Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan

 

Normenkette

SKHG § 25 Abs. 1, § 22 Abs. 1; KHG § 8 Abs. 2, 1 S. 3, § 7

 

Tenor

Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Feststellungsbescheides vom 21.06.2006 verpflichtet, den Antrag der Klägerin auf Ausweisung einer Hauptfachabteilung für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie mit 20 Planbetten und 5 tagesklinischen Plätzen im Krankenhausplan 2006 bis 2010 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 4/5 und der Beklagte zu 1/5.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

Die Berufung wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist Träger der Caritasklinik St. Theresia in A-Stadt. Dieses Krankenhaus war in der Vergangenheit mit zunächst 440 Planbetten (bis zum 31.12.2000) und zuletzt mit 356 Planbetten (bis zum 31.12.2005) in den Krankenhausplan für das Saarland aufgenommen worden. Nachdem der Krankenhausplan 2006-2010 für das Saarland am 20.06.2006 beschlossen worden war, erließ der Beklagte am 21.06.2006 einen Feststellungsbescheid, in dem die Caritasklinik St. Theresia in den Krankenhausplan 2006-2010 mit Wirkung vom 01.01.2006 aufgenommen wurde. Darin wurde die Gesamtzahl der Planbetten zum 01.01.2006 mit 350 Betten, zum 31.12.2010 mit 304 Betten (Reduzierung um 46 Planbetten) angegeben. Die Zahl der tagesklinischen Plätze sollte in diesem Zeitraum von 6 auf 3 reduziert werden. Zur Begründung ist in dem Feststellungsbescheid ausgeführt, der Krankenhausplan 2006-2010 für das Saarland sei gemäß § 22 Abs. 1 SKHG auf der Basis eines von einem Sachverständigen erstellten Gutachtens über die konkrete Versorgungssituation und den künftig zu erwartenden Versorgungsbedarf aufgestellt worden.

Gegen diesen Feststellungsbescheid richtet sich die am 14.07.2006 bei Gericht eingegangene Klage. Die Klägerin ist der Ansicht, sie habe einen Anspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan 2006-2010 gemäß dem von ihr im Rahmen der Anhörung nach § 7 KHG gestellten Antrag vom 28.04.2006. Die von ihr beantragte Erhöhung von Planbetten in den einzelnen Fachabteilungen sei zu Unrecht abgelehnt worden. Die von dem Beklagten vorgenommene Bedarfs- und Krankenhausanalyse und die darauf gestützte Prognose seien fehlerhaft. Bei der Festlegung der Planziele habe das Land zwar einen planerischen Gestaltungsspielraum. Es müssten aber die gesetzlichen Grundlagen berücksichtigt und die unterschiedlichen öffentlichen und privaten Belange gerecht gegeneinander abgewogen werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seien aus § 8 Abs. 2 KHG, der einen Anspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan grundsätzlich verneine und bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern eine Ermessensentscheidung der zuständigen Landesbehörde vorschreibe, und aus der in § 8 Abs. 1 Satz 3 KHG bestimmten Feststellung der Aufnahme oder Nichtaufnahme durch Bescheid zwei Entscheidungsstufen für diese Feststellung abzuleiten. In der ersten Entscheidungsstufe komme es entsprechend § 1 Abs. 1 KHG darauf an, welche Krankenhäuser für eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Krankenhäusern zu sozial tragbaren Pflegesätzen in Betracht kommen. Soweit die Zahl der in den vorhandenen Krankenhäusern vorhandenen Betten höher sei als die Zahl der benötigten Betten, ergebe sich die Notwendigkeit für eine Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern auf der zweiten Entscheidungsstufe. Nur in diesem Fall bestehe gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 KHG kein Anspruch auf die Feststellung der Aufnahme im Krankenhausplan. Vielmehr müsse die zuständige Behörde gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen abwägen, welches der betroffenen Krankenhäuser den Zielen der Krankenhausplanung am Besten gerecht wird. Bei der zunächst vorzunehmenden Bedarfsanalyse durch das Land gehe es um den tatsächlich vorhandenen und zu versorgenden, nicht jedoch um einen erwünschten oder durchschnittlichen Bedarf. Die planerische Gestaltung und Steuerung der Krankenhausleistungen stehe der Behörde erst im Rahmen der zweiten Entscheidungsstufe zu, wenn dem festgestellten Bedarf ein Überangebot an bedarfsgerechten, leistungsfähigen und wirtschaftlichen Krankenhäusern gegenüberstehe und im Wege der Auswahl zu entscheiden sei, mit welchen Krankenhäusern der Bedarf zu decken ist. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass der hohe Nutzungsgrad eines Krankenhauses die Bedarfsgerechtigkeit indiziere. Der Bedarfsanalyse habe eine Krankenhausanalyse zu folgen, nämlich die Beschreibung der tatsächlichen Versorgungsbedingungen in den vorhandenen Krankenhäusern, insbesondere nach Standort, Bettenzahl und Fachrichtungen. Sei nach einem Vergleich zwischen Bedarfs- und Krankenhausanalyse die Zahl der benötigt...

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