Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Kostenentscheidung bei Erledigung des Widerspruchs auf sonstige Weise (faktische Gewährung der von einem Beamten begehrten stufenweisen Wiedereingliederung in den Dienstbetrieb)
Normenkette
SVwVfG § 80 Abs. 1 S. 5; SBG § 52a
Tenor
Die Beklagte wird unter Abänderung des Widerspruchsbescheides vom 14.11.2008 verpflichtet, die Kosten des Widerspruchsverfahrens dem Widerspruchsgegner aufzuerlegen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger, Verwaltungsamtsrat in Diensten der Beklagten, begehrt die Abänderung eines Widerspruchsbescheides.
Mit Schreiben vom 15.04.2008 bat die Beklagte das Landesamt für Jugend, Soziales und Versorgung, Zentrale Gutachtenstelle für Landesbedienstete, den Kläger wegen Zweifel über seine Dienstunfähigkeit amtsärztlich zu untersuchen. In dem Schreiben heißt es, der Kläger sei im Jahr 2008 bereits an 68 Tagen arbeitsunfähig gewesen; in den Jahren 2005, 2006 und 2007 hätten sich die krankheitsbedingten Fehltage auf insgesamt 297 Tage summiert. Es sei beabsichtigt, den Beamten in den Ruhestand zu versetzen, da er aufgrund seiner körperlichen Gebrechen dauernd dienstunfähig sei.
Mit Schreiben vom 29.05.2008 teilte die Zentrale Gutachtenstelle für Landesbedienstete der Beklagten mit, der Kläger sei am 19.05.2008 (erneut) amtsärztlich untersucht worden. Der Kläger habe sich am 11.03.2005 einer Knie-Totalendoprothese-Implantation rechts unterzogen. Dem habe sich ein komplizierter Krankheitsverlauf angeschlossen. Im Februar 2008 habe in mehreren Schritten ein Wechsel der Knie-Totalendoprothese rechts stattgefunden, wobei der letzte operative Eingriff am 19.02.2008 erfolgt sei. Aus einer stationären Rehamaßnahme vom 03.03. bis 06.04.2008 sei der Kläger noch arbeitsunfähig entlassen worden. Nach einer inzwischen durchgeführten ambulanten Rehamaßnahme erfolge jetzt eine regelmäßige ambulante Physiotherapie. Derzeit sei der Kläger noch nicht in der Lage, seinen Dienst zu verrichten; die Prognose sei ungewiss. Nach Einschätzung des Chefarztes der C…-Klinik B… A…-Stadt sei die Beurteilung der Dienstfähigkeit erst nach Ablauf eines halben Jahres nach der letzten Maßnahme möglich. Diese Einschätzung werde von amtsärztlicher Seite geteilt, so dass eine abschließende Beurteilung erst nach dem 19.08.2008 möglich sei. Der Kläger habe geäußert, dass er in sechs Wochen im Rahmen einer stufenweisen Wiedereingliederung seinen Dienst aufnehmen wolle.
Mit Schreiben vom 30.05.2008 legte der Kläger der Beklagten eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung seines behandelnden Facharztes für Orthopädie vor, wonach der Kläger voraussichtlich bis einschließlich 23.06.2008 arbeitsunfähig sei. Unter Bezug hierauf erklärte der Kläger, er werde voraussichtlich seinen Dienst am 24.06.2008 wieder antreten können. Da er jedoch nach langem Krankenhausaufenthalt und vier Vollnarkoseoperationen noch nicht wieder voll einsatzfähig sei, beantrage er im Rahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements der Hochschule, dass seine Arbeitszeit zunächst drei Stunden pro Tag betrage und Woche für Woche um eine halbe Stunde erhöht werde. Hierzu legte er ein dahingehendes Attest seines Facharztes für Orthopädie vor.
Mit Schreiben vom 12.06.2008 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie halte ihn unter Berücksichtigung des Ergebnisses der amtsärztlichen Untersuchung weiterhin für dienstunfähig und beabsichtige, ihn in der 34. Kalenderwoche erneut auf seine Dienstfähigkeit hin untersuchen zu lassen. Einer stundenweisen Dienstaufnahme, wie schon einmal praktiziert, stimme sie mangels beamtenrechtlicher Rechtsgrundlage und fehlender Refinanzierungsmöglichkeiten seitens des Integrationsamtes nicht zu.
Mit Anwaltschreiben vom 18.06.2008 legte der Kläger gegen den Bescheid vom 12.06.2008 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, der Bescheid verkenne das betriebliche Eingliederungsmanagement. Grundlage dieses Eingliederungsmanagements sei der Grundsatz der Fürsorgepflicht. Der Kläger habe als schwerbehinderter Mensch einen Grad der Behinderung von 60 %. Refinanzierungsmöglichkeiten seien für die Gewährung einer Wiedereingliederung irrelevant.
Am 24.06.2008 legte der Kläger eine weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor, wonach er voraussichtlich bis einschließlich 14.07.2008 arbeitsunfähig sei.
Mit Schreiben vom 30.06.2008 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sein Antrag auf Eingliederung ab 24.06.2008 sei durch die neuerliche Krankmeldung überholt.
Unter dem 11.07.2008 teilte der Kläger mit, er sei von seinem behandelnden Arzt weiter bis einschließlich 12.08.2008 krankgeschrieben worden.
Mit Anwaltschreiben vom 17.07.2008 wies der Kläger darauf hin, für eine vollzeitige Beschäftigung sei ...