Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewährung einer Beihilfe zu Aufwendungen für die sogenannte KUF-Reihe

 

Normenkette

GG Art. 3 Abs. 1, Art. 33 Abs. 5; BhVO § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2; SBG § 67; Ziff. 3 der AV zu BhVO § 5 Abs. 1 Nr. 6; Nr. 4.1 der RL zu BhVO § 5 Abs. 2a

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Tatbestand

Der mit einem Bemessungssatz von 50 vom Hundert beihilfeberechtigte Kläger begehrt die Gewährung einer weiteren Beihilfe zu Aufwendungen für die sogenannte KUF-Reihe.

Mit dem Beihilfeantrag vom 27.11.2006 machte der Kläger diesbezügliche Aufwendungen (2 Rezepte in Höhe von 20,00 und 30,00 EUR) geltend. Der Beklagte lehnte hierzu im Beihilfebescheid vom 21.12.2006 eine Beihilfe mit der Begründung ab, es handele sich nicht um Heilmittel im Sinne des Beihilferechts (Ziff. 3 der AV zu § 5 Abs. 1 Nr. 6 BhVO). Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 02.01.2007 Widerspruch ein.

Mit Beihilfeantrag vom 12.07.2007 machte der Kläger entsprechende Aufwendungen für sich in Höhe von 20,00 EUR sowie für seine beiden Kinder Carina und Carsten in Höhe von 30,00 EUR und 10,00 EUR geltend. Hierzu lehnte der Beklagte im Bescheid vom 13.07.2007 eine Erstattung mit der Begründung ab, nicht beihilfefähig seien Mittel, die entweder keine Arzneimittel seien oder deren Wirksamkeit aus therapeutischer Sicht nicht anerkannt sei (Nr. 4.1 der RL zu § 5 Abs. 2a BhVO). Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 26.07.2007 Widerspruch ein.

Mit Beihilfeantrag vom 10.11.2008 machte der Kläger Aufwendungen für die KUF-Reihe für sich in Höhe von 20,00 EUR sowie für seine Tochter Barbara in Höhe von 20,00 EUR geltend. Hierzu lehnte der Beklagte im Bescheid vom 24.11.2008 eine Erstattung mit der Begründung ab, nicht beihilfefähig seien Mittel, die entweder keine Arzneimittel seien oder deren Wirksamkeit aus therapeutischer Sicht nicht anerkannt sei. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 30.11.2008 Widerspruch ein.

Durch Widerspruchsbescheid vom 02.12.2008 gab der Beklagte dem Widerspruch insoweit statt, als die beantragte Beihilfe mit gesondertem Bescheid zu den Aufwendungen der KUF-Reihe Gruppe R und der KUF-Reihe TR 140 für den Kläger und die Aufwendungen der KUF-Reihe C23 und C24 für seine Tochter Barbara gewährt wurde. Im Übrigen wies er den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er aus, mit den Festsetzungsbescheiden sei eine Beihilfe zu den geltend gemachten Aufwendungen für die Mittel aus der KUF-Reihe Gruppe C, hier C7, C8, C9, C23, C24, C27, C28, C29 und C30 versagt worden.

Die Beihilfefähigkeit von Arzneimitteln richte sich nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 5 Abs. 2 BhVO. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 6 BhVO seien Aufwendungen für verordnete Arzneimittel grundsätzlich beihilfefähig. Nach Satz 4 dieser Vorschrift seien jedoch die Aufwendungen für Arzneimittel zur Anwendung bei Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten sowie für Arzneimittel, die ihrer Zweckbestimmung nach üblicherweise bei geringfügigen Gesundheitsstörungen verordnet würden, von der Beihilfefähigkeit ausgenommen. Nach der Produktinformation der Firma Staufen-Pharma handele es sich im vorliegenden Falle um Mittel, die bei Infektionen der unteren Luftwege verordnet würden, sie bestünden aus den typischen Erkältungsmitteln, wie Echinacea, Metavirulent, Engystol, u.a.. Auch wenn die Mittel wegen eines Akutfalles erforderlich gewesen seien, fielen sie unter die o. g. Ausnahmeregelung, so dass die Aufwendungen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 6 Satz 4 BhVO nicht als beihilfefähig anzuerkennen seien.

Am 02.01.2009 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, mit Urteil vom 29.01.2008 (Az. 3 K 284/06) habe das Verwaltungsgericht des Saarlandes festgestellt, dass die Nosoden der KUF-Reihe als “allgemein wissenschaftlich anerkannt” zu akzeptieren seien. Der gegen dieses Urteil eingelegte Antrag auf Zulassung der Berufung sei vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes mit Beschluss vom 08.10.2008 zurückgewiesen worden.

Demzufolge sei vorliegend auch nicht die wissenschaftliche Anerkennung der KUF-Reihen als solche fraglich. Vielmehr stütze der Beklagte seine ablehnende Entscheidung auf § 5 Abs. 1 Nr. 6 S. 4 Buchst. a BhVO, wonach Aufwendungen für Arzneimittel zur Anwendung bei Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet hätten, nicht beihilfefähig seien. Zur näheren Begründung stütze sich der Beklagte auf die Produktinformationen der Fa. Staufen-Pharma, wonach es sich im vorliegenden Fall um Mittel handele, die bei der Infektion der unteren Luftwege verordnet würden. Sie würden aus den typischen Erkältungsmitteln wie Echinacea, Metavirule...

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