Entscheidungsstichwort (Thema)
Genehmigung für die Ausübung des Mietwagenverkehrs. zur Frage der Zuverlässigkeit des Unternehmers
Leitsatz (amtlich)
1. Die Beurteilung der personenbeförderungsrechtlichen Zuverlässigkeit i.S.v. § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG bzw. § 1 Abs. 1 PBZugV erfordert eine an der Gesamtpersönlichkeit des Unternehmers aber der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen auszurichtende Prognose.
2. Die wiederholte entgeltliche Beförderung von Personen mit Mietwagen oder Taxen ohne die erforderliche Genehmigung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 PBefG begründet die Annahme der personenbeförderungsrechtlichen Unzuverlässigkeit i.S.v. § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG bzw. § 1 Abs. 1 PBZugV.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt mit vorliegender Klage die Genehmigung zur entgeltlichen und geschäftsmäßigen Beförderung von Personen mit einem Mietwagen. Er ist im Besitz einer am 12.01.2009 bis zum 12.01.2014 verlängerten Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung.
Mit am 05.01.2009 bei dem Beklagten eingegangenem Formblattantrag vom 29.12.2008 beantragte der Kläger für das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen M… die Erteilung einer Genehmigung für die Ausübung eines Gelegenheitsverkehrs nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) mit Mietwagen. Dem Antrag beigefügt waren neben einer bestätigten Vermögensübersicht sowie einer Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes Merzig vom 13.01.2009 unter anderem auch ein polizeiliches Führungszeugnis und eine Bescheinigung über die fachliche Eignung für den innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr mit Taxen und Mietwagen der Industrie- und Handelskammer des Saarlandes vom 16.12.2008.
Am 19.01.2009 erhielt der Beklagte Kenntnis davon, dass der Kläger angezeigt worden war, mit seinem privaten Kraftfahrzeug unerlaubte Taxifahrten durchzuführen, und deshalb in der Nacht vom 17.01.2009 zum 18.01.2009 einer Verkehrskontrolle durch die Verkehrspolizeiinspektion C…-Stadt-D… unterzogen worden war. Dem polizeilichen Ermittlungsbericht vom 21.01.2009 ist dazu zu entnehmen, dass der Kläger, als er mit seinem Kraftfahrzeug in B… vor dem Bürgerhaus gewartet habe, von zwei Polizeibeamten in Zivil angesprochen und gefragt worden sei, ob es sich bei seinem Fahrzeug um ein Taxi handeln würde. Nachdem der Kläger mit dem Kopf genickt habe, seien die beiden Polizeibeamten eingestiegen. Auf die Frage, was eine Fahrt nach S… kosten würde, habe der Kläger erklärt, dass er die Fahrt für 20,00 Euro übernehmen würde. Als sich die beiden Polizeibeamten daraufhin als solche zu erkennen gegeben hätten, habe das Mobiltelefon des Klägers geläutet. In dem deutlich zu hörenden Gespräch habe eine männliche Person ein Taxi mit den Worten bestellt: “Wir brauchen ein Taxi. Kannst du uns in einer Viertelstunde in S… an der Brücke abholen kommen und nach Hause fahren”. Der Kläger habe daraufhin entgegnet: “Ja sicher, aber ich kann im Moment nicht sprechen, ich rufe gleich zurück.” Auf den Vorhalt, dass der Verdacht einer nicht genehmigten Gewerbeausübung bestehe, habe der Kläger entgegnet, dass ihn wohl Frau E…, bei der er bis vor kurzem als Fahrer tätig gewesen sei, aus Neid bei der Polizei angezeigt habe. Einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Gewerbeausübung habe er bereits gestellt, aber noch nicht erhalten. Außerdem würde er nur Bekannte zum Selbstkostenpreis befördern. Obwohl dem Kläger die weitere Gewerbeausübung untersagt und er über die rechtlichen Folgen einer Zuwiderhandelung belehrt worden sei, habe er den Eindruck erweckt, dass er seine Tätigkeit auch weiterhin ausüben werde. Da der Kläger aktuell Arbeitslosengeld I bekomme, bestehe der Verdacht des Betruges nach § 263 StGB sowie einer Ordnungswidrigkeit gemäß § 404 Abs. 2 Nr. 26 SGB III. Daneben bestehe der Verdacht von Ordnungswidrigkeiten gemäß §§ 2, 61 PBefG und §§ 14, 146 GewO sowie einer möglichen Umsatzsteuer- und Einkommenssteuerhinterziehung nach § 370 AO. Der Ermittlungsbericht enthält im Weiteren den abschließenden Hinweis, dass der Kläger nach einer Mitteilung von Frau E… bereits eine Stunde nach der Polizeikontrolle erneut bei Taxifahrten mit seinem Privatfahrzeug beobachtet worden sei.
Eine von dem Beklagten daraufhin gehaltene Nachfrage bei der Polizeiinspektion A…-Stadt ergab, dass der Kläger in deren Bereich bereits mehrfach wie folgt auffällig geworden war:
Am 29.11.2008 um 3.35 Uhr war bei der Polizeiinspektion A…-Stadt die Anzeige eingegangen, dass der Kläger ohne Genehmigung mit seinem Privatfahrzeug von der Gaststätte “T…” Gäste nach Lockweiler fahre. Nach der diesbezüglichen Einsatzmeldung vom 03.01.2009 h...