Entscheidungsstichwort (Thema)
Asylfolgeverfahren. Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Der Antrag, mit welchem der Antragsteller erneut begehrt, unter Abänderung des Beschlusses der Kammer vom 18.06.2001 – A 5 K 10434/01 – die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge – Bundesamt – vom 28.05.2001 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antragsteller hat nach wie vor nichts vorgebracht, was zu ernstlichen Zweifeln (vgl. § 36 Abs. 4 AsylVfG) an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts Anlass geben könnte.
Die Ausführungen in der Antragsbegründung zu einem angeblichen Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Gebot des rechtlichen Gehörs liegen vollkommen neben der Sache. Wie die Kammer bereits in ihrem Beschluss vom 18.06.2001 dargelegt hat, konnte das Bundesamt nach § 71 Abs. 3 Satz 3 AsylVfG von einer mündlichen Anhörung des Antragstellers absehen. Es oblag vielmehr nach § 71 Abs. 3 Satz 1 und 2 AsylVfG dem Antragsteller, in dem Folgeantrag die Tatsachen und Beweismittel anzugeben, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG ergibt, wobei er diese Angaben auf Verlangen schriftlich zu machen hatte. Der Antragsteller kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe große Schwierigkeiten, sich in der türkischen Sprache schriftlich auszudrücken. Zum einen bestand keine Notwendigkeit, die von ihm abgegebene handschriftliche Erklärung in türkischer Sprache abzufassen. Der Antragsteller hätte sich ohne Weiteres auch in seiner kurdischen Muttersprache äußern Können. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass seine jetzige Prozessbevollmächtigte dem Bundesamt bereits mit Schriftsatz vom 17.05.2001 – mithin vor Erlass des angegriffenen Bescheids vom 28.05.2001 – die Vertretung des Antragstellers angezeigt hat. Bei dieser Sachlage wäre es Aufgabe seiner Prozessbevollmächtigten gewesen, für einen vollständigen und substantiierten Vortrag im Asylfolgeverfahren Sorge zu tragen. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Kammer in ihrem Beschluss vom 18.06.2001 nicht nur die vom Antragsteller abgegebene handschriftliche Erklärung zugrundegelegt hat, sondern sich auch mit dem schließlich im Antragsschriftsatz vom 01.06.2001 gemachten Vorbringen auseinandergesetzt hat. Nach alledem ist ein Verstoß gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs nicht zu erkennen.
Soweit sich der Antragsteller erneut auf die behaupteten Übergriffe im unmittelbaren Anschluss an seine im März 1998 erfolgte Abschiebung beruft, ist nochmals – wie schon im Beschluss der Kammer vom 18.06.2001 – darauf zu verweisen, dass dem schon deshalb keine asylrechtliche Bedeutung zukommt, weil diese Vorfälle nicht fluchtauslösend waren. Die Kammer geht mit dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Urt. vom 17.12.1997 – A 12 S 1184/95 – m.w.N.; Beschl. vom 22.07.1998 – A 12 S 1440/98 –; Urt. vom 22.07.1999 – A 12 S 1891/97 –; Urt. vom 10.11.1999 – A 12 S 2013/97 –) in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass zurückkehrende Asylbewerber kurdischer Volkszugehörigkeit, wenn nicht Besonderheiten den Verdacht ergeben, dass sie Angehörige oder Unterstützer der PKK sind, hinreichend sicher davor sind, bei der Wiedereinreise asylerheblichen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt zu werden. Im Falle des Antragstellers sind Besonderheiten, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, nicht ersichtlich. Zwar hat der Antragsteller nunmehr – unter erneuter Steigerung seines Vorbringens – zu der angeblichen Festnahme im Dezember 2000 vorgetragen, sein Vater habe ihm gesagt, man habe ihm von Seiten der türkischen Behörden mitgeteilt, dass durch das Bestechungsgeld die Freilassung des Antragstellers bewirkt werden könne, dass dieser dann jedoch das Land verlassen müsse, weil man ihm in Zukunft nicht weiterhelfen könne. Jedoch vermag die Kammer diese Einlassung, die dem Antragsteller selbst nur vom Hörensagen bekannt sein will, nicht nachzuvollziehen. Sie hält vielmehr an ihrer bereits im Beschluss vom 18.06.2001 geäußerten Einschätzung fest, dass die türkischen Sicherheitskräfte, wenn der Antragsteller tatsächlich als entschiedener und gefährlicher Gegner des türkischen Staats eingestuft worden wäre, wie es für die Annahme einer landesweiten Verfolgungsgefahr erforderlich wäre, ihn auch nicht gegen Zahlung eines Bestechungsgeldes freigelassen hätten. Von daher war es dem Antragsteller jedenfalls möglich und zumutbar, die in den Großstädten der Westtürkei bestehende inländische Fluchtalternative wahrzunehmen.
Der Antrag war danach mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nach § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).
Unterschriften
gez. Dr. Demmler
Fundstellen