Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenhausfinanzierung. Aufnahme einer Hauptfachabteilung für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie mit bestimmter Bettenzahl in den Krankenhausplan für das Saarland

 

Normenkette

KHG § 1 Abs. 1, § 8 Abs. 2; SKHG § 22 Abs. 3, § 23; SHKG § 25 Abs. 1 S. 1

 

Tenor

Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheids vom 29.10.2009 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin vom 16.07.2007 auf Aufnahme in den Krankenhausplan für das Saarland mit 20 Krankenhausbetten (psychosomatische Akutbehandlung) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin betreibt in A…-Stadt- ein Zentrum für Psychosomatik und Verhaltensmedizin.

Unter dem 16.07.2007 beantragte sie durch ihre jetzigen Bevollmächtigten beim Beklagten, sie “im Umfang von 20 Krankenhausbetten in den Krankenhausplan des Saarlandes aufzunehmen”, und führte zur Begründung u.a. aus, zwar sei dem ihr vorliegenden Krankenhausplan zu entnehmen, dass eine Fachrichtung “Psychosomatik” nicht vorgesehen sei, eine solche Planung sei jedoch rechtswidrig und die Länder seien verpflichtet, solche Fachabteilungen zur Gewährung eines entsprechenden “Facharztstandards” vorzuhalten und in den Krankenhausplan aufzunehmen.

Es bestehe auch ein entsprechender, und zwar weit höherer, Bedarf. Die im Saarland bestehende Situation, dass nämlich an mindestens zwei Krankenhäusern ein psychosomatischer Schwerpunkt existiere und solche Leistungen in anderen Fachabteilungen erbracht würden, sei offensichtlich rechtswidrig (vgl. VG Saarlouis, Urteil vom 26.06.2007 – 3 K 342/06 –.)

Der Beklagte teilte daraufhin mit, eine zeitnahe Bescheidung des Antrags sei “eher unwahrscheinlich”, weil das zitierte Urteil noch nicht rechtskräftig sei (Schreiben vom 14.08.2007).

Am 04.08.2008 hat die Klägerin Untätigkeitsklage erhoben, die sie in der Folge begründet hat und dabei ihre bereits in der Antragsschrift vom 16.07.2007 vorgebrachten Argumente wiederholt, vertieft und ergänzt.

Nachdem der Beklagte durch Bescheid vom 29.10.2009 den Antrag abgelehnt hatte,

Begründung: Für eine angemessene klinische Versorgung psychosomatisch erkrankter Menschen seien Hauptfachabteilungen für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie nicht zwingend notwendig. Vorrangiges Ziel der saarländischen Krankenhauspolitik sei vielmehr die Integration psychosomatischer Diagnostik und (Mit-)Behandlung in die fachspezifische Diagnostik und Behandlung der bestehenden somatischen Fachabteilungen und ggf. in den Fachabteilungen für Psychiatrie und Psychotherapie. Jedenfalls bestehe kein Anspruch gerade der Klägerin, sie vor vergleichbaren anderen Krankenhäusern im Saarland zu bevorzugen. Ab dem Jahre 2011 werde die Bedarfsfrage aufgrund eines Planungsgutachtens beantwortet werden.

hat die Klägerin diesen Bescheid “zum Gegenstand des Verfahrens” gemacht (Schriftsatz vom 04.11.2009).

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 29.10.2009 zu verpflichten, über ihren Antrag vom 16.07.2007 auf Aufnahme in den Krankenhausplan für das Saarland mit 20 Krankenhausbetten (psychosomatische Akutbehandlung) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Auch der Beklagte geht davon aus, dass der zwischenzeitlich ergangene Bescheid vom 29.10.2009 zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht wird.

Er verweist u.a. darauf, dass in dem von der Klägerin zitierten Verfahren (und einem weiteren) beim Oberverwaltungsgericht ein Vergleich geschlossen worden sei, und zwar u.a. mit der Folge der Wirkungslosigkeit der verwaltungsgerichtlichen Urteile.

Es fehle im Übrigen ein “konkreter Rechtsanspruchs auf Aufnahme in den Krankenhausplan”: Ein solcher bestehe ungeachtet der unterbliebenen – und jedenfalls nicht dringlichen – Bedarfsanalyse nicht. Insbesondere habe er, der Beklagte, nicht eingeräumt, dass ein solcher Bedarf bestehe. Das ergebe sich auch nicht aus dem von der Klägerin zitierten Urteil des VG Hannover vom 06.06.2008.

Darauf, dass eine, wie von der Klägerin begehrte, Ausweisung in der Mehrheit der anderen Bundesländer bestehe, komme es nicht an. Im Übrigen sei es dort zum Teil “zu der Entwicklung von zwei- und drei-gleisigen Versorgungssträngen mit der Folge von Aufgabenüberlappungen, Aussonderung oder Konzentration schwieriger, chronisch psychosomatisch kranker Patienten sowie kontraproduktivem Konkurrenzverhalten von Klinikbetreibern gekommen”.

In der Krankenhausplanung müsse “nicht zwingend jedes Gebiet der ärztlichen Weiterbildungsordnung mit bettenführenden Fachabteilungen ausgewiesen...

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