Entscheidungsstichwort (Thema)

Transferrubel

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 10.12.2004; Aktenzeichen 2 BvR 890/00, 2 BvR 235/01)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

 

Tatbestand

Bei der Klägerin handelt es sich um einen ehemaligen Außenhandelsbetrieb der DDR, der am Export auf der Grundlage der Verrechnung transferabler Rubel mit den ehemaligen RGW-Staaten teilgenommen hat.

Die DDR war ebenso wie die übrigen Staaten des Ostblocks Mitglied im Rat für gegenseitige Wirtschaftshilfe (RGW). Mangels Konvertierbarkeit ihrer Währungen führten die RGW-Mitgliedsländer ihre Exportgeschäfte nicht in einer Landeswährung durch, sondern seit 1964 aufgrund der Verrechnung in der künstlichen Verrechnungseinheit des Transferrubels (XTR). Zentralbank war die Internationale Bank für wirtschaftliche Zusammenarbeit (IBWZ) mit Sitz in Moskau. Dort war für jedes Mitgliedsland eine von dessen Regierung bevollmächtigte Bank – für die DDR die … AG (…) in Berlin – zur Verrechnung berechtigt. In bilateralen Verträgen legten die RGW-Mitgliedsländer den Umfang ihrer Im- und Exporte fest, wobei sich der in transferablen Rubeln gerechnete Wert annähernd ausglich, so daß keine nennenswerten Überschüsse entstanden. Im Handelsprotokoll vom November 1989 vereinbarten die Sowjetunion und die DDR für 1990 ein Volumen von 13, 2 Mrd. XTR, wovon 6, 8 Mrd. XTR auf Lieferungen aus der DDR entfielen.

Aufgrund des staatlichen Außenhandels- und Valutamonopols der DDR waren in die Abwicklung der Außenhandelsgeschäfte speziell dafür errichtete Außenhandelsbetriebe (AHB), meist als juristisch selbständige Handelsbetriebe, zwischengeschaltet. Grundsätzlich nur die AHB, nicht aber die produzierenden Betriebe, durften ohne spezielle Ermächtigung Außenhandelsgeschäfte betreiben, erhielten entsprechende Exportlizenzen und Genehmigungen, schlossen im Rahmen ihres Erzeugnis- und Leistungsprogramms die Außenhandelsverträge mit den ausländischen Partnern, wickelten die Geschäfte im Rahmen ihrer Lizenzen ab und zahlten dem Betrieb abzüglich ihrer Provision den in Mark der DDR umgerechneten Exporterlös.

Bei Warenlieferungen in ein anderes Mitgliedsland des RGW wurde das Zahlungsverfahren üblicherweise so abgewickelt, daß der AHB bzw. sein Beauftragter die zahlungsauslösenden Dokumente (Rechnung, Versanddokumente und evtl. im Außenhandelsvertrag zusätzlich vereinbarte Dokumente) bei der DABA einreichte. Die DABA prüfte, ob die Dokumente vollständig waren und übereinstimmten und zahlte auf dieser Grundlage den Gegenwert des in XTR vereinbarten Preises in Mark der DDR an den AHB (§§ 58 I, III S. 1 erster Satzteil Allgemeine Bedingungen für die Warenlieferung zwischen den Organisationen der Mitgliedsländer des RGW 1968/1988 – ALB/RGW 1968/1988 – GBl. II 1989, S. 41). Die Verrechnung erfolgte zum Kurs von 4,67 Mark der DDR für einen XTR. Gleichzeitig leitete die DABA die Dokumente direkt an die Bank des Importlandes und forderte regelmäßig in einem Sammelbelastungsauftrag die IBWZ zum Ausgleich der dort unterhaltenen Konten auf. Unter Belastung des Kontos der Außenhandelsbank des Käufers nahm die IBWZ die Gutschrift in XTR auf dem Konto der DABA vor. Die Außenhandelsbank des Käufers übergab diesem die Dokumente und zog von ihm den Gegenwert in nationaler Währung ein, ohne daß es einer vorherigen Zustimmung des Käufers bedurfte. Neben diesem als Sofortbezahlungsverfahren bezeichneten Inkasso mit Nachakzept gab es bei besonderen Lieferbedingungen das Vorauskasseverfahren durch Eröffnung eines Akkreditivs seitens des Käufers.

Diese Rechtslage, erfuhr im Laufe der Entwicklungen des Jahres 1990 mehrere Änderungen. Defakto wurde das XTR-Verrechnungsverfahren von der Bundesrepublik Deutschland mit einigen Varianten bis zum 31.03.1991 fortgeführt.

Die Klägerin ist ein Wirtschaftunternehmen, dessen Gegenstand die Beratung in- und ausländischer Firmen, Konsulting sowie Vermittlungen von Dienstleistungen ist. Sie wurde im April 1990 gegründet und am 29.04.1990 vom damaligen Ministerium für Außenhandel als Außenhandelsbetrieb registriert. Dies bedeutete u.a., daß die Klägerin Exportgeschäfte für die produzierenden volkseigenen Betriebe auch in RGW-Staaten vornehmen durfte. Die Klägerin trat damit als privates Außenhandelsunternehmen neben die existierenden staatliche Außenhandelsunternehmen.

Mit Vertrag vom 11.06.1990 verpflichtete sich die Klägerin 82.700 Paar Lederschuhe im Wert von 2.145.500 transferablen Rubeln (XTR) an die polnische Firma … zu liefern. Dieser Vertrag wurde von dem Ministerium für Außenhandel der ehemaligen DDR durch Anbringung des Trockensiegels am 29.06.1990 genehmigt. Die Schuhe wurden im Verlauf des Jahres 1990 auch nach Polen geliefert. Die Bezahlung durch die polnischen Vertrag...

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