Entscheidungsstichwort (Thema)
Gaststättenrechts
Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, gegen die Beigeladene das in der Ordnungsverfügung vom 11. November 1996 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 3.000,– DM festzusetzen und der Beigeladenen für den Fall der künftigen Nichtbeachtung der ihr durch diese Ordnungsverfügung auferlegten Verpflichtung ein weiteres Zwangsgeld anzudrohen, dessen Höhe nach Maßgabe der Gründe dieses Beschlusses zu bestimmen ist.
Dem Antragsgegner wird ferner im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, der Beigeladenen für die im Hause … in … betriebenen Gaststätten weitere Sperrzeitverkürzungen zu erteilen.
Im übrigen werden die Anträge abgelehnt.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller werden dem Antragsgegner und der Beigeladenen als Gesamtschuldnern auferlegt. Im übrigen trägt jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,– DM festgesetzt.
Gründe
Das Antragsbegehren ist bei sachgerechter Würdigung des Rechtsschutzzieles dahingehend zu verstehen, daß die Antragsteller beantragen,
bezogen auf die von der Beigeladenen im Hause … in … geführten Gaststättenbetriebe
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, gegen die Beigeladene das in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 11. November 1996 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 3.000,– DM festzusetzen sowie
für jeden weiteren Fall der Zuwiderhandlung ein weiteres Zwangsgeld in von dem Antragsgegner zu bestimmender Höhe anzudrohen und festzusetzen,
hilfsweise,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Beigeladenen den im Untergeschoß ohne Erlaubnis ausgeübten Betrieb einer Diskothek unter Anordnung der sofortigen Vollziehung bei gleichzeitiger Androhung eines angemessenen Zwangsgeldes zu untersagen,
- dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, der Beigeladenen weitere Sperrzeitverkürzungen zu erteilen und den Betrieb der Sperrzeit unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf täglich 22.00 Uhr vorzuverlegen,
- der Beigeladenen unter Anordnung der sofortigen Vollziehung Musikdarbietungen jeglicher Art, soweit sie über Zimmerlautstärke hinausgehen, nach 22.00 Uhr zu untersagen.
Dieses Antragsbegehren hat in dem aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (vgl. §§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 ZPO).
Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich des Hauptantrages zu Nr. 1) überwiegend erfüllt. Insoweit haben die Antragsteller zunächst glaubhaft gemacht, daß die rechtlichen Voraussetzungen für die Festsetzung des in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 11. November 1996 angedrohten Zwangsgeldes und die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes auch zu ihren Gunsten erfüllt sind.
Gemäß § 55 Abs. 1 VwVG NW kann ein Verwaltungsakt, der – u.a. – auf Unterlassung gerichtet ist, mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Ein Verwaltungsakt, der danach zulässigerweise mit Mitteln des Verwaltungszwanges durchgesetzt werden kann, liegt vor. Die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 11. November 1996, durch die der Beigeladenen der im Untergeschoß ohne Erlaubnis damals wie auch heute noch nach dem Inhalt der Verwaltungsvorgänge zweifellos ausgeübte Betrieb einer Diskothek ab sofort untersagt worden und die mithin auf ein Unterlassen gerichtet ist, ist wegen der entsprechenden Anordnung des Antragsgegners nach wie vor sofort vollziehbar. Die Ordnungsverfügung ist ebensowenig aufgehoben worden wie die Anordnung ihrer sofortigen Vollziehbarkeit. Auch hat der Antragsgegner ihre Vollziehung nicht nach § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO förmlich ausgesetzt, sondern – wie er in seiner Antragserwiderung selbst ausgeführt hat – lediglich von ihrer Vollstreckung abgesehen, woraus folgt, daß er selbst von einer sofort vollziehbaren Untersagungsverfügung ausgeht. Das Zwangsgeld, dessen Festsetzung beantragt ist, ist in dieser Verfügung auch im Hinblick auf §§ 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO, 8 Satz 1 AG VwGO NW kraft Gesetzes sofort vollziehbar angedroht (vgl. § 63 VwVG NW).
Schließlich ist die Beigeladene der Verpflichtung, den unerlaubten Diskothekenbetrieb zu unterlassen, innerhalb der in der Ordnungsverfügung zulässigerweise (vgl. § 63 Abs. 1 Satz 1 VwVG N...