Entscheidungsstichwort (Thema)

Beihilferechtliche Abgrenzung eines Sanatoriums von einem Akutkrankenhaus

 

Normenkette

BhVO § 5 Abs. 1 Nr. 2, § 7 Abs. 1, 4 Ziff. 2, § 17 Abs. 9 S. 1; BVO § 8 Abs. 1, 3; BBhV § 35 Abs. 1 Nr. 1; SGB V § 111

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Tatbestand

Der am … 1940 geborene, als Ruhestandsbeamter mit einem Beihilfebemessungssatz von 70 vom Hundert beihilfeberechtigte Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung von Beihilfe zu den Aufwendungen für seinen Aufenthalt in der F…klinik St.B… (Naturpark Südschwarzwald), der in der Zeit vom 17.06.2009 bis 08.07.2009 stattfand.

Eine entsprechende Rechnung der F…klinik – Fachklinik für Lymphologie und Ödemkrankheiten – vom 03.07.2009 legte der Kläger dem Beklagten mit Beihilfeantrag, eingegangen am 31.07.2009, vor. Die Rechnung lautet über einen vom Kläger gezahlten Gesamtbetrag von 1.782,52 Euro, wobei die Klinik von dem in Höhe von 2.546,46 Euro berechneten Gesamtpreis für 21 Tage Aufenthalt zu einem täglichen allgemeinen Pflegesatz von 121,26 Euro bereits den mit der ergänzenden privaten Krankenversicherung des Klägers direkt abgerechneten Anteil von 763,94 Euro (30 %) in Abzug gebracht hatte.

Mit Bescheid vom 03.09.2009 lehnte der Beklagte eine Beihilfegewährung zu den vorgenannten Aufwendungen ab. In den Erläuterungen hierzu heißt es, gemäß § 7 Abs. 1 BhVO seien Aufwendungen für eine Sanatoriumsbehandlung nur dann beihilfefähig, wenn nach amtsärztlichem Gutachten die Sanatoriumsbehandlung zur Wiederherstellung der Gesundheit notwendig sei und nicht durch eine andere Maßnahme mit gleicher Erfolgsaussicht ersetzt werden könne und die Beihilfestelle die Beihilfefähigkeit vor Beginn der Behandlung anerkannt habe. Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Es werde daher eine Beihilfe nur zu den Kosten der ärztlich verordneten Heilmaßnahmen – ausgenommen Aufenthalte im Mineral- oder Thermalbad – und der ärztlichen Behandlung gewährt. Die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Kurtaxe seien nicht beihilfefähig.

Zur Begründung seines gegen den Bescheid erhobenen Widerspruchs machte der Kläger geltend, zu Unrecht gehe der Beklagte davon aus, dass es sich bei dem Aufenthalt in der F…klinik um einen Sanatoriumsaufenthalt gehandelt habe. Tatsächlich handele es sich bei dieser Fachklinik um eine gemischte Anstalt nach dem Krankenhausgesetz Baden-Württemberg. Aufgrund seiner Vorerkrankungen und der Schwere seiner Ödemerkrankung sei eine Behandlung wegen möglicher schwerer Komplikationen nur unter ständiger internistischer Aufsicht vertretbar. Auf Anraten des einweisenden Arztes und eines Internisten komme eine andere Intensiv-Behandlungsmöglichkeit nicht in Frage. Eine solche Behandlung sei mindestens einmal im Jahr notwendig, bei Bedarf auch zweimal. Bisher sei er in einer entsprechenden Klinik in Bad Säckingen in Behandlung gewesen. Diese Aufenthalte seien vom Beklagten stets als beihilfefähige Krankenhausaufenthalte anerkannt worden, und auch seine Krankenkasse habe vorher eine Kostenübernahme zugesichert. Erstmals habe er nun die F…klinik in St.B… aufgesucht, nachdem er sich über den Status dieser Fachklinik und deren Qualität informiert hätte.

Seinem Widerspruch fügte der Kläger eine Ärztliche Bescheinigung der Chefärztin der F…klinik vom 15.09.2009 bei, in der es heißt:

“Herr A… befand sich vom 17.06. bis 08.07.2009 in unserer stationären Behandlung.

Diagnosen:

– Phleb-Lymphödeme der Beine Stadium 2 bei

– Chron. venöser Insuffizienz.

– Adipositas Grad 3 nach W… HO.

– Hyperurikämie.

– Arterielle Hypertonie.

– KHK – 3-Gefäßerkrankung.

– Chron kongestive Herzinsuffizienz.

– Chron. Niereninsuffizienz im kompensierten Retentionsstadium III mit

– Diabetes mellitus Typ II,

– V… a. beginnende diabetische Polyneuropathie.

– Hypokaliämieneigung bei – diuretischer Therapie.

– Initiale Coxarthrose bds.

– Aktivierte Gonarthrose links.

Aufgrund der Schwere der Ödemkrankheit und der beschriebenen Begleitkrankheiten von Herz und Kreislauf sowie des Zuckerstoffwechsels ist eine intensive 2 × tgl. Behandlung mit manueller Lymphdrainagetherapie mit kompletter Bandagierung beider Beine bis zur Leiste nur unter stationären Bedingungen und unter engmaschiger internistischer Kontrolle und Überwachung möglich. Es droht bei bereits vorhandener Herzinsuffizienz eine kardiale Dekompensation und bei bekanntem Hypertonus eine Blutdruckentgleisung. Außerdem besteht eine Adipositas Grad 3, die konsequent diätetisch mitbehandelt werden muss inkl. körperlicher Aktivierung. Ebenso ist eine engmaschige BZ-Kontrolle notwendig, um eine Zuckerentgleisung zu verhindern.

Aufgrund der o. g. Ödemkrankheit und der internistis...

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