Tenor
1. Die Anträge werden abgelehnt.
2. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
Tatbestand
I.
Die Antragstellerin betreibt ein Call-Center. Sie verfügt über eine Genehmigung nach § 34 c Gewerbeordnung. Nach eigenen Angaben besteht ihre ganz überwiegende Geschäftstätigkeit in der Erbringung von Dienstleistungen für die XXX Vermögensverwaltung XXX (XXX). Ausweislich der Internetseite der XXX (XXX) erbringt diese Dienstleistungen in den Bereichen „Allfinanzberatung”, „Führung von Wertpapierdepots”, „Führung von Versicherungsdepots” sowie „Vermögensverwaltungsmandate”. Wegen der Einzelheiten der dargestellten Dienstleistungen wird auf die Internetseite verwiesen. Unstreitig betreibt die XXX Finanzportfolioverwaltung i. S. d. § 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 3 Kreditwesengesetz (KWG), d. h. die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumente angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum.
Nach erfolgter Anhörung ordnete die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) mit Bescheid vom 21.12.2004 die sofortige Einstellung des Geschäftsbetriebs der Antragstellerin an (Ziffer I.). Auf die sonstigen Verfügungen im Rahmen dieses Bescheides wird verwiesen. Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung der sofortigen Einstellung des Geschäftsbetriebs sei § 37 Abs. 1 S. 1 KWG. Die Antragstellerin erbringe gewerbsmäßig Finanzdienstleistung in Form der Anlagevermittlung gem. § 1 Abs. 1 a S. 2 Nr. 1 KWG, ohne eine hierfür gem. § 32 Abs. 1 S. 1 KWG erforderliche Erlaubnis zu haben. Die Werbung von Kunden für die von der XXX angebotene Vermögensverwaltung sei Anlagevermittlung. Bei der „Vermögensverwaltung” der XXX handele es sich um ein Geschäft über die Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten i. S. d. Tatbestandes des § 1 Abs. 1 a S. 2 Nr. 1 KWG. Um ein solches Geschäft handele es sich nämlich auch bei einem Vertrag, der die Anschaffung bzw. die Veräußerung von Finanzinstrumenten durch die eine Partei in Vollmacht für die andere Vertragspartei zum Inhalt habe, wie dies bei der von der XXX angebotenen „Vermögensverwaltung” der Fall sei. Mit der Benennung potenzieller Vertragspartner gegenüber der XXX übe die Antragstellerin Nachweistätigkeit aus. § 1 Abs. 1 a S. 2 Nr. 1 KWG umfasse jede Tätigkeit, die darauf abziele, den Abschluss eines Vertrages zwischen zwei Parteien herbeizuführen. Inhalt der Nachweistätigkeit sei der Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Geschäfts, das die Anschaffung bzw. Veräußerung von Finanzinstrumenten zum Gegenstand habe. Die Nachweistätigkeit beinhalte auch, dass der Vermittler einem Anbieter eines solchen Geschäfts einen bisher unbekannten Interessenten benennt, mit dem der Anbieter von sich aus Vertragsverhandlungen aufnehmen könne. Auch fehle es nicht an einer für eine Nachweistätigkeit erforderlichen Konkretisierung. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Antragstellerin das Interesse potenzieller Kunden an einer Vermögensverwaltung feststellen wolle, ohne das Geschäft dem Kunden vorzustellen. Außerdem beschreibe die XXX die von ihr angebotene Vermögensverwaltung auf ihre Internetseite selbst als Geschäft, das die Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten für den Anleger zum Gegenstand habe. Da die Antragstellerin von der XXX eine Vergütung erhalte, sei auch davon auszugehen, dass sie gewerbsmäßig tätig sei.
Mit Schreiben vom 30.12.2004 legte die Antragstellerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 21.12.2004 ein.
Mit Schreiben vom 30.12.2004 hat die Antragstellerin um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Sie übe keine nach § 32 Abs. 1 S. 1 KWG i. V. m. § 1 Abs. 1 a S. 2 Nr. 1 KWG erlaubnispflichtige Tätigkeit aus.
Die Antragstellerin stelle das Produktportfolio der XXX in den geführten Telefonaten nicht vor. Die Tätigkeit beschränke sich auf eine Adressenselektion und einfache Call-Center-Dienstleistungen. Es werde lediglich abgefragt, ob ein Interesse an einer Vermögensverwaltung durch ein Unternehmen mit Sitz in der Schweiz bestehe. Bei Interesse an einer Kontaktaufnahme durch die XXX würden die Kontaktdaten der XXX übermittelt. Die Vergütung durch die XXX erfolge auf Basis einer vertraglich fest vereinbarten monatlichen Pauschale.
Hiermit erbringe sie keinen Nachweis im Sinne eines Nachweismaklers, da von ihr kein konkretes Geschäft nachgewiesen werde. Voraussetzung für eine Nachweismaklertätigkeit sei nämlich die Benennung von Gegenstand und Partei eines möglichen Hauptvertrages, die so präzise sein müsse, dass sie den Auftraggeber in die Lage versetze, ohne weitere Mitwirkung des Maklers mit dem Interessenten in konkrete Verhandlungen über den von ihm angestrebten Hauptvertrag einzutreten. Die Tätigkeit der Antragstellerin sei hingegen mit den Fallgestaltungen vergleichbar, in denen dem Auftraggeber lediglich eine Interessentenliste übersandt werde, d. h. eine Liste mit Namen von Interessenten, aus der nicht ersichtlich sei, wer sich konkret und ernsthaft für das angebotene Objekt bzw. die angebotene Dienstleistung interessiere. Die Dienstleis...