Entscheidungsstichwort (Thema)

Wirtschaftsverfassung. Wirtschaftslenkung. Marktordnung einschl. Preisrecht. Außenwirtschaftsrecht

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 10.12.2004; Aktenzeichen 2 BvR 890/00, 2 BvR 235/01)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Bei der Klägerin handelt es sich um ein in Jahre 1990 neu gegründetes unternehmen aus der früheren DDR, das am Handel mit den Ländern des ehemaligen Rates für gegenseitige Wirtschaftshilfe (RGW) auf der Grundlage der Verrechnung transferabler Rubel (XTR) teilgenommen hat.

Die Klägerin macht geltend, im 2. Halbjahr 1990 aufgrund von verschiedenen Exportaufträgen Schuhe und andere Waren in Gesamtwert von 2.074.414,13 XTR in die UdSSR ausgeführt zu haben.

Mit Einreichung der zahlungsauslösenden Dokumente gemäß der Bekanntmachung des Bundesamtes für Wirtschaft zur Abwicklung der Ausführen und des damit verbundenen Dokumenten- und Zahlungsverkehrs mit den RGW-Lädern vom 16.10.1990 i.d.F. der Änderung vom 05.12.1990 (BAnz. Nr. 228 S. 6471 v. 06.12.1990) Beantragte die Klägerin die Konvertierung der ihr für die gelten gesuchten Lieferungen vom sowjetischen Außenhandelspartner Überwiesenen Transferrubelguthaben i.H.v. 719.254,90 XTR (87-17/1686) bzw. von 1.479.665,26 XTR (87-17/1687) – zusammen 2.198.920,16 XTR – sowie die Auszahlung der entsprechenden Gegenwerte im Verhältnis 1: 2,34.

Mit den Bescheiden des Bundesamtes für Wirtschaft – Außenstelle Berlin – vom 06.06.1991 (Reg.Nr.: 87-17/1686 und 1687) wurden die Anträge auf Auszahlung der DM-Gegenwerte abgelehnt und im wesentlichen damit begründet, daß die den Anträgen zugrundeliegenden Exportverträge keinen Vertrauensschutz nach Art. 13 Abs. 2 i.V.m. Art. 10 Abs. 5 des 1. Staatsvertrages vom 18.05.1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutsche Demokratischen Republik genießen würden, weil die Klägerin nicht über gewachsene außenwirtschaftliche Beziehungen mit den RGW-Ländern verfügt habe.

Hiergegen richten sich die Widersprüche der Klägerin vom 02.07.1991. Diese begründete sie mit Schreiben des Rechtsanwaltes Dr. Schreier als damaligen Vertreter der Klägerin vom 19.07.1991 im wesentlichen damit, daß Art. 13 Abs. 2 des 1. Staatsvertrages den Vertrauensschutz nicht lediglich auf bestehende vertragliche Verpflichtungen einschränke, sondern auf die gewachsenen außenwirtschaftlichen Beziehungen in ihrer Gesamtheit als Beziehungen zwischen den Ländern des RGW ausdehnt. Darüber hinaus dürfte der gesetzlich freie Außenwirtschaftsverkehr nicht dadurch beschränkt werden, daß neugegründete Unternehmen von der zuvor genehmigten Teilnahme am Transferrubel-Verrechnungsverkehr nachträglich ausgeschlossen würden. Insbesondere sei jedoch festzustellen, daß alle Exportgeschäfte der Klägerin den Anforderungen der Bekanntmachung des Bundesamtes für Wirtschaft entsprächen.

Mit den Widerspruchsschreiben wurden von der Klägerin jedoch die gemäß Abschnitt B der Bekanntmachung des Bundesamtes für Wirtschaft vom 16.10.1990 zur Abwicklung der Ausfuhren und des damit verbundenen Dokumenten- und Zahlungsverkehrs mit den RGW-Ländern i.d.F. der Änderung der Bekanntmachung vom 05.12.1990 (BAnz. Nr. 228 vom 08.12.1990, S. 6471) notwendigen zahlungsauslösenden Dokumente nicht vollständig vorgelegt.

Im weiteren wurde zwischen der Klägerin und dem BAW zur Problematik, inwieweit die Ausfuhr von Lederschuhen in RGW-Ländern traditionelle Lieferungen der DDR in RGW-Handel darstellten, ein umfangsreicher Schriftverkehr geführt, zu dessen Einzelheiten auf den Inhalt der Akten verwiesen wird.

Mit Schreiben vom 13.10.1994 informierte der Rechtsanwalt … als Liquidator der Fa. … GmbH i.L. darüber, daß gemäß Urteil des Kammergerichtes Berlin vom 30.03.1996 – Az.: 2 U 4810/92 – die Klägerin verpflichtet worden war, ihren Anspruch auf Auszahlung des DM-Gegenwertes aus den in den hier in Rede stehenden Verfahren i.H.v. 291.344,10 DM (entspricht 124.506,03 XTR) an die … GmbH abzutreten. Diese Forderungsabtretung sei wirksam geworden.

Mit Schreiben des BAFA vom 16.01.1996 an Rechtsanwalt Kleikamp wurde die Klägerin aufgefordert, die zur endgültigen Bearbeitung der Widersprüche notwendigen zahlungsauslösenden Dokumente bis zum 29.03.1996 den BAFA vorzulegen und weiterhin darzulegen, wie die von der vorstehend genannten Forderungsabtretungen betroffenen Transferrubelforderungen den Lieferungen zuzuordnen seien.

Mit Schreiben vom 29.03. bzw. 01.04.1996 führte die Klägerin aus, daß alle erforderlichen Unterlagen dem BAW zum Zeitpunkt der Einreichung der Konvertierungsanträge vorgelegen hätten. Die Klägerin sei heute nicht mehr im Besitz von anderen Unterlagen und habe keinen Zugang zu den von der Staat...

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