Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch auf Gewährung einer weiteren Entschädigung für absolvierte Wehrübung
Normenkette
USG § 13a
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Leistungen nach § 13 a Unterhaltssicherungsgesetz (USG) für eine von ihm in der Zeit vom 08.11.2004 bis 12.11.2004 absolvierte Wehrübung.
Er ist Facharzt für Neurologie und Psychiatrie und betreibt eine Einzelarztpraxis in C-Stadt. Für die Zeit vom 08.11.2004 bis zum 12.11.2004 wurde er zu einer Wehrübung einberufen. Seine Bemühungen um eine Vertretung für diese Zeit in Form entsprechender Anfragen bei der Psychiatrischen Klinik SHG C-Stadt, der Psychiatrischen Klinik SHG Merzig und der Neurologischen Abteilung der Caritas Klinik Saarbrücken blieben erfolglos. An den fünf Tagen der Wehrübung waren von dem fünfköpfigen Personal der Praxis zwei Vollzeit-Helferinnen jeweils für einen halben Tag in der Praxis eingesetzt.
Bereits am 03.11.2004 hatte der Kläger einen Antrag auf Leistungen nach § 13 a USG gestellt. Zur Erläuterung machte er mit Schriftsatz vom 24.12.2004 geltend, dass seine Praxis während seiner Abwesenheit wegen der Wehrübung geschlossen gewesen sei. Die beiden anwesenden Arzthelferinnen hätten lediglich Telefondienst verrichtet und die Patienten an die vertretenden Nervenarztpraxen vor Ort verwiesen. Mit Schreiben vom 28.12.2004 meldete der Kläger gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) die Praxis für die Zeit vom 08.11.2004 bis 12.11.2004 als geschlossen.
Mit Bescheid vom 13.01.2005 lehnte die Beklagte die Gewährung von Leistungen nach § 13 a USG mit der Begründung ab, dass der Betrieb des Klägers, d.h. seine Praxis, während der Wehrübung nicht im Sinne des § 13 a Abs. 3 USG geruht habe, d.h. vollständig eingestellt gewesen sei, vielmehr davon auszugehen sei, dass die beiden in der Praxis anwesenden Arzthelferinnen Verwaltungsarbeiten verrichtet und Termine vereinbart hätten und nicht lediglich zur Verweisung an andere Ärzte eingesetzt gewesen seien, was ebenso gut durch einen Anrufbeantworter mit entsprechender Ansage hätte erfolgen können. Die Beklagte bewilligte dem Kläger stattdessen lediglich Mindestleistungen nach § 13 c USG in Höhe von 240,30 Euro.
Mit Schreiben vom 12.02.2005 legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein. Er trug vor, dass er während der Zeit vom 08.11.2004 bis 12.11.2004 keinerlei Einkünfte erwirtschaftet habe und auch solche nicht habe erwirtschaften können, da er abrechenbare ärztliche Leistungen nur in eigener Person, nicht jedoch durch Arzthelferinnen erbringen könne. Das Ruhen seiner Praxis während dieser Zeit werde auch dadurch belegt, dass er die Praxis der KV gegenüber für diese Zeit als „geschlossen” gemeldet habe. Seine beiden Helferinnen hätten lediglich Telefondienst verrichtet, bei dem sie anrufende Patienten zu anderen Ärzten verwiesen hätten. Er habe die beiden Helferinnen nur deshalb beschäftigt, weil diese zum fraglichen Zeitpunkt bereits ihren gesamten Jahresurlaub genommen gehabt hätten und er diesen gegenüber ohnehin zur Lohnzahlung verpflichtet gewesen sei. Die Anwesenheit der Arzthelferinnen sei mit Fehlzeiten oder als Pluszeit auf deren Arbeitszeitkonten verrechnet worden.
Mit Abhilfebescheid vom 16.06.2005 gewährte die Beklagte dem Kläger daraufhin im Einvernehmen mit der Obersten Landesbehörde und dem Minister der Verteidigung anstelle der ursprünglichen Mindestleistungen einen Härteausgleich gemäß § 23 Abs. 1 USG in Höhe von 306,78 Euro pro Wehrdiensttag, somit insgesamt in Höhe von 1.533,90 Euro.
Mit Schreiben vom 10.07.2005 hielt der Kläger seinen Widerspruch aufrecht und führte aus, dass ihm nicht nur die nach dem Härteausgleich zugesprochenen 1.533,90 Euro, sondern nach § 13 a USG, insgesamt 4.601,01 Euro zustünden, nämlich neben der Entschädigung für entfallene Einkünfte anteilige Betriebsausgaben in Höhe von 3.067,11 Euro.
Mit Widerspruchsbescheid vom 05.05.2006 wurde der Widerspruch mit der Begründung zurückgewiesen, zwar übe der Kläger als Arzt in seiner Praxis eine selbständige Tätigkeit aus, so dass ihm grundsätzlich Leistungen gemäß § 13 a USG gewährt werden könnten. Im vorliegenden Fall seien die Tatbestandsvoraussetzungen des allein in Betracht kommenden § 13 a Abs. 3 USG jedoch nicht gegeben, da der Betrieb des Klägers während der Zeit der Wehrübung nicht geruht habe. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ruhe ein Betrieb trotz Abwesenheit des Betriebsinhabers dann nicht, wenn weiterhin erwerbsbezogen gearbeitet werde. Ungeachtet des Umfangs der Tätigkeiten der beiden Mitarbeiterinnen während der Abmeldung der Praxis sei davon auszugehen, dass während dieser Zeit betrieb...