Entscheidungsstichwort (Thema)
Bundesdisziplinarrecht. Disziplinarmaßnahme bei Besitz von Kinderpornographie
Leitsatz (amtlich)
Ein Beamter, der auf seinem privaten PC mindestens 37 kinderpornographische Dateien abgespeichert hat (besitzt), ist grundsätzlich aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn daneben auf dem PC eine Vielzahl bereits gelöschter kinderpornographischer Dateien, Kinderposing-Dateien und tierpornographischer Dateien vorhanden waren.
Normenkette
StGB § 184b Abs. 4 S. 2; StPO § 267 Abs. 4; BBG § 54 S. 3, § 77 Abs. 1 S. 2; BDG § 13 Abs. 2 S. 1, § 57 Abs. 1; BDO § 18 Abs. 1 S. 2
Nachgehend
Tenor
I. Der Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt.
II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
I.
Der Beklagte wurde am … 1952 geboren. Nach seiner Schulausbildung von 1959 bis 1967, die mit dem Volksschulabschluss endete, einer nicht abgeschlossenen Lehre zum technischen Kaufmann (1967–1969), während der er die kaufmännische Abteilung der Berufsschule besuchte, und einer Tätigkeit als Schuhfabrikarbeiter (1969 – 1970), während der er seiner Berufsschulpflicht in der entsprechenden gewerblichen Fachrichtung an der Berufsschule nachkam, wurde er zum 01.10.1970 als Zollanwärter in die Zollverwaltung übernommen und bestand am 27.09.1971 die Laufbahnprüfung für den mittleren Zolldienst mit der Abschlussnote “befriedigend”. Mit Wirkung vom 01.10.1971 wurde er in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen, zum Zollassistenten zur Anstellung ernannt und bis zum 31.01.1981 beim damaligen Hauptzollamt (HZA) im Grenzaufsichtsdienst eingesetzt. Nach Ableistung des Grundwehrdienstes vom 05.04.1972 bis 30.06.1973 (letzter Dienstgrad: Obergefreiter) wurde er dort mit Wirkung vom 01.10.1973 zum Zollassistenten, mit Wirkung vom 01.10.1974 zum Zollsekretär, mit Wirkung vom 21.07.1976 zum Zollobersekretär und mit Wirkung vom 14.12.1979 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. Vom 01.02.1981 bis zum 31.08.2002 war der Beklagte beim Zollfahndungsamt C… und nach dessen Auflösung beim Zollfahndungsamt D… als Mitarbeiter bzw. Hilfssachbearbeiter tätig. Dort wurde er mit Wirkung vom 18.07.1990 zum Zollhauptsekretär und mit Wirkung vom 19.07.1995 zum Zollbetriebsinspektor befördert. Seit dem 01.09.2002 ist er beim HZA im Bereich Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) – früher: Bekämpfung illegale Beschäftigung Zoll – eingesetzt. Nachdem der Beklagte mit Erlass des Bundesministeriums der Finanzen vom 24.07.2003 zum Praxisaufstieg in den gehobenen Zolldienst zugelassen worden war und er die zweijährige Einführungszeit erfolgreich absolviert hatte, wurde mit Beschluss des Feststellungsausschusses der Zollverwaltung im Bundesministerium der Finanzen vom 13.07.2005 festgestellt, dass er die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Dienstes erworben habe. Hierauf wurde er mit Wirkung vom 12.08.2005 zum Zollinspektor (ZI) ernannt. Der Beklagte wurde zuletzt zum 28.02.2006 mit dem Gesamtergebnis “tritt hervor” beurteilt. Mit Verfügung der Oberfinanzdirektion vom 16.08.2004 war ihm eine Leistungsprämie in Höhe von 500,00 EUR zuerkannt worden.
Mit – seit dem 28.06.2006 rechtskräftigem – Urteil des Amtsgerichts wurde der Beklagte wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften in 136 tateinheitlichen Fällen zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 60 EUR verurteilt.
Hierauf leitete der Präsident der Oberfinanzdirektion mit Vermerk vom 07.02.2007 das behördliche Disziplinarverfahren gegen ihn ein. Mit Verfügung vom 15.03.2007 enthob er ihn unter Einbehaltung in Höhe von 25 % seiner monatlichen Dienstbezüge vorläufig des Dienstes; der hiergegen gerichtete Aussetzungsantrag blieb in zwei Instanzen ohne Erfolg (Beschlüsse der erkennenden Kammer vom 25.05.2007 – 4 L 491/07 – und des Disziplinarsenats des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 06.09.2007 – 7 B 346/07 –).
Zuvor war der Beklagte weder straf- noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten.
Seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erscheinen geordnet. Er ist seit dem 24.03.1972 verheiratet und hat eine Tochter im Alter von 33 Jahren. Er besitzt ein selbst genutztes Eigenheim mit einer zum Zeitpunkt Februar 2007 wirksamen Belastung von ca. 75.000 EUR; das Hausdarlehen läuft noch bis ca. 2023.
Besoldungsrechtlich ist er in die Besoldungsgruppe A 09 (g), letzte Dienstaltersstufe, eingestuft. Seine Bruttodienstbezüge belaufen sich auf ca. 3.065 EUR. Im Monat Februar 2007 wurden ihm 2.650,38 EUR netto ausgezahlt. Seit dem Zahlungsmonat April 2007 erhält er aufgrund der vorläufigen Einbehaltung um 25 % gekürzte Dienstbezüge, woraus sich im Abrechnu...