Entscheidungsstichwort (Thema)

Beihilfe zu den Kosten eines Sanatoriumsaufenthalts. keine Erhöhung des Bemessungssatzes bei unterlassener, aber möglich gewesener privater Vorsorge. kein Vertrauensschutz aufgrund ungültiger weil nicht schriftlicher Zusicherung. Erfordernis eines gesonderten Verwaltungsverfahrens bei Schadensersatzforderung

 

Normenkette

GG Art. 3 Abs. 1; BhVO § 15 Abs. 3, 7

 

Tenor

Hinsichtlich eines Teilbetrages von 250,00 Euro von dem vom Kläger ursprünglich in Höhe von 1.000,00 Euro geforderten Gesamtbetrag wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Tatbestand

Der am … 1963 geborene, mit einem Bemessungssatz von 50 vom Hundert beihilfeberechtigte Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung einer ohne Beschränkung auf seinen Bemessungssatz festzusetzenden Beihilfe zu den Aufwendungen für seinen am 10.04.2007 begonnenen Aufenthalt im Sanatorium Bad R./Schwarzwald bzw. die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz in entsprechender Höhe.

Einen entsprechenden Beihilfeantrag stellte der Kläger, bei dem im Jahre 1999 infolge eines Krebsleidens eine Magenresektion vorgenommen worden war, mit Schreiben vom 17.03.2007 unter Vorlage einer ärztlichen Verordnung sowie eines befürwortenden amtsärztlichen Zeugnisses. In dem Antragsschreiben bat der Kläger im Übrigen unter anderem um verbindliche Mitteilung über den Umfang und die Höhe der Kostenübernahme sowie seines Eigenanteils, wobei er darauf hinwies, dass durch seine private Krankenkasse keine Kosten für Unterbringung und Verpflegung übernommen würden. Insoweit befindet sich bei den Verwaltungsunterlagen des Beklagten ein an den Kläger gerichtetes Schreiben der G. Krankenversicherung vom 19.03.2007, in welchem diese einen Kostenübernahmeantrag des Klägers unter Hinweis darauf, dass Kur- und Sanatoriumsbehandlungen sowie Rehabilitationsmaßnahmen nach den Vertragsbestimmungen vom Versicherungsschutz ausgenommen seien, ablehnte. Außerdem bat der Kläger um Überweisung der von ihm an das Sanatorium zu entrichtenden Vorauszahlung von 1.000,00 Euro.

Mit Bescheid vom 27.03.2007 teilte der Beklagte dem Kläger auf dessen Antrag mit, „nach Maßgabe der Beihilfeverordnung” würden die Aufwendungen für eine Sanatoriumsbehandlung bis höchstens drei Wochen als beihilfefähig anerkannt. Im Übrigen ist in dem Bescheid auf einen Eigenanteil von 9,00 Euro täglich hingewiesen.

Am 03.05.2007 stellte der Kläger einen Beihilfeantrag unter anderem hinsichtlich der in Höhe von 1.680,10 Euro in Rechnung gestellten Aufwendungen für Verpflegung und Unterkunft im Sanatorium.

Mit angefochtenem Beihilfebescheid des Beklagten vom 11.05.2007 wurde von diesen Aufwendungen unter Hinweis auf einen nach § 7 Abs. 3 BhVO vorzunehmenden Abzug von täglich 9,00 Euro ein Betrag von 1.500,00 Euro als beihilfefähig anerkannt. Unter Zugrundelegung eines Bemessungssatzes von 50 v.H. errechnete der Beklagte insoweit eine Beihilfe von 750,00 Euro.

Zur Begründung seines gegen den Beihilfebescheid erhobenen Widerspruchs machte der Kläger geltend, vor seinem Sanatoriumsaufenthalt sei ihm vom zuständigen Sachbearbeiter des Beklagten, Herrn B., telefonisch erklärt worden, dass die Beihilfestelle für den Fall, dass die private Krankenversicherung keine Kosten übernehme, nicht lediglich 50 %, sondern den vollen Rechnungsbetrag abzüglich eines Eigenanteils übernehme. Dem Beklagten habe bereits im März 2007 der insoweit ablehnende Bescheid der privaten Krankenkasse vorgelegen. Er habe dementsprechend Anspruch auf eine weitere Beihilfe in Höhe von 750,00 Euro.

In einem diesbezüglichen Aktenvermerk des Herrn B. vom 11.06.2007 heißt es hierzu, er bestreite entschieden, dem Kläger die Auskunft erteilt zu haben, die Beihilfe werde alle Kosten übernehmen. Anfragen der vom Kläger behaupteten Art seien sehr häufig und er, Herr B., erteile dann stets die Auskunft, „dass alle Kosten bzw. die im Genehmigungsschreiben genannten Kosten zu 100 % beihilfefähig seien”.

Mit Widerspruchsbescheid vom 23.05.2007 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 BhVO betrage die Beihilfe zu den beihilfefähigen Aufwendungen im Falle des Klägers 50 vom Hundert. Der Bemessungssatz könne sich nach § 15 Abs. 3 BhVO um 20 vom Hundert auf maximal 90 vom Hundert erhöhen, wenn für beihilfefähige Aufwendungen trotz ausreichender und rechtzeitiger Versicherung wegen angeborener Leiden oder bestimmter Krankheiten aufgrund eines individuellen Ausschlusses keine Versicherungsleistungen gewährt würden. Im Falle des Klägers seien Sanatoriumsbehandlungen indes genere...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge