Entscheidungsstichwort (Thema)
Zuständigkeit für Ausnahmegenehmigung für Organ- und Ärztetransportfahrten
Leitsatz (amtlich)
Für die Erteilung einer bundesweit geltenden Ausnahmegenehmigung von der Vorschrift des § 35 Abs. 5a StVO für Organ- und Ärzteteamtransportfahrten, die die Befreiung von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung beinhaltet, sofern höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, ist nach § 46 Abs. 2 Satz 3 StVO das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zuständig.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger, Inhaber eines im Saarland ansässigen Taxiunternehmens, begehrt von dem beklagten Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr eine Ausnahmegenehmigung, die für zwei seiner Fahrzeuge eine bundesweit geltende Befreiung von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung beinhaltet.
Der Kläger ist Vertragspartner der Deutschen Stiftung Organtransplantation (DSO), bei der es sich um die nach § 11 Transplantationsgesetz beauftragte Koordinierungsstelle Organspende handelt. Im Auftrag der Organisationszentrale Mitte der DSO, deren Zuständigkeitsbereich die Bundesländer Saarland, Hessen und Rheinland-Pfalz umfasst, führt der Kläger Bodentransporte für Ärzteteams im Zusammenhang mit Organentnahmen sowie für Organe, Gewebe und Blutproben durch. Für die Abwicklung der notwendig werdenden Bodentransporte hält der Kläger ganzjährig eine 24-Stunden-Einsatzbereitschaft vor.
Mit Bescheid vom 28.06.2004 erteilte das damalige Ministerium für Wirtschaft dem Kläger eine bis zum 31.07.2010 befristete und für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland geltende Genehmigung, die Fahrzeuge mit den amtlichen Kennzeichen HOM – … … und HOM – … … abweichend von den Vorschriften der §§ 52 Abs. 3 und 55 Abs. 3 StVZO mit ein oder zwei Kennleuchten für blaues Blinklicht (Rundumleuchte) und Einsatzhorn zum Zwecke des Transports von menschlichen Organen sowie von Ärzteteams zur Organtransplantation auszurüsten, nachdem es zuvor durch Urteil der seinerzeit zuständigen 3. Kammer des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 09.03.2004, 3 K 143/03, hierzu verpflichtet worden war.
Mit Schreiben vom 11.12.2008 beantragte der Kläger bei dem nunmehr zuständigen Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft, ihm eine weitere Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 StVO in Verbindung mit § 35 Abs. 5a StVO für die Fahrzeuge mit den amtlichen Kennzeichen HOM – … … und HOM – … … zu erteilen. Zur Begründung führte er an, das Verwaltungsgericht des Saarlandes habe in seinem Urteil vom 09.03.2004, 3 K 143/03, festgestellt, dass sein nicht ausschließlich privates Interesse, seine Fahrzeuge mit Signaleinrichtungen auszurüsten und diese unter den Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 StVO nutzen zu dürfen, von solchem Gewicht sei, dass für eine Ablehnung der seinerzeit nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO beantragten Ausnahmegenehmigung hinsichtlich der Befreiung von den Vorschriften der §§ 52 Abs. 3, 55 Abs. 3 StVZO kein Raum sei. Begründet worden sei dies damit, dass der Einsatz der Signaleinrichtungen dem Schutz der höchstrangigen Rechtsgüter von Leben und Gesundheit diene. Nach Erteilung der Ausnahmegenehmigung vom 28.06.2004 habe sich herausgestellt, dass alleine die Nutzung von Blinklicht und Martinshorn in der Praxis nicht ausreichend sei, um in Fällen höchster Eile, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, den ihm erteilten Auftrag zur Beförderung von Ärzteteams zur Organtransplantation oder von menschlichen Organen in der in dieser Situation gebotenen Weise zu erfüllen. Die ihm bisher erteilte Ausnahmegenehmigung berechtige ihn nicht dazu, Lichtzeichen, Geschwindigkeitsbegrenzungen oder Überholverbote zu missachten. In Notfallsituationen könne daher insbesondere im innerstädtischen Verkehr nicht angemessen reagiert werden. Es sei sachlich konsequent, die Ausnahmegenehmigung auch auf die Befreiung von den Ge- und Verboten der Straßenverkehrs-Ordnung zu erstrecken. Dementsprechend habe das OVG Nordrhein-Westfalen in einer vergleichbaren Fallkonstellation mit Urteil vom 12.05.2000, 8 A 2698/99, dem dortigen Kläger einen Anspruch darauf zugestanden, im Wege einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 2 Satz 1 StVO i. V. m. § 35 Abs. 5a StVO ebenso wie der Rettungsdienst von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung befreit zu werden.
Unter dem 29.05.2009 teilte das frühere Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft dem Kläger mit, eine Länderumfrage zum möglichen Geltungsbereich der von ihm beantragten bundesweiten Ausnahmegenehmigung von den Vorschriften de...