Entscheidungsstichwort (Thema)

Dienstunfall. dienstunfallrechtlicher Kausalitätsbegriff. Gelegenheitsursache

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Verletzung ist nicht auf einen Dienstunfall zurückzuführen, wenn die Dienstausübung lediglich unwesentliche Gelegenheitursache für eine Verletzung ist, deren Eintritt im Wesentlichen auf einer degenerativen Vorschädigung beruht (Rupturen der Bizepssehne und der Supraspinatussehne bei Schlagstockübungen eines Polizeibeamten)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Tatbestand

Der am … 1967 geborene Kläger, der als Polizeihauptmeister bei der Polizeiinspektion A…-Stadt in Diensten des Saarlandes steht, begehrt die Anerkennung eines Vorkommnisses vom 02.07.2009 als Dienstunfall.

Eine entsprechende Dienstunfallanzeige erstattete der Kläger mit Datum vom 01.08.2009. In seiner der Anzeige beigefügten Unfallschilderung gab der Kläger an, bei der Ausbildung am Einsatzstock einen kurzeitigen starken Schmerz im Bereich des rechten Oberarms verspürt zu haben. Beim Test der Schlagkraft an der “Pratze” seien die Bizepssehne und die Supraspinatussehne abgerissen.

In einer fachärztlichen Bescheinigung des Leitenden Oberarztes der Orthopädischen Abteilung des Krankenhauses der B… B…, T…, ist hinsichtlich der Verletzung des Klägers Folgendes ausgeführt:

“Herr A… verspürte am 02.07.2009 während eines Schlagstocktrainings in der Polizeidienststelle A…-Stadt einen kurzen, stechenden Schmerz im Bereich der rechten Oberarmvorderseite. Am gleichen Abend sei ihm eine Schwellung im Bereich des Bizepsmuskels aufgefallen. Zuvor habe er bereits seit über einem Jahr unter rezidivierenden ventralen Schulterschmerzen rechts gelitten.

Herr A… stellte sich am 07.07.2009 in unserer orthopädischen Sprechstunde vor. Hierbei zeigte sich der Muskelbauch des Bizeps distalisiert, am proximalen ventralen Oberarm zeigte sich eine leichte Hämatomverfärbung. Sonographisch zeigte sich eine komplette Ruptur der langen Bizepssehne mit Retraktion sowie eine Teilruptur der Supraspinatussehne sowie eine Wandverdickung der Bursa subacromialis. Röntgenologisch zeigte sich eine knöcherne subac-romiale Enge aufgrund eines nach caudal gebogenen ventralen Acromions.

Es wurde die Indikation zur Arthroskopie der rechten Schulter gestellt, die Operation erfolgte am 20.07.2009. Intraoperativ zeigte sich neben der kompletten Ruptur der langen Bizepssehne eine Supraspinatussehnenruptur im vorderen Abschnitt, welche genäht wurde. Neben einer Knorpeldegeneration des Glenoids zeigten sich intraoperativ degenerative Veränderungen des Labrums sowie des AC-Gelenkes. Es erfolgte eine Bursektomie und subacromiale Dekompression, außerdem erfolgte die Resektion des Bizepssehnenstummels.

Die Ruptur der langen Bizepssehne beruht größtenteils auf einer degenerativen Vorschädigung, der unfallbedingte Anteil beträgt lediglich ca. 20 %. Die Supraspinatussehnenruptur beruht ausschließlich auf einer degenerativen Vorschädigung und ist durch das Schlagstocktraining nicht zu erklären.”

Unter Hinweis auf die vorstehend zitierte Bescheinigung heißt es in einer mit Datum vom 31.08.2009 gefertigten Stellungnahme des Dr. med. P… vom polizeiärztlichen Dienst des Beklagten, die Verletzungen des Klägers seien degenerativ und nicht dienstunfallbedingt verursacht.

Mit Bescheid vom 09.09.2009 lehnte der Beklagte eine Anerkennung des Vorkommnisses vom 02.07.2009 als Dienstunfall ab. Zur Begründung heißt es, nach § 31 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes – BeamtVG – sei ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder Folge des Dienstes eingetreten sei, wobei zwischen dem Unfallereignis und dem Körperschaden ein ursächlicher Zusammenhang bestehen müsse. Ursache für einen Körperschaden seien nach Nr. 31.1.5 der allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 31 BeamtVG die Bedingungen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt hätten. Keine Ursache im Rechtssinn seien so genannte Gelegenheitsursachen; das seien Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung bestehe, wenn also etwa die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar gewesen seien, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurft hätte, sondern auch ein anderes, alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte. Laut Mitteilung des polizeiärztlichen Dienstes vom 31.08.2009 könne der Körperschaden des Klägers keine adäquate Folge des Unfalls sei...

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