Entscheidungsstichwort (Thema)

Wirtschafts- und Wirtschaftsverwaltungsrecht. Landwirtschafts-, Jagd-, Forst- und Fischereirecht. Recht der freien Berufe

 

Tenor

1. Die Verfahren werden ausgesetzt.

2. Es soll eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG analog darüber eingeholt werden,

a. ob es mit dem Grundgesetz und insbesondere mit dessen Art. 23 Abs. 1, 14 Abs. 1, 12 Abs. 1 und 3 Abs. 1 vereinbar ist, daß die Art. 17 bis 19 und 21 Abs. 2 der VO (EWG) Nr. 404/93 des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 13.02.1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen (ABl. L 47/1) und die VO (EG) Nr. 478/95 der Kommission vom 01.03.1995 mit ergänzenden Durchführungsbestimmungen zu der VO (EWG) Nr. 404/93 des Rates betreffend die Zollkontingentregelung für die Einfuhr von Bananen in die Gemeinschaft und zur Änderung der VO (EWG) Nr. 1442/93 (ABl. L 49/13) in Deutschland angewendet werden bzw.

b. falls die Vorlage zu a. unzulässig sein oder bejaht werden sollte: Ob die deutschen Zustimmungsgesetze zum EG-Vertrag mit dem Grundgesetz vereinbar sind, soweit diese dem Gemeinschaftsgesetzgeber die Befugnis übertragen haben sollten, die in Ziffer 2.a. bezeichneten gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften in Deutschland in Geltung zu setzen bzw.

c. falls auch die Vorlage zu b. unzulässig oder die mit ihr aufgeworfene Frage zu bejahen sein sollte: Ob die deutschen Zustimmungsgesetze zum EG-Vertrag verfassungskonform dahin auszulegen sind, daß sie dem Gemeinschaftsgesetzgeber nicht die Befugnis übertragen haben, Regelungen mit dem Inhalt der in Ziffer 2.a. bezeichneten gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften in Deutschland in Geltung zu setzen.

 

Tatbestand

I.

Die Klägerinnen sind konzernmäßig in der sogenannten … verbunden. Die … ist auf allen Stufen des Transports, der Reifung und der Vermarktung von Bananen tätig. 30 % ihrer Umsätze entfallen auf die Vermarktung von Bananen. Einzelne Firmen sind seit 30 Jahren am Markt tätig.

Die … hat in den Jahren 1989 bis 1991 durchschnittlich 410.177.189 kg Drittlandsbananen pro Jahr eingeführt. Dies entspricht der Referenzmenge der Klägerinnen in der Funktion des Zweitimporteurs.

Nach Inkrafttreten der VO (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13.02.1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen (ABl. L 47/1) beantragten die Klägerinnen gemäß Art. 2 Abs. 1 der VO (EWG) Nr. 1442/93 der Kommission vom 10.06.1993 (ABl. L 42/6) ihre Eintragung als Marktbeteiligte der Gruppe A (Referenzinhaber Drittlandsbananen). Mit vorläufigen Bescheiden der Beklagten wurde den Klägerinnen die Eintragung in die Liste der Marktbeteiligten der Gruppe A mitgeteilt. Gleichzeitig wurde ihnen gemäß Art. 4 Abs. 2 der VO (EWG) Nr. 1443/93 der Kommission vom 10.06.1993 (ABl. L 142/16) eine vorläufige Kontingentsmenge für den Zeitraum vom 01.07.1993 bis 30.09.1993 zugewiesen. Gegen diese Bescheide legten die Klägerinnen Widerspruch ein, soweit ihre Einfuhrmöglichkeiten durch die Zuweisung einer Kontingentsmenge beschränkt wurden. Hilfsweise beantragten sie, ihnen über die in den angegriffenen Bescheiden festgesetzte vorläufige Kontingentsmenge hinaus eine unbegrenzte Kontingentsmenge zuzuteilen. Die Widersprüche der Klägerinnen wurden durch Widerspruchsbescheide der Beklagten unter Hinweis auf die Vorschriften des einschlägigen Gemeinschaftsrechtes zurückgewiesen.

Hiergegen haben die Klägerinnen Klage erhoben, mit dem sie zunächst das Ziel verfolgten, die vorläufigen Zuteilungsbescheide der Beklagten aufzuheben, soweit sie die Möglichkeiten der Klägerinnen, Drittlandsbananen in die Europäische Gemeinschaft einzuführen, für das dritte Quartal 1993 auf die in den einzelnen Bescheiden jeweils angegebenen vorläufigen Kontingentsmengen beschränkten. Hilfsweise begehrten die Klägerinnen die Verpflichtung der Beklagten, ihnen für das 3. Quartal 1993 jeweils eine unbegrenzte Kontingentsmenge zuzuteilen, zweit- und dritthilfsweise beantragten sie die Beklagte zu verpflichten, ihnen für das dritte Quartal 1993 jeweils weitere vorläufige Kontingentsmengen zollfrei zuzuteilen, bzw. zu einem Einfuhrzoll von ECU 100 pro Tonne. Zur Begründung der Klage, die bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main unter dem Aktenzeichen 1 E 2949/93 (V) anhängig ist, führten die Klägerinnen zunächst aus, daß die VO (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13.02.1993 wegen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht ungültig sei.

Das erkennende Gericht, das die Bedenken der Klägerinnen gegen die Gültigkeit der einschlägigen Gemeinschaftsverordnung teilte, hat das Klageverfahren durch Beschluß vom 01.12.1993 ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 177 EG-Vertrag zur Entscheidung über die Gültigkeit der einschlägigen Gemeinschaftsverordnung vorgelegt. Auf den Tenor und die Gründe des Vorlagebeschlusses wird Bezug genommen.

Gleichzeitig suchten die Klägerinnen mit Antrag vom 08.11.1993 um einstweiligen Rechtsschutz nach. Mit Beschluß vom 01.12.1993 (Az.: 1 G 3439/93 (V)) gab das Verwa...

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