Keine Angaben zur Rechtskraft
Entscheidungsstichwort (Thema)
Wirtschafts- u. Wirtschaftsverwaltungsrecht
Leitsatz (amtlich)
Es spricht viel dafür, dass der Altbaubestand (errichtet vor dem 01.01.1949) für die ostdeutschen Wohnungsunternehmen tatsächlich kein ihre Leistungsfähigkeit erhöhendes wirtschaftliches Gut darstellt, sondern nur eine Last, die das wirtschaftliche überleben der Unternehmen gefährdet. Das ändert aber nichts daran, dass auch der Altbaubestand bei der Berechnung der Teilentlastung nach dem Altschuldenhilfegesetz zu berücksichtigen ist.
Die Berücksichtigung des Altbaubestandes hängt auch nicht davon ab, ob für diese Wohnungen Anträge nach dem Vermögensgesetz gestellt worden sind, sofern diese Anträge nicht zu einer übertragung des Eigentums an die Alteigentümer führt.
Der Widerruf der Teilentlastung findet nicht nur in den Fällen statt, in denen die zuständige Behörde über Restitutionsanträge nach dem Vermögensgesetz negativ entschieden hat, sondern auch in den Fällen, in denen solche Anträge zurückgenommen worden sind.
Tenor
1. Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin hat Teilentlastung nach dem Altschuldenhilfe-Gesetz vom 23.06.1993 (BGBl. I S. 986 – ASchHG) in Anspruch genommen. Bei der Berechnung blieben jene Wohneinheiten außer Betracht, die vor dem 01.01.1949 errichtet worden und für die Restitutionsanträge gestellt und noch nicht bestandskräftig beschieden worden waren.
Mit Bescheid vom 22.09.2000 widerrief die Beklagte die gewährte Teilentlastung in Höhe von 442.305,00 DM, forderte die Klägerin zur Erstattung dieses Betrages zuzüglich der vom Erblastentilgungsfonds hierauf bis zum 22.09.2000 gezahlten Zinsen in Höhe von 114.278,48 DM sowie zu Tageszinsen am dem 23.09.2000 bis zum Zahlungseingang in Höhe von 61,43 DM auf. Dem Bescheid lag der Umstand zugrunde, das für eine Wohnfläche von 2.406,49 m² im Jahre 1998 Restitutionsverfahren bestandskräftig negativ abgeschlossen worden sind und diese Fläche deshalb der Gesamtwohnfläche der Klägerin zugerechnet wurden.
Die Klägerin hatte im Jahre 1998 außerdem aus der Veräußerung von Wohnungen Erlöse erzielt. Mit einem weiteren Bescheid vom 22.09.2000 zog die Beklagte die Klägerin insoweit zur Erlösabfuhr in Höhe von 38.402,46 DM heran.
Gegen beide Bescheide hat die Klägerin am 18.10.2000 Klage erhoben. Mit Schriftsatz vom 23.05.2001 hat sie die Klage bezüglich des Erlösanteils zurückgenommen.
Die Klägerin trägt vor, der teilweise Widerruf der Teilentlastung sei rechtswidrig, weil es hierfür keine gesetzliche Grundlage gebe. Insbesondere sehe das Altschuldenhilfegesetz eine nachträgliche Berücksichtigung der vor dem 01.01.1949 errichteten Wohnflächen gerade nicht vor. Vielmehr sollten diese Flächen im Unterschied zu den nach dem 01.01.1949 errichteten Wohnflächen für die Berechnung der Teilentlastung unabhängig davon unberücksichtigt bleiben, ob ein Restitutionsantrag zurückgenommen oder negativ beschieden worden ist. Diese Unterscheidung des Gesetzgebers beruhe auf dem Umstand, dass die vor dem 01.01.1949 errichteten Wohnflächen nicht mit Altschulden belastet seien.
Selbst wenn man das Gesetz jedoch so verstehen wolle, dass Flächen, für die im Ergebnis erfolglos ein Restitutionsantrag gestellt worden sei, zu einer Berichtigung der Teilentlastung führten, so gelte das jedenfalls nur für negative Entscheidungen über Restitutionsanträge und nicht für den Fall, dass es wegen der Rücknahme des Antrages nicht zu einer Restitution gekommen sei. Soweit das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main insoweit das Gesetz analog anwende, werde verkannt, dass keine gesetzliche Lücke vorliege. Denn die Sachverhalte seien grundsätzlich verschieden und würden durch das Gesetz mit guten Gründen unterschiedlich geregelt. Denn es mache einen Unterschied, ob der Verbleib restitutionsbehafteter Wohnflächen beim Wohnungsunternehmen auf einer Entscheidung des Vermögensamtes beruhe, auf die niemand anders Einfluss habe, oder darauf, dass der Alteigentümer den Antrag zurücknehme. Denn in diesem Fall hänge die Höhe der Teilentlastung des Wohnungsunternehmens letztlich von einer Entscheidung des Alteigentümers ab. Der die Zulassung der Berufung ablehnende Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14.05.2001 (8 UZ 3895/00), mit dem die Auffassung des Verwaltungsgerichts bestätigt werde, beruhe auf einer fehlerhaften Begründung. Der Senat habe nämlich u. a. darauf abgestellt, dass es nicht Zweck des Gesetzes sein könne, durch bloße Stellung und Rücknahme eines Restitutionsantrages die maßgeblichen Wohnflächen zu manipulieren. Dabei verkenne der Senat aber, dass Restitutionsanträge nicht von den Wohnungsunternehmen, sondern von den Alteigentümern gestellt würden und dass im übrigen die Antragsfrist für Resti...