Entscheidungsstichwort (Thema)
Besoldung
Tenor
Das Verfahren wird ausgesetzt und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eingeholt, ob Art. 1 § 1 i.V.m. Anlage 2 und Art. 6 § 5 Satz 1 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1987 (BGBl. I S. 2062) sowie Art. 1 § 1 i.V.m. Anlage 2 und Art. 10 § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1988 (BGBl. I S. 2363), mit Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes vereinbar sind, soweit der Gesetzgeber es unterlassen hat, verheirateten Beamten der Besoldungsgruppe B 2 mit vier Kindern vom 1. Januar 1988 bis 31. Dezember 1990 höhere kinderbezogene Gehaltsbestandteile zu gewähren.
Tatbestand
I.
Der Kläger begehrt höhere Dienstbezüge rückwirkend ab dem 1. Januar 1987 und beruft sich hierfür auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur nicht amtsangemessenen Besoldung von Beamten mit kinderreichen Familien.
Der 1940 geborene Kläger stand im Jahr 1985 als Leitender Regierungsdirektor (Besoldungsguppe A 16) im Dienst des beklagten Landes. Mit Wirkung vom 1. Januar 1986 wurde er zum Vizepräsidenten des Oberschulamts ernannt (Besoldungsgruppe B 2). Er ist verheiratet. Seine Ehefrau übt keine Erwerbstätigkeit aus. Die Eheleute haben vier 1966, 1967, 1970 und 1971 geborene Kinder, die alle noch in der Ausbildung sind.
Die Dienstbezüge des Klägers enthielten in den Jahren 1987 bis 1990 an kinderbezogenen Bestandteilen einmal den Unterschiedsbetrag des Ortszuschlags der Stufe 2 (Beamter, verheiratet) zum Ortszuschlag der Stufe 6 (Beamter, verheiratet, vier Kinder). Dieser betrug ab Januar 1987 monatlich 119,74 DM × 4 = 478,96 DM, ab März 1988 122,61 DM × 4 = 490,44 DM, ab Januar 1989 124,33 DM × 4 = 497,32 DM und ab Januar 1990 126,44 DM × 4 = 505,76 DM. Ferner umfaßte die jährliche Sonderzuwendung einen Kinderbetrag je Kind von 50,– DM. Der einkommensteuerrechtliche Kinderfreibetrag betrug ab dem 1. Januar 1986 jährlich 2.484,– DM je Kind und ab dem 1. Januar 1990 3.024,– DM. Ausbildungsfreibeträge berücksichtigte das Finanzamt beim Kläger für den Veranlagungszeitraum 1987 mit 6.000,– DM, für 1988 mit 9.600,– DM und für 1989 mit 12.000,– DM. Daneben stand dem Kläger Kindergeld zu. Seit 1987 erhielt er es wegen der Höhe seines Einkommens nicht mehr in voller Höhe (50,– + 100,– + 220,– + 240,– DM = 610,– DM, ab 1. Juli 1990 640,– DM), sondern für 1987 gemindert auf 570,– DM (insoweit lagen der Berechnung noch die Bezüge aus 1985 nach Bes.Gr. A 16 zugrunde) und ab 1988 jeweils gemindert auf den Sockelbetrag von 400,– DM.
Gegen die Minderung des Kindergeldes erhob der Kläger jeweils Widerspruch mit der Begründung, seine amtsangemessene Besoldung werde in verfassungswidriger Weise verkürzt. Auch stünden ihm selbst bei ungekürztem Kindergeld noch höhere Dienstbezüge zu. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 1990, BVerfGE 81, 263, zur Verfassungswidrigkeit der Besoldung von Beamten der Besoldungsgruppe A 11 mit mehr als zwei Kindern für die Zeit von 1977 bis 1981 konkretisierte er sein Begehren dahin, daß rückwirkend ab dem 1. Januar 1987 hinsichtlich seines zweiten Kindes die Kürzung des Kindergelds zurückzunehmen oder diese Kürzung bei der Besoldung auszugleichen sowie hinsichtlich seines dritten und vierten Kindes die Kindergeldkürzung zurückzunehmen oder bei der Besoldung auszugleichen sei und darüber hinaus die kinderbezogenen Leistungen insgesamt auf 450,– DM je Kind monatlich zu erhöhen seien. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung teilte ihm mit, daß abgewartet werden müsse, wie der Gesetzgeber die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts berücksichtige. Damit gab sich der Kläger nicht zufrieden und kündigte für den Fall der weiteren Untätigkeit des Gesetzgebers Klage an. Daraufhin wies das Landesamt für Besoldung und Versorgung mit Widerspruchsbescheid vom 21. Dezember 1990 seine Widersprüche gegen die Bescheide über die Minderung des Kindergeldes für die Jahre 1987 bis 1990 zurück. Dagegen hat der Kläger Klage beim Sozialgericht erhoben, über die noch nicht entschieden ist.
Zugleich hat er am 14. Januar 1991 beim Verwaltungsgericht Klage erhoben, mit der er eine amtsangemessene, die Größe seiner Familie ausreichend berücksichtigende Besoldung geltend macht. Ergänzend trägt er vor: Ihm werde jetzt schon im fünften Jahr eine verfassungsgemäße Besoldung versagt, was ihn um so härter treffe, als drei seiner Kinder auswärts wohnten und studierten und er zur Finanzierung eines Eigenheims teures Fremdkapital in Anspruch nehmen müsse. Obwohl das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber bereits für das Haushaltsjahr 1990 eine Korrektur der Besoldung von Beamten mit kinderreichen Familien aufgegeben habe, sei dieser untätig geblieben.
Der Kläger beantragt,
festzustellen, daß das beklagte Land ihm in der Zeit vom 1. Januar 1987 bis zum 31. Dezember 1990 keine amtsangemessene Besoldung gewährt hat.
Das beklagte Land beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es verweis...