Tenor
Die Klagen werden abgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu jeweils 1/3 zu tragen.
Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils auf sie entfallenden Kostenanteils abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger zu 1) ist Vorsitzender des Aufsichtsrats der Beigeladenen, die Klägerin zu 2) seine Ehefrau, die Klägerin zu 3) seine Tochter. Die Aktien der Beigeladenen sind im amtlichen Markt an der Frankfurter Wertpapierbörse sowie der Rheinisch-Westfälischen Börse zu Düsseldorf zugelassen.
Am 19.09.2002 verkauften der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) insgesamt 22.791 Stück Stammaktien der Beigeladenen zum Preis von 74,40EUR je Aktie, die Klägerin zu 3) 9.340 Stück Stammaktien zum selben Stückpreis. Dies teilten die Prozessbevollmächtigten der Kläger der Beklagten mit Telefaxschreiben vom 23.12.2002 mit. In diesem Schreiben teilten sie des weiteren mit, dass der Kapitalmarkt von diesem Verkauf unverzüglich Kenntnis erlangt habe; dies ergebe sich aus beigefügten Presseveröffentlichungen. Von einer direkten Mitteilung an die Beklagte im Hinblick auf §15a WpHG hätten die Kläger bislang abgesehen, da sie aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes und aus Sicherheitserwägungen heraus hätten vermeiden wollen, dass ihre Namen im Zusammenhang mit den Transaktionen im Internet veröffentlicht würden.
Die Kläger vertraten des weiteren die Auffassung, dass §15a WpHG, insbesondere die Veröffentlichungspflicht der Emittentin gemäß §15a Abs.3 WpHG, verfassungsrechtlich zwar nicht zu beanstanden sei; bei der Auslegung der Vorschrift sei aber den Persönlichkeitsbelangen der Betroffenen Rechnung zu tragen. Dies müsse hier zur Folge haben, dass den Betroffenen ein Anspruch gegenüber der Emittentin zustehe, dass ihre Mitteilung nach §15a Abs.1 WpHG ohne Namensnennung veröffentlicht werde. Nach entsprechender Aufforderung durch die Beklagte übermittelten die Kläger mit Telefaxschreiben vom 10.01.2003 förmliche Mitteilungen nach §15a WpHG unter jeweiliger Namensnennung und unter der Bezeichnung von Wertpapier, Wertpapierkennnummer, Datum, Preis, Stückzahl und Nennbetrag des Wertpapiers.
Mit Bescheiden vom 13.01.2003 gab die Beklagte den Klägern jeweils auf, unverzüglich, spätestens jedoch bis 4Tage nach Zustellung des Bescheids eine vollständige Mittelung nach §15a WpHG der am 19.11.2002 veräußerten Aktien an die Beigeladene – die Emittentin – zu übersenden. Zugleich drohte die Beklagte den Klägern ein Zwangsgeld i. H. v. jeweils 10.000,– EUR für den Fall an, dass sie ihrer Verpflichtung nicht oder teilweise nicht bis spätestens 2Tage nach Eintritt der Bestandskraft des Bescheids nachkommen. Zur Begründung führte die Beklagte aus, die Kläger hätten zwar ihr gegenüber eine vollständige Mitteilung der getätigten Wertpapiergeschäfte nachgeholt; die gem. §15a Abs.1 S.1 WpHG erforderliche Mitteilung gegenüber der Emittentin hätten sie indes noch nicht abgegeben. Hinsichtlich der Angaben, die derartige Mitteilungen enthalten müssten, verwies die Beklagte auf §15a Abs.2 WpHG.
Darüber hinaus nahm die Beklagte auf ihre Rundschreiben vom 17.06.2002 und vom 05.09.2002 Bezug, in denen diese Verpflichtungen – insbesondere die Pflicht zur Angabe des Namens des Mitteilungspflichtigen – im Einzelnen erläutert seien.
Die Kläger erhoben am 28.01.2003 und am 04.02.2003 jeweils Widerspruch, der nach dem ausdrücklichen Bekunden der Kläger ausschließlich die Frage zum Gegenstand hatte, ob die Veröffentlichung der Mitteilung durch die Emittentin im Internet gem. §15a Abs.3 WpHG auch den Namen des oder der Mitteilungspflichtigen umfassen müsse. Ihre Verpflichtung, die Mitteilungen über die von ihnen getätigten Geschäfte der Emittentin gegenüber in der von der Beklagten geforderten Form abzugeben, stellten die Kläger nicht in Abrede. Die Rechtswidrigkeit der Bescheide vom 13.01.2003 ergebe sich aber daraus, dass die Beigeladene nach Auffassung der Beklagten verpflichtet sein soll, die Mitteilung genau so im Internet zu veröffentlichen, wie die Kläger sie abgegeben hätten. Eine derartige Veröffentlichungspflicht sei aber weder im Hinblick auf verstärkte Insiderüberwachung noch eine verbesserte Markttransparenz gerechtfertigt, in deren Gewährleistung der Zweck der gesetzlichen Regelung zu sehen sei.
Die Beklagte wies die Widersprüche mit Widerspruchsbescheiden vom 10.03.2003, dem Kläger zu 1) zugegangen am 12.03.2003, und vom 24.04.2003, den Klägerinnen zu 2) und 3) zugegangen am 02. und 05.05.2003, jeweils zurück. Sie erachtete bereits die Zulässigkeit der Widersprüche im Hinblick auf die möglicherweise fehlende Widerspruchsbefugnis (§42 Abs. 2 VwGO) als zweifelhaft, da Streitgegenstand der Widerspruchsverfahren allein die Veröffentlichungspflicht der Emittentin sein solle. Diese sei aber nicht Gegenstand der Verfügungen vom 13.01.2003 gewesen. Jedenfalls aber seien die Widersprü...