Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenerstattung nach § 107 BSHG Erreichen der Bagatellgrenze des § 111 Abs. 2 S. 1 BSHG bei teilweiser Verjährung
Leitsatz (amtlich)
Erhebt ein zur Kostenerstattung nach § 107 BSHG verpflichteter Träger der Sozialhilfe hinsichtlich eines Teilbetrages der Forderung die Einrede der Verjährung mit der Folge, dass die verbleibende erstattungsfähige Forderung die Bagatellgrenze von 2.650 Euro unterschreitet, so ist eine Erstattung gemäß § 111 Abs. 2 Satz 1 BSHG ausgeschlossen.
Normenkette
BSHG §§ 107, 111 Abs. 2 S. 1
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt vom Beklagten Erstattung der Sozialhilfekosten, die er als örtlicher Träger der Sozialhilfe in der Zeit vom 01.01.2000 bis 31.05.2000 für Frau E. K. – nachfolgend: Hilfeempfängerin – aufgewendet hat.
Die Hilfeempfängerin verzog zum 01.06.1998 von der im beklagten Stadtverband liegenden Stadt Friedrichsthal zunächst nach Illingen im klagenden Landkreis und von dort zum 01.03.1999 weiter in die ebenfalls im klagenden Landkreis gelegene Gemeinde Schiffweiler. In beiden Gemeinden bezog die Hilfeempfängerin laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG. Der von der Gemeinde Illingen nach § 107 BSHG geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch wurde vom Beklagten für den Zeitraum vom 01.06.1998 bis 01.06.2000 dem Grunde nach anerkannt. Die Gemeinde Schiffweiler forderte erstmals mit an den Beklagten gerichtetem Schreiben vom 29.11.2000 Erstattung der in ihrem Bereich entstandenen Sozialhilfekosten.
Mit Rücksicht auf die hinsichtlich der Sozialhilfeleistungen aus den Jahren 1998 und 1999 zwischenzeitlich eingetretene Verjährung, auf die der Beklagte sich ausdrücklich einredeweise beruft, fordert der Kläger mit seiner Klage nunmehr für die Zeit von Januar bis Mai 2000 Erstattung der der Hilfeempfängerin geleisteten Sozialhilfe, die er für diesen Zeitraum auf 1.703,14 Euro beziffert.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, ihm die im Zeitraum vom 01.01.2000 bis 31.05.2000 entstandenen Kosten der Sozialhilfe in Höhe von 1.703,14 Euro zu erstatten.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, die Klageforderung scheitere an der Bagatellgrenze des § 111 Abs. 2 Satz 1 BSHG. Da die Klageforderung den in der genannten Vorschrift festgeschriebenen Mindestbetrag von 2.560,00 Euro nicht erreiche, komme eine Kostenerstattung nicht in Betracht. Insoweit könnten nur Kosten berücksichtigt werden, die tatsächlich entstanden seien, dem Gesetz entsprächen und deren Erstattung auch verlangt werden könne. Die bereits verjährten Erstattungsforderungen des Klägers hätten insoweit außer Acht zu bleiben. Insoweit beruft sich der Beklagte auf den Beschluss des OVG Koblenz vom 29.01.2002 – 12 A 11536/01 – (FEVS 53, 470).
Dem hält der Kläger entgegen, dass – anders als in dem vom OVG Koblenz a.a.O. entschiedenen Fall – hier eine abschließende Bearbeitung nicht an Versäumnissen des kostenerstattungsberechtigten Sozialhilfeträgers, sondern an denjenigen der zum kostenerstattungspflichtigen Stadtverband gehörenden Stadt Friedrichsthal gescheitert sei. Deren Untätigkeit dürfe nicht zu Lasten des Kostenerstattungsberechtigten gehen.
Mit Beschluss vom 04.05.2006 hat die Kammer den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Behördenakten der Beteiligten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Über die Klage war gemäß § 6 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit dem Beschluss der Kammer vom 04.05.2006 durch den Einzelrichter zu entscheiden.
Eine mündliche Verhandlung war gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis der Beteiligten entbehrlich.
Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere bedurfte es nicht der vorherigen Durchführung eines Widerspruchsverfahrens.
Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Kostenerstattung nach § 107 BSHG.
Nach zutreffender Auffassung des Beklagten steht dem geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch jedenfalls die Bagatellgrenzenregelung des § 111 Abs. 2 Satz 1 BSHG entgegen. Danach sind – außer in dem hier nicht gegebenen Fall einer vorläufigen Leistungsgewährung nach § 97 Abs. 2 Satz 3 BSHG – Kosten unter 2.560 Euro (bezogen auf einen Zeitraum der Leistungsgewährung von bis zu zwölf Monaten) nicht zu erstatten. Diese Vorschrift greift im vorliegenden Fall Platz, denn der vom Kläger geltend gemachte Kostenerstattun...