Entscheidungsstichwort (Thema)
Entziehung der Fahrerlaubnis. Methadon – Substitution. Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens. Verhältnismäßigkeit der Aufforderung
Leitsatz (amtlich)
Einzelfall einer rechtmäßigen Entziehung der Fahrerlaubnis, in dem sich der Erlaubnisinhaber nach Abschluss einer Methadon – Behandlung weigerte, der Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens Folge zu leisten.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in der Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.
Durch Urteil des Amtsgerichts A…-Stadt vom 31.07.2001, 35-383/01 (67 Js 2326/00), wurde dem Kläger wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit Nötigung die Fahrerlaubnis entzogen. Die hiergegen eingelegten Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (LG A…-Stadt; Urteil vom 26.10.2001, 10-114/01; Saarländisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 05.02.2002, Ss 2/2002(4/02)). Auf den Antrag des Klägers auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis vom 05.03.2002 erstellte der TÜV, Begutachtungsstelle A…-Stadt, am 25.11.2002 ein medizinisch-psychologisches Fahreignungsgutachten. Im Rahmen der Begutachtung ergaben sich Hinweise auf eine langjährige Drogenabhängigkeit des Klägers, vor allem von Heroin und Kokain, sowie die Substitution mit Methadon, wozu das Gutachten aufgrund der eingeschränkten behördlichen Fragestellung keine Aussagen traf. Das Gutachten gelangte zu dem Ergebnis, es sei nicht zu erwarten, dass der Kläger auch künftig gegen verkehrs- und strafrechtliche Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges verstoßen werde.
Daraufhin wurde dem Kläger am 26.11.2002 die Fahrerlaubnis der Klassen A1, A, B, C1, BE, C1E, M und L neu erteilt.
Mit Schreiben vom 16.07.2003 forderte die Beklagte den Kläger auf, sich einer ärztlichen Untersuchung, die eine Haar- und Urinanalyse enthalte, zu unterziehen. Zur Begründung ist ausgeführt, dass er nach seinen Angaben im Fahreignungsgutachten seit ca. 2 ½ Jahren an einer chronischen Hepatitis C leide, diese bislang nicht behandelte Krankheit wohl im Zusammenhang mit einer langjährigen Drogenabhängigkeit stehe, er mit ca. 24 Jahren mit Haschisch angefangen und später Heroin und Kokain intravenös genommen habe, eine stationäre Entwöhnungstherapie 1989 erfolglos gewesen sei, er aus einem danach erhaltenen staatlichen Methadonprogramm wegen Beikonsum “rausgeflogen” sei, anschließend Methadon von einem niedergelassenen Arzt bekommen habe, seit 1994 drogenfrei sei und seit Oktober 2002 eine Therapie bei Dr. H… begonnen habe. Da die dargelegten Zweifel an seiner Fahreignung nicht lückenlos ausgeräumt seien und nach einer gewissen Zeit zu überprüfen sei, ob die Therapie gefruchtet habe und er tatsächlich drogenfrei sei, werde ein Eignungsnachweis bezüglich seiner Fahrtauglichkeit verlangt.
Daraufhin legte der Kläger ein ärztliches Attest des Arztes für Allgemeinmedizin B… vom 24.07.2003 vor, wonach ein Ende der Polamidonbehandlung für Ende 2003 vorgesehen sei, sowie im Weiteren Gutachten des Facharztes für Allgemeinmedizin, Verkehrsmedizinische Begutachtung, Dr. P… vom 19.12.2003. Darin heißt es, dass der Kläger vom 13.10.2003 bis 28.11.2003 begutachtet worden sei. Der Kläger sei seit etwa Herbst 2000 aus innerfamiliärem Anlass rückfällig geworden und habe sich durch intravenösen Gebrauch von Heroin eine Hepatitis C zugezogen. Seitdem werde er durch den Kollegen B… erneut mit Polamidon substituiert. Die Frage der Einnahme von Betäubungsmitteln sei mit vier forensisch gesicherten polytoxikologischen Urinuntersuchungen überprüft worden. Aufgrund des eindeutigen Ergebnisses dieser Untersuchungen sei auf eine gaschromatographische Haaranalyse verzichtet worden. Zusammenfassend ergebe sich, dass der Kläger sich seit mehr als einem Jahr in einer legalen stabilen Methadon-/Polamidon-Substitution in niedriger bis mittlerer Dosierung befinde, welche fortdauernd schleichend reduziert werde. Die aus aktenkundigen Tatsachen begründete Annahme einer Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des BtmG lasse sich nur für ein medizinisch verordnetes und kontrolliert abgegebenes Betäubungsmittel in einer Dauerdosierung bestätigen, welches die Fahreignung nicht in Frage stelle, weil gemäß den dargelegten Kriterien keine weiteren nach den einschlägigen Begutachtungsleitlinien notwendigen Zusatzdisqualifikationen vorlägen. Weitere Betäubungsmittel würden nicht eingenommen. Es werde vorgeschlagen, dem Kläger die Fahrerlaubnis weiter zu belassen und ihn nach Ablauf von zwölf Monaten zur Kontrolle der weitergeführten Therapie (weiterhin Gebrauchsfreiheit bei fortgesetzter stabiler S...