Entscheidungsstichwort (Thema)
Naturschutzrechtliche Verfügung
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Der Streitwert wird auf 25.000,– Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen eine naturschutzrechtliche Verfügung.
Sie ist Eigentümerin des in der Gemeinde Ü., Gemarkung B., Flur 02, Parzelle Nr. …/72, gelegenen, 4041 m² großen Grundstücks. Der östliche Teil des Grundstücks liegt innerhalb des als Biotop nach § 25 SNG a.F. ausgewiesenen Gebietes „Bistaue zwischen Ü. und NSG Eulenmühle”. Außerdem befindet sich das Grundstück zum überwiegenden Teil innerhalb des mit Verordnung vom 02.03.2002 (ABl. S. 528) ausgewiesenen Überschwemmungsgebietes an der Bist im Bereich der Gemeinden Ü. und W..
Im August 2001 wurde festgestellt, dass auf dem Grundstück der Klägerin Anschüttungen vorgenommen worden waren. Außerdem waren auf dem Grundstück vorhandene Bäume gefällt und Schilfbestände beseitigt worden. Bei einer durchgeführten Beprobung der angeschütteten Erdmassen durch das Erdlaboratorium Saar wurde festgestellt, dass sich unter dem aufgeschütteten Material auch Teile von Asphaltbelägen befanden.
Die Beklagte teilte der Klägerin daraufhin mit Schreiben vom 31.10.2001 mit, dass beabsichtigt sei, ihr die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes aufzugeben, und gab ihr Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 28 SVwVfG. Die Klägerin erwiderte mit Schreiben vom 12.12.2001 mit, dass sie bereit sei, die im August 2001 erfolgten Grundstücksveränderungen wieder rückgängig zu machen. Der ursprüngliche Geländeverlauf stelle sich aber anders dar als zunächst angenommen. Das Grundstück habe sich in seinem Ursprungszustand auf einem höheren Geländeniveau befunden als die Bistaue. Auf Luftbildern sei ein deutlicher Geländeabfall zur Bist zu erkennen. Auf dem Gelände habe sich Hochgrün befunden. Bei dem Eingriff im August 2001 seien auf ihrem Grundstück die vom Bauherrn des LIDL-Marktes gelagerten Erdmassen eingeebnet und keine zusätzlichen größeren Erdmassen eingebaut worden. Das kartierte Biotop sei wohl nicht zerstört worden.
Mit Bescheid der Beklagten vom 01.02.2002 wurde der Klägerin mittels zehn einzeln bezeichneter Maßnahmen u.a. aufgegeben,
die ohne die erforderliche Genehmigung durchgeführte Anschüttung von Erdmassen, Bauschutt und Straßenaufbruch auf der im Eigentum der Klägerin stehenden Fläche umgehend, spätestens jedoch bis zum 15. März 2002 vollständig zu beseitigen sowie als Ersatz für die gefällten Bäume auf der in Rede stehenden Fläche bis spätestens 30. April 2002 Anpflanzungen vorzunehmen. Die gesamte Fläche sei nach Pflanzung der natürlichen Sukzession zu überlassen.
Außerdem wurden für den Fall der Zuwiderhandlung zehn einzelne auf die zehn Handlungsanordnungen bezogene Zwangsgelder angedroht und jeweils bedingt aufschiebend festgesetzt.
Zur Begründung ist in dem Bescheid ausgeführt, die Anschüttungen seien im Hinblick auf eine spätere Bebauung des Geländes vorgenommen worden, wobei im Zuge der Arbeiten Bäume gefällt und Biotopstrukturen beseitigt worden seien. Von der nicht genehmigten Anschüttung seien u.a. Vorschriften des Wasserrechtes und des Naturschutzrechtes betroffen. Gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung betreffend die vorläufige Anordnung der Anwendung des § 80 Saarländisches Wassergesetz (SWG) für das beabsichtigte Überschwemmungsgebiet an der Bist im Bereich der Gemeinden Ü. und W. bedürften Erhöhungen oder Vertiefungen der Erdoberfläche der Genehmigung durch die Untere Wasserbehörde. Wie aus der Aufnahme des Geländes durch das Landesamt für Umweltschutz hervorgehe, sei die Verfüllung durchgehend vom Feldweg aus bis kurz vor die Bist erfolgte. Die Verfüllung der Fläche stelle ein Abflusshindernis dar. Da die Fläche auch nicht mehr als Retentionsraum zur Verfügung stehe, seien erhebliche Beeinträchtigungen zu erwarten, die nicht durch Auflagen oder Bedingungen verhütet oder ausgeglichen werden könnten. Eine Bebauung der Fläche komme nicht in Frage, weil für die Fläche kein gültiger Bebauungsplan existiere und die Ausweisung neuer Bauflächen in Bauleitplänen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 der o.g. Verordnung verboten sei.
Im Rahmen eine Begehung sei festgestellt worden, dass auf der gesamten Fläche neben Bauschutt immer wieder auftretend auch Straßenaufbruch eingebaut sei. Die Analyse habe einen Gehalt an PAK (EPA) in Höhe von 2,99 mg/kg ergeben. Bei dem Material handele es sich demnach um bitumenstämmige Asphaltbeläge. Aufgrund der Talauenlage sei bei Anstieg der Bist auch ein Anstieg des Grundwasserstandes in den genannten Bereich hinein zu erwarten.
Es liege auch ein Verstoß gegen § 10 Abs. 2 Nr. 2 Saarländisches Naturschutzgesetz (SNG) vor. D...