Entscheidungsstichwort (Thema)
Aberkennung des Rechts zum Gebrauchmachen von einer EU-Fahrerlaubnis im Inland
Normenkette
Richtlinie 91/439/EWG Art. 7 Abs. 1 Buchst. b; StGB § 315c Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 3 Nr. 2; StVG § 3 Abs. 1, § 28 Abs. 2 Nr. 1, § 29; FeV §§ 3, 7, 13 Nr. 2c, § 28 Abs. 4 Nr. 2, § 46 Abs. 1
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 8.8.2007 (Az.: 36 – FE 13518) wird insoweit aufgehoben, als zu Ziffer 1 des Bescheidtenors dem Kläger auch das Recht aberkannt worden ist, mit “einer anderen ausländischen Fahrerlaubnis” in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die vom Beklagten verfügte Aberkennung des Rechts, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch machen zu dürfen.
Der Kläger ist in der Vergangenheit wiederholt mit Trunkenheitsfahrten (1986 mit einer BAK von 1,6 Promille sowie 1998 mit einer BAK von 1,79 Promille) strafrechtlich in Erscheinung getreten. Zuletzt wurde er wegen einer weiteren Trunkenheitsfahrt vom 26.6.2004 (BAK: 2,22 Promille) mit Urteil des Amtsgerichts A-Stadt vom 25.11.2004 (Az.: 25-507/04; 68 Js 1454/04) wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung zu einer Geldstrafe verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer fünfmonatigen Sperrfrist bis zum 24.4.2005 entzogen.
Nach Ablauf der Führerscheinsperre beantragte er beim Beklagten die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse BE und unterzog sich der von diesem zur Vorbereitung einer Entscheidung über den Antrag geforderten medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU). In dem über diese Untersuchung erstellten Gutachten vom 12.7.2005 gelangten die Verfasser zu dem Ergebnis, dass der Kläger auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde. Der Beklagte teilte daraufhin dem Kläger mit, dass er aufgrund der seines Erachtens überzeugenden gutachtlichen Äußerung die beantragte Fahrerlaubnis nicht erteilen könne. Anlässlich eines ca. ein Jahr später, im Juni 2006, beim Beklagten gestellten weiteren Antrages auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse BE erklärte sich der Kläger erneut bereit, sich einer MPU zu stellen, nahm jedoch nach Beauftragung der Untersuchungsstelle seinen Antrag am 30.10.2006 zurück.
Am 12.4.2007 wurde der Kläger in A-Stadt im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle als Führer eines PKW angehalten und kontrolliert. Er händigte hierbei seinen am 6.11.2006 ausgestellten tschechischen Führerschein aus, in welchem als Wohnsitz die Stadt A-Stadt im Saarland angegeben ist. Das von der Polizei wegen des Verdachts des Fahrens ohne Fahrerlaubnis eingeleitete Ermittlungsverfahren wurde Ende Juni 2007 eingestellt. Die Ermittlungsakte leitete die Staatsanwaltschaft anschließend an den Beklagten. Dieser teilte dem Kläger mit, dass es beabsichtigt sei, ihm das Recht abzuerkennen, mit seiner tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Kraftfahrzeuge führen zu dürfen. Im Rahmen der ihm eingeräumten Gelegenheit zur Stellungnahme ließ der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten vortragen, dass die beabsichtigte Verfügung rechtswidrig sei und insbesondere der Rechtsauffassung des Europäischen Gerichtshofes widerspreche.
Mit Bescheid vom 8.8.2007 verfügte der Beklagte unter Anordnung der sofortigen Vollziehung, dass dem Kläger das Recht aberkannt werde, mit seiner tschechischen oder einer anderen ausländischen Fahrerlaubnis in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen. Zur Begründung stellte er im Wesentlichen darauf ab, dass dem Kläger gemäß § 3 Abs. 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 FeV die Fahrerlaubnis zu entziehen sei, weil er aufgrund der Vorgeschichte sowie der negativ verlaufenen MPU angenommen werden müsse, dass bei ihm ein Alkoholmissbrauch oder gar eine Alkoholabhängigkeit bestehe und er daher als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen gelte, solange er kein positives MPU-Gutachten vorlege. Da der Kläger im Besitz einer ausländischen Fahrerlaubnis sei, entspreche der Entziehung der Fahrerlaubnis die Aberkennung des Rechts, von der ausländischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch machen zu dürfen. Der Kläger könne nicht mit Erfolg einwenden, die Entscheidung sei europarechtswidrig bzw. widerspreche der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, denn die Pflicht der Mitgliedsstaaten, EU-Fahrerlaubnisse anzuerkennen, gelte nicht bei der missbräuchlichen Inanspruchnahme von EU-Rechten bzw. der damit bewirkten Umgehung nationaler Bestimmungen. Ein solcher Missbrauch liege hier vor, denn der Kläger hätte ohne erfolgreiche MPU in Deutschland keine Fahrerlaubnis erhalten können und habe sich offensichtlich nur zur Umgehung der MPU an die t...