Entscheidungsstichwort (Thema)
Vollstreckungsanordnung. Zahlung von höheren familienbezogenen Leistungen im Hinblick auf drittes Kind. Familienzuschlag
Normenkette
BVerfGG § 35; BRRG § 126 Abs. 3; EStG a.F. § 32 Abs. 6; EStG § 10c Abs. 3, § 39b Abs. 8, 38c; BGB § 291 S. 1
Nachgehend
Tenor
1. Unter Abänderung des Bescheides vom 01.12.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.01.2005 wird der Beklagte verpflichtet, dem Kläger für das dritte Kind familienbezogene Leistungen in Höhe von 165,85 EUR für das Jahr 2004 und in Höhe von 188,21 EUR für das Jahr 2005 zu gewähren.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3.
4. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
5. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger, Steueroberinspektor bei der saarländischen Finanzverwaltung, ist verheiratet und hat drei Kinder (geb. am 10.01.1989, 12.02.1990 und 12.02.1990).
Mit Schreiben vom 26.11.2004 beantragte er unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.06.2004 (2 C 34/02) einen höheren Familienzuschlag für das dritte Kind ab dem 01.01.2000.
Durch Bescheid vom 01.12.2004 lehnte der Beklagte den Antrag ab, da die Zahlung des Familienzuschlages für dritte und weitere Kinder der derzeit geltenden Rechtslage entspreche. Hiergegen wandte sich der Kläger mit Widerspruchschreiben vom 26.11.2004 – eingegangen bei dem Beklagten am 29.11.2004 –.
Durch Widerspruchsbescheid vom 18.01.2005 wies der Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts sei für den Fall des Klägers nicht bindend, da diese inhaltlich die Regelung eines konkreten Einzelfalles betreffe. Im Ausgangsfall habe das Gericht festgestellt, dass einem Beamten der Besoldungsgruppe A 14 mit drei Kindern ein höherer Familienzuschlag zustehe, soweit die gesetzlich bestimmte Besoldung nicht den Vorgaben der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 24.11.1998 entspreche. Da diesem Urteil eine konkrete Berechnung auf der Basis der Verfassungsgerichtsentscheidung zugrunde liege, müsse von einer Einzelfallentscheidung ausgegangen werden. Das Bundesverwaltungsgericht gehe offensichtlich insgesamt davon aus, dass die Regelungen zum Familienausgleich dem Grunde nach nicht zu beanstanden seien. Der Gesetzgeber sehe daher keine Veranlassung, § 39 BBesG i.V.m. der Anlage V zum BBesG zu ändern.
Der Beklagte habe aufgrund des Gesetzesvorbehaltes in § 2 Abs. 1 BBesG, unter dem die Beamtenbesoldung insgesamt gesehen werden müsse, keine Möglichkeit einen höheren Familienzuschlag für dritte und weitere Kinder zu gewähren.
Am 16.02.2005 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung macht er geltend, der Beklagte verkenne, dass der vollstreckbaren Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts materielle Gesetzeskraft zukomme.
Die Darstellung des Beklagten übersehe bereits, dass der Regelsatz der Sozialhilfe zwischen 2000 (182,53 EUR) und 2004 (192,00 EUR) moderat gestiegen sei. Es sei also unzulässig, einseitig auf marginale Verbesserungen, etwa beim Kindergeld, abzustellen. Maßgeblich sei folgende Darstellung:
Regelsatz Sozialhilfe |
192,00 EUR |
Lernmittelzuschuss bei Sozialhilfe |
5,27 EUR |
Anteilig Unterkunft |
180,00 EUR |
Fahrtkosten für die Schule |
37,00 EUR |
Bekleidungsbeihilfe |
23,86 EUR |
Zwischensumme |
438,13 EUR |
./. Kindergeld |
- 154,00 EUR |
Durchschnittlicher Gesamtbetrag |
284,13 EUR |
115 % des Gesamtbetrages |
327,00 EUR |
./. Familienzuschlag 3. Kind |
- 228,30 EUR |
Offener Betrag monatlich |
99,00 EUR |
Der Betrag von 180,00 EUR für die Unterkunft berechne sich entsprechend der beigefügten Aufstellung des Klägers.
Wenn der Beklagte einwende, geringfügige Abweichungen seien hinnehmbar, sei das angesichts der vorstehenden Zahl irrelevant. Auch der Einwand, die obergerichtliche Rechtsprechung sei einzelfallbezogen, sei unbeachtlich. Die Berechnung sei sicherlich immer einzelfallbezogen, der Grundsatz, dass die Alimentation eines Beamten einen entsprechend ausreichenden Abstand zum Sozialhilfeniveau haben müsse, sei nicht auf den Einzelfall bezogen, sondern tragendes Element einer amtsangemessenen Alimentation.
Der Kläger beantragt,
- den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 01.12.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.01.2005 zu verpflichten, den Familienzuschlag für das dritte und weitere Kinder unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu berechnen und auszuzahlen und zwar rückwirkend seit dem 1. Januar 2000;
- die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründ...