Entscheidungsstichwort (Thema)
Baurechtliche Nachbarklage
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte oder die Beigeladene vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.
Der Streitwert wird auf 7.500,– Euro festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung.
Die Beigeladene ist Eigentümerin der Parzellen Nrn. …4 und …5, Flur 01, Gemarkung L., die westlich an die Parzelle des Klägers – Nr. …6 – angrenzt. Das Vorhabengrundstück liegt im Innenbereich des Ortsteils A-Stadt-L. und nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes. Auf der Parzelle des Klägers steht im vorderen Teil des Grundstücks ein Gebäude (H.straße Nr. 3), das im Erdgeschoss als Apotheke und darüber zum Wohnen genutzt wird; im hinteren Teil steht grenzständig zum Grundstück der Beigeladenen ein zum Wohnhaus umgebautes Gebäude. An dieses Wohnhaus ist auf der Parzelle der Beigeladenen eine ehemalige Scheune angebaut, deren Dach im Jahre 2004 eingestürzt war. Die Reste des Daches sowie Teile des Giebels dieses Gebäudes wurden nachfolgend beseitigt.
Die als Baugrundstück dienende Parzelle der Beigeladenen ist straßennah mit dem Wohnhaus H.straße Nr. 5 bebaut. Es grenzt linksseitig an das Anwesen des Klägers, H.straße Nr. 3, an und ist an das dortige Gebäude angebaut. Auch auf der rechten Seite fehlt ein Bauwich, denn auch dort schließt sich das nächstfolgende Nachbarhaus, H.straße Nr. 7, unmittelbar als Grenzbebauung an. Der rückwärtige Garten, in dem der Scheunentorso steht, ist von der Straße aus nur über einen geschosshohen Durchlass im Vorderhaus erreichbar. Letzterer ist mit einem Holztor verschlossen.
Mit Antrag vom 16.11.2004 beantragte die Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung für den „Ausbau einer Scheune zum Wohnhaus”. Gemäß den Planvorlagen sollte unter Verwendung der vorhandenen Mauerreste an Stelle der teilweise eingestürzten Scheune ein Einfamilienhaus errichtet werden. Mit Bauschein vom 17.01.2005 erteilte Beklagte der Beigeladenen im vereinfachten Verfahren die beantragte Genehmigung.
Der Bescheid wurde am 19.01.2005 dem Kläger zugestellt.
Mit am 25.01.2005 beim Beklagten eingegangenem Schreiben legte der Kläger Widerspruch gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung ein. Zur Begründung führte er aus, das Bauvorhaben verstieße gegen nachbarschützende Vorschriften des Brandschutzes. Eine Zufahrt sei nur durch eine Tordurchfahrt gegeben, die ein Löschzug nicht passieren könne. Außerdem überrage das Dach des Vorhabens dasjenige seines Anwesens. Es seien auch nicht in der Umgebung zahlreiche Häuser in der zweiten Reihe errichtet.
Der Widerspruch wurde mit auf Grund mündlicher Verhandlung vom 18.05.2005 ergangenem Widerspruchsbescheid zurückgewiesen. In dem Bescheid ist ausgeführt, das Vorhaben der Beigeladenen sei im vereinfachten Genehmigungsverfahren genehmigt worden, so dass nach § 64 Abs. 2 LBO lediglich die Zulässigkeit des Vorhabens nach den Vorschriften des Baugesetzbuches und sonstiger öffentlich-rechtlicher Vorschriften außerhalb des Bauordnungsrechts zu prüfen sei. Das Projekt sei nicht aus bauplanungsrechtlichen Gründen dem Kläger gegenüber unzulässig. Es sei als Wohnhaus hinsichtlich des städtebaulichen Kriteriums der Art der baulichen Nutzung unbedenklich. Anhaltspunkte für eine Nichtbeachtung im konkreten Fall nachbarschützender lediglich das Maß der baulichen Nutzung betreffender Normen seien nicht gegeben. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme sei nicht ersichtlich. Der Neubau stelle sich für den Kläger nicht als unzumutbar dar. Obwohl er eine sog. Hinterhausbebauung bewirke, füge er sich wegen einer gleichartigen Bebauung in der Nachbarschaft auch hinsichtlich der Gebäudestellung ein. Er wirke sich auch nicht erdrückend auf das rückwärtige Wohnhaus des Klägers aus, da er sich, was Höhe und Grenzbebauung angehe, im Wesentlichen an dem auf dem Grundstück der Kläger Vorhandenen orientiere.
Der Bescheid wurde am 03.06.2005 zur Post gegeben und per Einschreiben an die Prozessbevollmächtigten des Klägers übersandt.
Am 01.07.2005 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, Brandschutzaspekte, insbesondere die potenzielle Brandgefahr, die auf sein Gebäude überschlagen könne, seien nicht berücksichtigt worden. Anlässlich eines Brandes am 30.05.2004 habe die Feuerwehr keinen Zugang über das Anwesen der Beigeladenen erlangen können, weil das Hoftor verschlossen gewesen sei. Sie habe deshalb den Einsatzweg über sein Grundstück und das Anwesen H.straße 7 genommen. Der Durchgang im Vorderhaus entspreche mit seiner Bre...