Entscheidungsstichwort (Thema)
Erschließungsbeitrag
Tenor
I. Der Bescheid der Beklagten vom 15. Oktober 1997 und ihr Widerspruchsbescheid vom 17. März 1998 werden aufgehoben.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Klägerin, Eigentümerin des Grundstücks Bischofsweg in Dresden-Neustadt, wendet sich gegen den Bescheid der Beklagten vom 15. Oktober 1997, mit dem sie zu einem Erschließungsteilbeitrag für die erstmalige Herstellung der nördlichen Radbahn am Bischofsweg im Abschnitt zwischen Dammweg und Königsbrücker Straße in Höhe von 1.080,65 DM herangezogen wird.
1. Das Grundstück der Klägerin liegt auf der Südseite des Bischofswegs an dem ca. 100 m langen Streckenabschnitt zwischen dem Dammweg und der Königsbrücker Straße. Dort war vor dem 3. Oktober 1990 außer einer befestigten Fahrbahn, beidseitigen Gehwegen, der Straßenbeleuchtung und der Straßenentwässerung auf der nördlichen Seite auch ein Mitte der 1930er Jahre angelegter (und seinerzeit abgerechneter) Radweg vorhanden. Der Bischofsweg geht in westlicher Richtung in die ca. 1,1 km lange Fritz-Reuter-Straße über, die bis zur Großenhainer Straße reicht. Die Fritz-Reuter-Straße verfügte vor dem 3. Oktober 1990 nicht (auf voller Länge) über einen Radweg, sondern nur über die anderen vorgenannten Teileinrichtungen.
Die Beklagte errichtete bis Ende 1993 am Bischofsweg zwischen Dammweg und Königsbrücker Straße auf der nördlichen Seite, wo zuvor schon der Radweg vorhanden war, einen neuen Radweg, der weitgehend durch die Firma Telekom finanziert wurde. Zur Deckung des verbleibenden Aufwands zog die Beklagte die Anlieger zu Erschließungsteilbeiträgen heran.
Die Beklagte sah den genannten Teil des Bischofswegs zusammen mit der Fritz-Reuter-Straße als Erschließungsanlage an. Am 30. Dezember 1996 nahm das Dezernat Straßenentwicklung und Bau, Amt für Allgemeine Bauverwaltung, Abteilung Beitragswesen, der Beklagten den Ausspruch der Kostenspaltung und der Abschnittsbildung in bezug auf den nördlichen Radweg im Abschnitt des Bischofswegs zwischen dem Dammweg und der Königsbrücker Straße vor. Der Stadtrat der Beklagten hat dem Oberbürgermeister die Zuständigkeit für die Abschnittsbildung nicht durch einen besonderen Beschluß übertragen.
Gegen den Erschließungsteilbeitragsbescheid vom 15. Oktober 1997 legte die Klägerin Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17. März 1998 zurückwies.
Die Klägerin hat am 9. April 1998 Klage erhoben. Sie trägt vor, die Fritz-Reuter-Straße bilde aufgrund der baulichen Gegebenheiten nicht zusammen mit dem Abschnitt des Bischofswegs zwischen Dammweg und der Königsbrücker Straße eine Erschließungsanlage. Bei einer Abschnittsbildung sei auch nur auf den betreffenden Abschnitt abzustellen; dort sei aber schon zuvor ein Radweg vorhanden gewesen, so daß keine Erschließungsbeitragspflicht bestehe.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 15. Oktober 1997 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 17. März 1998 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte ausgeführt, daß sie seit etwa drei Jahren Erschließungs- und Ausbaubeiträge erhebe. Der Beitragserhebung liege in ca. 90 % aller Fälle eine Abschnittsbildung zugrunde. Die Anzahl der Abschnittsbildungen pro Jahr betrage ca. 30 bis 40. Das Beitragsvolumen habe sich im Jahr 1998 auf etwa 1,8 Mio. DM belaufen und werde im Jahr 1999 voraussichtlich den Betrag von 2 Mio. DM erreichen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 15. Oktober 1998 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1. Der Beklagten ist es allerdings grundsätzlich nicht verwehrt, für Baumaßnahmen in bezug auf Radwege im Bereich der von ihr als eigenständige Erschließungsanlage definierten Fritz-Reuter-Straße einschließlich des Teiles des Bischofswegs zwischen dem Dammweg und der Königsbrücker Straße Erschließungsbeiträge zu fordern. Das Gericht unterstellt dabei zugunsten der Beklagten, daß die Erschließungsanlage von ihr rechtlich zutreffend bestimmt ist. § 242 Abs. 9 Satz 1 BauGB steht insoweit einer Erhebung von Erschließungsbeiträgen nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift können Erschließungsbeiträge für Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen im Beitrittsgebiet nicht erhoben werden, wenn diese vor dem Wirksamwerden des Beitritts bereits hergestellt worden sind. Bereits hergestellt sind Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen, wenn sie einem technischen Ausbauprogramm oder den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend fertiggestellt sind (§ 242 Abs. 9 Satz 2 BauGB). Zu den Erschließungsanlagen gehören nach § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB öffentliche zum Anbau bestimmte Straßen. Mit Teilen von Erschließungsanlagen sind wie in § 127 Abs. 3 BauGB Teileinrichtungen gemeint, die sich durch ...