rechtskräftig
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Tatbestand
Die Kläger begehren die Feststellung, dass das Flurstück X der Gemarkung B. eine öffentliche Straße ist.
Die Kläger sind Erwerber einer Wohnung im Haus A auf dem Grundstück Gemarkung B., Flurstück-Nr. X (Haus A) Erdgeschoss, Einheit 2, postalische Anschrift K. Str. 1. Zur Sicherung ihrer Rechte an dem Sondereigentum und dem WEG-Gemeinschaftseigentum ist in dem Grundbuch eine Auflassungsvormerkung eingetragen.
Der Bauträger, das Bauunternehmen U. GmbH, hatte auf dem ehemaligen Flurstück X der Gemarkung B. insgesamt vier Wohnhäuser geplant, wovon drei, nämlich die Häuser A, B und C entlang der K. Straße auf dem nach Teilung des Flurstücks X neu gebildeten Flurstück-Nr. X bereits errichtet worden sind. Die Kläger bewohnen im Erdgeschoss des Hauses A die nordöstlich gelegene Wohnung, mit der ein Sondernutzungsrecht für einen Gartenanteil mit ca. 220 m² verbunden ist. Dieser verläuft parallel zu dem Flurstück 5 der Gemarkung B..
Das Flurstück X weist eine Länge von etwa 120 Meter und eine Breite von ca. 6,50 Meter auf. Eigentümerin ist die Beklagte.
Vor Verkauf der Wohnungen in den Häusern A, B und C hatte die U. GmbH in die Teilungserklärung eine Regelung aufgenommen, nach der ein Wegerecht zugunsten der Eigentümer des noch zu errichtenden Wohnhauses D für den Fall dauerhaft bestehen sollte, dass eine Erschließung dieses Grundstücks über das Flurstück X nicht erfolgen kann. Daneben war auch ein entsprechendes Leitungsrecht für die Verlegung der Ver- und Entsorgungsleitungen ausgehend von dem Haus D. bis zur K. Straße eingetragen worden.
In der auf Antrag der U GmbH vom 29. Dezember 2015 am 31. Mai 2016, Az. 63/4/BV/00106/16, von der Beklagten für die Errichtung des Hauses D auf dem Flurstück X. der Gemarkung B. erteilten Baugenehmigung (Anl. K5; Bl. 18 – 20 d. A.) ist das Flurstück X für die wege- und leitungsmäßige Erschließung nicht in Anspruch genommen worden. Dies war nach der Begründung nicht Gegenstand der Baugenehmigung. Hiernach sei ausdrücklich nicht beantragt worden, Erschließungsanlagen auf dem Flurstück X der Gemarkung B. zu errichten.
Die Kläger haben auf Nachfrage von der Baugenehmigung Kenntnis erlangt und mit Schreiben vom 5. April 2017 vorsorglich gegen die Baugenehmigung Widerspruch eingelegt. Das Widerspruchsverfahren ist noch bei der Landesdirektion Sachsen anhängig.
Mit Schreiben vom 13. April 2017 (Anl. K7; Bl. 22/23 d. A.) forderten die Kläger über ihren Prozessbevollmächtigten die Beklagte auf, das Flurstück X der Gemarkung B. als öffentliche Straße bzw. als öffentlichen Weg in das Straßenbestandsverzeichnis aufzunehmen, hilfsweise festzustellen, dass es sich bei diesem Weg um eine öffentliche Straße handele, was die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 8. Juni 2017 (Anl. K8; Bl. 24 d. A.) ablehnte.
Am 25. Juli 2017 erhoben die Kläger Klage. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor, die Feststellung der Öffentlichkeit einer Straße habe gemäß § 53 Abs. 1 SächsStrG deklaratorischen Charakter; sie bestätige also lediglich den bereits bestehenden Rechtszustand. Eine Verpflichtungsklage scheide deswegen aus, da es sich bei dieser um eine Gestaltungsklage handele. Somit bedürfe es auch keines Vorverfahrens. Sie hätten auch ein Feststellungsinteresse. Ihr Anspruch resultiere aus dem Gartenanteil des Flurstücks 2/2, der unmittelbar an das Wegeflurstück X angrenze. Von dieser Gartenfläche, an der sie ein Sondernutzungsrecht erworben hätten, solle ein Streifen von zwei Meter als Zufahrt bzw. Zuwegung für das Wohnhaus D. und dessen Mieter bzw. Eigentümer der Wohnungen genutzt werden. Damit werde ihr Sondernutzungsrecht beeinträchtigt. Denn mindestens auf einer Breite von zwei Meter und über die gesamte östliche Grenze ihres Gartenanteils solle der Weg zu dem Haus D. verlaufen. Diese Inanspruchnahme solle nur dann erfolgen, wenn eine Erschließung des Wohnhauses D. über das Grundstück X. mangels Eigenschaft einer öffentlichen Straße unmöglich sein würde. Das sei aber gerade nicht der Fall. Für das Feststellungsinteresse sei das rechtlich geschützte Interesse u. a. der Anlieger an der Nutzung der streitgegenständlichen Straße ausreichend, die durch die Behauptung der Gemeinde, es handele sich nicht um eine öffentliche Straße, von dieser Nutzung ausgeschlossen werden könnten.
In der mündlichen Verhandlung am 3. Mai 2019 legten die Kläger über ihren Prozessbevollmächtigten weiter dar, das Sondernutzungsrecht sei im Grundbuch eingetragen und faktisch betroffen. Die Frage der Einordnung des im Streit stehenden Grundstücks betreffe einen Umstand, der außerhalb des Grundstücks liege und daher nicht von der Wohnungseigentümergemeinschaft bzw. von den Wohnungseigentümern gemeinschaftlich geltend gemacht werden müsste. Die Frage der Öffentlichkeit der Straße sei für jeden Miteigentümer relevant und müsse durch jeden geklärt werden können, der unmittelbar an die Straße angrenze.
Die Klage sei im Übrige...