Entscheidungsstichwort (Thema)
Beamtenrecht: Besoldung und Arbeitszeit. Umstellung der Wochenarbeitszeitbasis bei Abordnung eines bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Bundesbeamten zur Bundesagentur für Arbeit
Leitsatz (amtlich)
1. Mit der Abordnung von Bundesbeamten in den Bereich eines anderen Dienstherrn gilt für diese kraft Gesetzes die Wochenarbeitszeit der aufnehmenden Dienststelle.
2. Für teilzeitbeschäftigte Bundesbeamte, die mit einer festen Stundenzahl beschäftigt sind, ändert sich dadurch die Berechnungsgrundlage für ihren nach § 6 Abs. 1 BBesG zu berechnenden Besoldungsanspruch.
3. Die Umstellung der Wochenarbeitszeitbasis verstößt nicht gegen bisheriges Recht.
Normenkette
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 33 Abs. 5, Art. 143b Abs. 3; VwVfG § 28; BBG § 2 Abs. 2, § 27 Abs. 5, § 72a Abs. 4 S. 1 Nr. 1, § 91 Abs. 3, § 92; BRRG § 17 Abs. 4, § 123 Abs. 1; BBesG § 6 Abs. 1; BeamtStG § 14 Abs. 4; SGB III § 367 Abs. 1, § 387 Abs. 1 S. 2, § 393 Abs. 1; PostPersRG § 3 Abs. 3 Nr. 2; T-AZV §§ 1, 2 Abs. 1-2, § 3 Abs. 1, 4
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin steht als Fernmeldeobersekretärin (Besoldungsgruppe A 7) im Dienst der Beklagten. Sie ist Angehörige des Zentralen Betriebes Vivento und wurde mit Bescheid vom 22.05.2006 mit Wirkung vom 01.07.2006 bis zunächst 30.06.2009 aus dienstlichen Gründen gemäß § 27 BBG a.F. von der Deutschen Telekom AG zur Bundesagentur für Arbeit abgeordnet. Mit Bescheid vom 11.08.2009 wurde die Abordnung für die Zeit vom 01.07.2009 bis zum 31.12.2010 verlängert.
Bei der Bundesagentur für Arbeit beträgt die regelmäßige Wochenarbeitszeit 41, für seitens der Deutschen Telekom AG abgeordnete Beamtinnen und Beamte 40 Stunden.
Mit Schreiben vom 28.11.2008 wurde der Klägerin auf ihren Antrag vom 06.10.2008 die bisher gemäß § 72a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BBG a.F. genehmigte Teilzeitbeschäftigung mit einer Wochenarbeitszeit von 25 Stunden auf der Basis von 38 Wochenstunden entsprechend der Telekom-Arbeitszeitverordnung (T-AZV) für die Zeit vom 01.01.2009 bis zum 30.06.2009 verlängert.
Mit weiterem Schreiben vom 04.12.2008 wurde die Klägerin gemäß § 28 VwVfG zur Umstellung der Wochenarbeitszeitbasis für die Zeit ihres Einsatzes bei der Bundesagentur für Arbeit angehört. In dem Schreiben heißt es unter anderem, gemäß § 17 Abs. 4 BRRG i.V.m. § 123 Abs. 1 BRRG gelte, dass bei Abordnung zu einem anderen Dienstherrn – bis auf wenige definierte Ausnahmen – die bei der aufnehmenden Behörde geltenden Vorschriften zur Anwendung kämen. In Bezug auf das Thema Arbeitszeit heiße dies, dass die bei der aufnehmenden Behörde geltende Wochenarbeitszeit auch für dorthin abgeordnete Beamtinnen und Beamte der Deutschen Telekom AG maßgeblich sei. Beim Einsatz von Beamtinnen und Beamten der Deutschen Telekom AG würden von der Bundesagentur für Arbeit als Vollzeit 40 Wochenarbeitsstunden gefordert. Somit liege für die Abordnung eine Wochenarbeitszeitbasis von 40 Stunden zugrunde. Die Teilzeitgenehmigung der Klägerin, die auf der Basis von 38 Wochenarbeitsstunden ausgesprochen worden sei, sei daher auf die bei der Bundesagentur für Arbeit gültige wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden als Berechnungsgröße umzustellen. Um eine Verringerung der monatlichen Besoldung und der Versorgung zu vermeiden, die sich durch die Änderung der Bezugsgrundlage von 40 Wochenarbeitsstunden bei Beibehaltung der bisherigen Stundenzahl ergäbe, werde der Klägerin die Möglichkeit eingeräumt, ihre regelmäßige Wochenarbeitszeit anteilig zu erhöhen; in Betracht komme insoweit eine Erhöhung von 25 auf 26,4 Wochenstunden. Eine mögliche Anpassung der Besoldung erfolge aufgrund der ggf. stattfindenden Anpassung der Wochenarbeitszeit mit Wirkung vom 01.01.2009.
Mit Schreiben vom 16.01.2009 widersprach die Klägerin einer Umstellung der Wochenarbeitszeitbasis für die Zeit ihres Einsatzes bei der Bundesagentur für Arbeit und führte zur Begründung aus, eine Abordnung nach § 27 BBG a.F. könne ohne Zustimmung der Beamtin/des Beamten nicht zu einer Änderung der Wochenarbeitszeit führen. Für den Fall, dass die beabsichtigte Maßnahme vollzogen werde, kündigte sie die Wahrnehmung von Rechtsschutz an.
Mit Bescheid vom 23.03.2009, zugestellt am 25.03.2009, wurde die bis zum Ablauf des 30.06.2009 genehmigte Teilzeitbeschäftigung der Klägerin bei der Deutschen Telekom AG mit einer Wochenarbeitszeit von 25 Stunden auf der Basis von 38 Stunden insoweit teilweise “widerrufen”, als der Klägerin nunmehr gemäß § 92 BBG n.F. für die Zeit vom 01.01.2009 bis zum Ablauf des 30.06.2009 eine Teilzeitbeschäftigung mit einer Wochenarbeitszeit von 25 Stunden auf der Basis von...