Entscheidungsstichwort (Thema)

Beamtenrecht. Witwenversorgung. Witwengeld. nachgeheiratete Witwe. Versorgungsehe

 

Leitsatz (amtlich)

Kein Anspruch der so genannten „nachgeheirateten Witwe” auf Witwengeld, auch wenn kein Fall einer „Versorgungsehe” gegeben ist.

 

Normenkette

BeamtVG § 22 Abs. 1 S. 1, § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; GG Art. 33 Abs. 5

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Klägerin, Witwe des am 10.05.1925 geborenen und am 09.04.2007 verstorbenen Ruhestandsbeamten (Postbetriebsassistent a.D.) Franz Josef A., begehrt die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Witwengeld.

Die Ehe der Klägerin mit dem Vorgenannten, dessen Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 31.01.1983 erfolgt war, wurde am 03.12.1999 geschlossen.

Der Antrag der Klägerin auf Gewährung von Witwengeld wurde mit Bescheid der Beklagten vom 05.06.2007 abgelehnt. Insoweit heißt es in dem Bescheid, die Zahlung von Witwengeld sei gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 2 BeamtVG ausgeschlossen, weil die Ehe erst nach Eintritt in den Ruhestand geschlossen worden sei und der Verstorbene zu diesem Zeitpunkt bereits das 65. Lebensjahr vollendet habe.

Mit ihrem hiergegen erhobenen Widerspruch machte die Klägerin geltend, sie habe in der Zeit vor der Eheschließung nachweislich bereits seit dem Jahr 1979 mit ihrem verstorbenen Mann in eheähnlicher Gemeinschaft gelebt und ab dem Jahr 2003, als ihr Ehemann erkrankt sei, vollumfänglich auch die Pflege übernommen. Es handele sich somit keinesfalls um eine Ehe, die lediglich zum Zwecke der Versorgung der Ehefrau geschlossen worden sei, weshalb der Schutzgedanke des § 19 BeamtVG nicht durchgreife.

Mit Widerspruchsbescheid vom 25.07.2007 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, ein langjähriges eheähnliches Verhältnis außerhalb des Eherechts begründe keinen Anspruch auf Witwengeld. Dies gelte ungeachtet des Umstandes, dass eine „Versorgungsehe”, welche vermutet werden könne, wenn die Ehe weniger als ein Jahr gedauert hätte, und die zur völligen Versagung der Hinterbliebenenversorgung (Unterhaltsbeitrag, Witwenrente) führe, im Falle der Klägerin nicht angenommen werde.

Mit am 23.08.2007 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren aus den im Widerspruchsverfahren vorgetragenen Gründen weiterverfolgt.

Ergänzend trägt die Klägerin vor, der Ausschlusstatbestand des § 19 Abs. 1 Nr. 2 BeamtVG sei in Bezug auf die reinen Fakten in ihrem Falle zwar erfüllt, der Schutzgedanke des § 19 BeamtVG sei jedoch anders zu sehen. Durch die Bestimmung solle verhindert werden, dass es zu Versorgungsehen komme, wie sie häufig bei sehr kurzen Ehezeiten vorlägen. Eine zweite Form der vermeintlichen Versorgung einer Lebenspartnerin bestehe darin, dass man bereits im hohen Alter und nach Eintritt in den Ruhestand eine Lebenspartnerin kennen lerne und dann aus Versorgungsgründen heirate. Sie, die Klägerin, sei demgegenüber unbestritten seit 28 Jahren die Lebenspartnerin des verstorbenen Ruhestandsbeamten und habe mit diesem gemeinsam gelebt und gehaushaltet. Darüber hinaus habe sie in den letzten Jahren den Ruhestandsbeamten gepflegt und vollumfänglich versorgt. Mithin sei sie weitaus länger mit dem Ruhestandsbeamten in eheähnlicher Gemeinschaft verbunden gewesen, als dies bei den meisten Ehen tatsächlich der Fall sei. Ihr habe lediglich der Trauschein gefehlt. In vielen anderen rechtlichen Bereichen werde zwischenzeitlich die eheähnliche Lebensgemeinschaft immer mehr der Ehe gleichgestellt. Dies gelte insbesondere im Unterhaltsrecht, da es eine freie Entscheidung der Lebenspartner sein solle, ob eine Eheschließung notwendig sei oder nicht. So sei auch in ihrem Fall eine besondere Härte darin zu sehen, dass lediglich auf Grund des Fehlens eines Trauscheins die Witwenversorgung versagt werde.

Die Klägerin beantragt schriftlich:

  1. „Den Bescheid der Beklagten vom 05.06.2007 in Form des Widerspruchsbescheides vom 25.07.2007 aufzuheben.
  2. Unter Aufhebung des Bescheides die Beklagte zu verpflichten, den Antrag der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.”

Die Beklagte beantragt (ebenfalls schriftlich),

die Klage abzuweisen.

Sie hält an den angefochtenen Bescheiden aus den darin aufgeführten Gründen fest. Ergänzend und vertiefend trägt sie vor, nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG erhalte die Witwe eines Ruhestandsbeamten dann kein Witwengeld, wenn die Ehe erst nach Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden sei und der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung das fünfundsechzigste Lebensjahr bereits vollendet habe. Der langjährige Lebensgefäh...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge