Entscheidungsstichwort (Thema)
Entlassung aus dem Zivildienst wegen fehlender Zivildienstfähigkeit
Normenkette
ZDG § 43 Abs. 1 Nr. 5, §§ 7-8; WPflG § 8a Abs. 1-2
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 27.11.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.12.2006 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren durch den Kläger wird für notwendig erklärt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen seine Entlassung aus dem Zivildienst.
Mit Musterungsbescheid vom 11.10.2004 wurde der Kläger als wehrdienstfähig, Tauglichkeitsgrad T 2, eingestuft. Gleichzeitig wurde er wegen seiner noch andauernden Schulausbildung bis einschließlich 30.06.2006 vom Wehrdienst zurückgestellt. Mit Bescheid vom 24.01.2005 wurde er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt.
Mit weiterem Bescheid vom 09.05.2006 wurde er für die Zeit vom 04.09.2006 bis 31.05.2007 zum Zivildienst einberufen. Als Dienststelle war die Caritasklinik D. in A-Stadt angeführt. Am 04.09.2006 trat der Kläger den Zivildienst an, begab sich aber am 06.09.2006 in stationäre Behandlung.
Anlässlich der am 14.09.2006 durchgeführten Einstellungsuntersuchung befand ihn der beauftragte Arzt des Bundesamtes für den Zivildienst für sechs Monate bzw. bis zum Abschluss einer begonnenen Psychotherapie wegen Zwangsstörungen für vorübergehend nicht einsatzfähig. Um die Tauglichkeit/Dienstfähigkeit abschließend beurteilen zu können, hielt der ärztliche Dienst der Beklagten eine Untersuchung durch einen Arzt mit der Gebietsbezeichnung Psychiatrie für erforderlich.
In dem daraufhin eingeholten Gutachten stellte der Arzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. C. am 27.10.2006 u.a. fest, psychologisch imponiere ein durchaus leistungsbereiter und leistungsmotivierter Mann, der insbesondere durch seine zwanghaften Persönlichkeitszüge und impulshaften Durchbrüche zu Selbstverletzungen und Selbstgefährdungen neige. Fremdaggressives Verhalten sei bisher nicht aufgetreten. … Diagnostisch gehe er von einer Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ aus. Es handele sich hierbei um tief verwurzelte anhaltende Verhaltensmuster, die sich in relativ starren Reaktionsweisen bezogen auf unterschiedliche persönliche und soziale Lebenslagen zeigten, … Solche Verhaltensmuster seien meist stabil und bezögen sich auf vielfältige Bereiche des Verhaltens und der psychologischen Funktionen, die sicherlich auch mit einem erheblichen Maß persönlichen Leidens und gestörter sozialer Funktionsfähigkeit einhergingen. Dennoch sei eine Dienstuntauglichkeit im Zivildienst hieraus nicht abzuleiten. Er sehe den Kläger durchaus in der Lage, seinen Zivildienst fortzusetzen, jedoch solle ein dienstlicher Einsatz in einem Bereich erfolgen, dem er sich emotional gewachsen erlebe und der nicht mit Überforderungen einhergehe. Ein Einsatz im pflegerischen Bereich sei aber durchaus möglich. Durch die bisherige psychotherapeutische Behandlung sei eine gewisse Befindensstabilisierung eingetreten, so dass durchaus berufliche Belastbarkeit bestehe. Eine ausgeprägte depressive Störung, Angststörung oder psychotische Störung lasse sich nicht belegen.
Daraufhin stellte die Beklagte am 17.11.2006 fest, dass der Kläger nicht zivildienstfähig sei.
Mit Bescheid vom 27.11.2006 wurde der Kläger zum Ablauf des 08.12.2006 vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen. Zur Begründung war in dem Bescheid ausgeführt, die Einstellungsuntersuchung, durchgeführt am 14.09.2006, der Bericht von Dr. C. vom 27.10.2006 und die Prüfung aller vorliegenden Gesundheitsunterlagen hätten aufgrund der Tauglichkeitsbestimmungen für Wehrpflichtige, die in gleicher Weise für den Zivildienst maßgeblich seien, zu der Feststellung geführt, dass der Kläger nicht zivildienstfähig sei. Die Gesundheitsstörungen hätten bereits vor dem Einberufungstermin bestanden. Der Kläger werde nach § 8 ZDG nicht mehr zum Zivildienst herangezogen.
Der Bescheid wurde am 10.12.2006 per Einschreiben an den Kläger übersandt.
Am 15.12.2006 hat der Kläger hiergegen Widerspruch eingelegt. Dabei machte er geltend, zivildienstfähig zu sein. Dies bestätige sowohl die Stellungnahme von Dr. C. vom 27.10.2006 als auch eine aktuelle ärztliche Bescheinigung des behandelnden Arztes des Klägers, Dr. E., vom 11.12.2006.
In letzterer hat Dr. E. ausgeführt, dass der Kläger seit dem 13.01.2006 wegen einer Zwangsneurose in ambulanter Behandlung sei. Er halte den Kläger aus körperlicher und aus psychischer Sicht für in der Lage, seinen Zivildienst abzuleisten. Der Kläger habe im letzten Sommer das Abitur im F. abgelegt, dies zeige, dass er auch Stresssituationen, im geistigen und psyc...