Entscheidungsstichwort (Thema)
Bauordnungsrecht Störer WEG-Verwalter
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.
Die Klage wird im Übrigen abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 3/4 und der Beklagte zu ¼.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Rz. 2
Die Klägerin ist Verwalterin der WEG T… Allee 66-84 in E…. Die WEG besteht aus 65 Wohnungen in mehreren dreigeschossigen Gebäuden sowie einer Tiefgarage mit 65 Stellplätzen. Die Gebäude T… Allee 66/68, 70/72, 74/76 umstehen die Tiefgarage, auf deren Dach sich eine Rasenfläche befindet, die Gebäude T… Allee 78/80 und 82/84 sind hiervon abgesetzt. Die Tiefgarage ist mit Bauschein 1070/78 vom 25. Oktober 1978 mit Nachtrag Nr. 662/80 vom 6. Oktober 1980 vom Beklagten genehmigt. Im genehmigten Grundriss der Tiefgarage sind keine Tore vor den jeweils gekennzeichneten Einzelstellplätzen eingetragen. Die einzelnen Stellplätze sind jeweils mit Metallgittern, die vom Boden bis zur Decke reichen, voneinander abgetrennt; vor jeder so entstandenen Stellplatzbox ist ein verschließbares Metalltor eingebaut, welche jeweils mit einer Vielzahl von runden Löchern mit 5 cm Durchmesser versehen sind.
Rz. 3
Der Beklagte stellte bei einem Termin zur wiederkehrenden Prüfung der Tiefgarage am 14. Januar 2010 fest, dass in verschiedenen Garagen brennbare Stoffe gelagert waren, ferner dass die genannten Tore eingebaut waren.
Rz. 4
Mit Anhörungsschreiben vom 20. Januar 2010 wies der Beklagte die Klägerin darauf hin, dass brennbare Stoffe außerhalb von Kraftfahrzeugen in Mittel- und Großgaragen nicht aufbewahrt werden dürften, diese seien zu beseitigen, ferner dass die GarVO Garagenboxen mit geschlossenen Garagentoren für Einstellplätze in geschlossenen Mittel- und Großgaragen nicht vorsehe; diese Tore behinderten im Brandfall die schnelle Lokalisierung des Brandherdes und das gezielte Löschen des Brandes erheblich. Wirksame Löscharbeiten seien bei einem Verschluss durch ein Garagentor beispielsweise gewährleistet, wenn der Verschluss ausreichend große Öffnungen enthalte, die einen Löschmitteleinsatz sicherstellten und eine ungehinderte Rauch- und Wärmeableitung gewährleisteten, was z.B. bei offenen Metallgittertoren mit einer Maschenöffnung von mindestens 9 × 9 cm der Fall sei. Die Klägerin erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme zu einer beabsichtigten Ordnungsverfügung, gerichtet auf Beseitigung der brennbaren Stoffe und der Garagentore.
Rz. 5
Die Klägerin verwies mit Schreiben vom 1. Februar, 9. Februar und 8. März 2010 darauf, sie habe die Mieter und Eigentümer betreffend die Entfernung der brennbaren Stoffe angeschrieben – mit Rundschreiben vom 26. Januar 2010 war insoweit darauf hingewiesen worden, dass sämtliche brennbaren Materialien und Gegenstände aus den Boxen zu entfernen seien. Sie verwies ferner darauf, Eigentümer, die seit dem Erstbezug dort wohnten, hätten bestätigt, dass die geschlossenen Garagenboxen von Anfang an vorhanden gewesen seien. Die Eigentümer hätten Garagen, aber keine Stellplätze gekauft und jeweils 5.500,– Euro für das Sondereigentum an der Tiefgarage bezahlt; ohne Garagentore gehe eine für das Sondereigentum wichtige Eigenschaft verloren und die Garagen würden zu Gemeinschaftseigentum.
Rz. 6
Mit Ordnungsverfügung vom 5. Mai 2010, zugestellt am 12. Mai 2010, gab der Beklagte der Klägerin als Verwalter für die WEG T… Allee 66-84 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, 1.a) bis zum 28. Mai 2010 sämtliche Garagentore in der Tiefgarage dauerhaft in geöffneter Position festzusetzen, 1.b) bis zum 21. Mai 2010 die in den Einstellboxen gelagerten Gegenstände und Materialien mit Ausnahme derer, die an ein Kraftfahrzeug montiert werden können, zu entfernen und die Boxen zukünftig dauerhaft von unzulässig gelagerten Gegenständen und Materialien freizuhalten. Für den Fall der Nichtbefolgung drohte er zu 1.a) ein Zwangsgeld von 500,– Euro je verschlossenem Garagentor und zu 1.b) ein Zwangsgeld von 500,– Euro je Tiefgaragenstellplatz an. Zur Begründung stützte er sich auf §§ 3 Abs. 1, 17 Abs. 1 BauO NRW. Die GarVO sehe nach einem Erlass des Ministeriums für Bauen und Verkehr keine Boxen mit geschlossenen Garagentoren vor. Geschlossene Garagentore behinderten im Brandfall erheblich die schnelle Lokalisierung des Brandherdes und das gezielte Löschen des Brandes. Die Abtrennung der Boxen durch Gitter und Tore sei nicht Gegenstand der erteilten Baugenehmigung gewesen. Sondereigentum könne auch an dauerhaft markierten Stellplätzen in Garagengebäuden begründet werden. Die Verfügung werde an den Verwalter gerichtet, da dieser nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG für die ordnungsgemäße Instandhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zuständig...