Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewährung von Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld) für Richter am Amtsgericht
Leitsatz (amtlich)
1. Der Kläger, der als Richter am Amtsgericht (Besoldungsgruppe R 1) im Dienste des Saarlandes steht, hat keinen Anspruch auf jährliche Sonderzahlungen auf der Rechtsgrundlage vor dem Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (Bundesbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 – BBVAnpG 2003/2004) und dem Saarländischen Haushaltsfinanzierungsgesetz 2004 (Gesetz Nr. 1543 über die Haushaltsfinanzierung 2004, Amtsblatt des Saarlandes vom 08.01.2004, Bl. 2).
2. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die genannten Rechtsvorschriften ergeben sich nicht (Art. 100 GG). Das Bundesbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 ist formell verfassungsgemäß zustande gekommen. Die Ausfertigung des Gesetzes durch den stellvertretenden Bundesratspräsidenten ist wirksam.
3. Das auf der Grundlage des BBVAnpG 2003/2004 ergangene Saarländische Gesetz über die Haushaltsführung 2004 ist auch nicht materiell wegen Verstoßes gegen „hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums” gemäß Art. 33 Abs. 5 GG verfassungswidrig.
Normenkette
BBesG §§ 67, 1, 14; GG Art. 57
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger, der als Richter am Amtsgericht (Besoldungsgruppe R 1) im Dienste des Landes steht, begehrt die Gewährung von Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld) auf der Rechtsgrundlage vor dem Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (Bundesbesoldungs- und -Versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 – BBVAnpG 2003/2004) und dem Saarländischen Haushaltsfinanzierungsgesetz 2004.
Durch Art. 13 BBVAnpG 2003/2004 wurde § 67 BBesG über die jährlichen Sonderzahlungen dahingehend geändert, dass die Länder für ihre Beschäftigten die Sonderzahlungen innerhalb eines einheitlichen Rahmens (Höchstgrenze gemäß § 67 Abs. 1 S. 1 BBesG: Ein Monatsgehalt und bisheriges Urlaubsgeld) eigenverantwortlich regeln können. Das Gesetz wurde für den Bundespräsidenten durch den stellvertretenden Präsidenten des Bundesrates Klaus Wowereit ausgefertigt.
Der saarländische Gesetzgeber hat von dieser Öffnungsklausel Gebrauch gemacht, indem er in Art. 3 des Haushaltsfinanzierungsgesetzes 2004 Neuregelungen über die Gewährung einer jährlichen Sonderzahlung im Saarland (Saarländisches Sonderzahlungsgesetz) getroffen hat. Danach besteht die Sonderzahlung aus einem Grundbetrag und einem Sonderbetrag für Kinder einerseits und aus einem Betrag im Juli andererseits (Art. 3 § 2 des Haushaltsfinanzierungsgesetzes).
Für Richter beträgt dieser Grundbetrag gemäß Art. 3 Abschnitt 1 § 3 Abs. 1 Nr. 4 des Haushaltsfinanzierungsgesetzes 58 % der für den Monat Dezember maßgebenden Bezüge. Der Betrag im Juli i. H. v. 165 EUR wird gemäß Art. 3 Abschnitt 2 § 8 Abs. 1 des Haushaltsfinanzierungsgesetzes 2004 lediglich für Beamte mit Grundgehalt aus den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 gewährt. Für Richter ist ein Betrag im Juli nicht vorgesehen.
Mit Schreiben vom 16.07.2004 rügte der Kläger gegenüber dem Beklagten die Kürzung seiner Bezüge im Monat Juli 2004. Mit Schreiben vom 26.07.2004 beantragte er beim Beklagten die Zahlung eines Urlaubsgeldes in Höhe von 255,65 EUR für den Monat Juli 2004.
Diesen Antrag lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 02.08.2004 mit der Begründung ab, der saarländische Gesetzgeber habe von seiner Ermächtigung durch das BBVAnpG 2003/2004 Gebrauch gemacht und in Artikel 3 Abschnitt 2, § 8 Abs. 1 Haushaltsfinanzierungsgesetz 2004 bestimmt, dass Beamten der Besoldungsgruppen (BesGr.) A 2 – A 8 einen „Betrag im Juli” in Höhe von 165,00 Euro erhielten. Darunter fielen Richter der BesGR. R 1 nicht.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 12.08.2004 Widerspruch ein. Zur Begründung trug er vor, das Haushaltsfinanzierungsgesetz 2004 verstoße gegen geltendes Bundes-, aber auch unmittelbar gegen geltendes Verfassungsrecht. Daher gelte die zuvor maßgeblich Gesetzeslage, nach der ihm – wie im Vorjahr – ein Urlaubsgeld in beantragter Höhe zustehe. Nach § 1 Abs. 4 BBesG könnten die Länder besoldungsrechtliche Vorschriften im Sinne des § 1 Abs. 1 bis 3 BBesG nur erlassen, soweit dies bundesgesetzlich ausdrücklich geregelt sei. Der Bund habe es den Ländern zwar im Jahre 2003 durch das BBVAnpG 2003/2004 ermöglicht, durch Landesgesetz u.a. in Bezug auf das jährliche Urlaubsgeld abweichende Regelungen zu treffen. Diese sogenannte Öffnungsklausel in § 67 BBesG sei j...