Entscheidungsstichwort (Thema)

Abschiebung und Duldung. Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz

 

Nachgehend

VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 20.03.2001; Aktenzeichen 11 S 177/01)

 

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Frau Rechtsanwältin … als Bevollmächtigte wird abgelehnt.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 16.000,– DM festgesetzt.

 

Gründe

1. Die Entscheidung ergeht durch die Kammer (§ 5 Abs. 3 VwGO), weil der Gegenstand des Rechtsstreits keine Streitigkeit nach dem Asylverfahrensgesetz ist. Zwar begehren die Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz gegen eine auf der Grundlage von ablehnenden Asylbescheiden zu vollziehende Abschiebung, doch geschieht dies vorliegend allein im Hinblick auf die Sicherung eines geltend, gemachten Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis bzw. – in Hinblick auf die Antragstellerin zu 2 – zusätzlich auch die geltend gemachte Reiseunfähigkeit.

2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Beiordnung der Prozessbevollmächtigten war abzulehnen, weil das Rechtsschutzbegehren der Antragsteller – auch unter Beachtung des Zwecks der Prozesskostenhilfe, die wenig bemittelte Partei mit der wirtschaftlich ausreichend leistungsfähigen hinsichtlich der Rechtsschutzmöglichkeiten gleichzustellen (hierzu BVerfG, Beschl. v. 13.3.1990 – 2 BvR 94/88 –, BVerfGE 81, 347, 358) – keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1, 121 ZPO). Dies ergibt sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Rechtsschutzbegehren.

3. Der Antrag, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragstellern im Vorgriff auf eine nach § 32 AuslG i.V.m. der „Anordnung des Innenministeriums Baden-Württemberg über die Härtefallregelung für ausländische Familien mit langjährigem Aufenthalt” vom 12.01.2000 (im Folgenden: Härtefallregelung) beantragte, jedoch bislang abgelehnte Aufenthaltsbefugnis vorläufig eine Duldung zu erteilen und von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen, hat keinen Erfolg, da die Antragsteller insofern einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht haben.

Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich (zum Maß der Glaubhaftmachung vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 04.10.1989 – 6 S 2279/89 –), dass den Antragstellern der hier zur Sicherung gestellte Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 32 AuslG i.V.m. der Härtefallregelung zusteht. Die insoweit ablehnenden Bescheide des Landratsamtes … vom 21.6.2000 und der entsprechende Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums … begegnen keinen rechtlichen Bedenken.

a.) Zwar dürfte der Erteilung der Aufenthaltsbefugnis nicht schon entgegenstehen, dass die Aufenthaltsbeendigung der Antragsteller von diesen durch verzögerte sukzessive Asylanträge und wiederholte Folgeanträge „vorsätzlich hinausgezögert wurde” (Teil B Nr. II 3.1., 2. Absatz des Härtefallerlasses). Denn zum einen dürfte die Stellung des Asylfolgeantrags durch die Antragsteller zu 1 bis 3 am 26.7.1997 – trotz des letztlich abweisenden Urteils vom 24.2.2000 – A 5 K 11898/97 – angesichts des insoweit stattgebenden Beschlusses des VG Freiburg vom 4.12.1997 im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (Az. A 5 K 11996/97) keinen Hinderungsgrund darstellen (vgl. den unter Teil C Nr. 1 des Härtefallerlasses, Stichwort „Ausschlussgründe”, 4. Doppelspiegelstrich gegebenen Auslegungshinweis). Und zum anderen ist es zumindest zweifelhaft, ob die durchaus als „verzögerte sukzessive Asylantragstellung” zu wertende Stellung des Asylerstantrags des am 30.12.1995 geborenen Antragstellers zu 4 erst am 3.2.1997 (vgl. den Auslegungshinweis zu Teil C Nr. 1 des Härtefallerlasses, Stichwort „Ausschlussgründe”, 3. Doppelspiegelstrich i.V.m. § 43 Abs. 3 AsylVfG) den gesamten Tatbestand des genannten Versagungsgrundes erfüllt, denn dieser Antrag hat letztlich nicht tatsächlich zu einem Hinauszögern der Aufenthaltsbeendigung geführt. Vielmehr wurde über den Asylerstantrag des Antragstellers zu 4 am gleichen Tag wie über den Asylfolgeantrag der – angesichts der stattgebenden Eilentscheidung des VG Freiburg – bis zu diesem Tag ebenfalls (vorläufig) verbleibeberechtigten Antragsteller entschieden. Einer getrennten Abschiebung des Antragstellers zu 4 stand dabei nicht nur dessen eigenes Asylverfahren entgegen, sondern auch dessen (Grund-)Recht aus Art. 6 Abs. 1 GG bzw. Art. 8 EMRK.

b.) Allerdings steht der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach der Härtefallregelung voraussichtlich entgegen, dass die Antragsteller zum Stichtag des 19.11.1999 den Lebensunterhalt der Familie einschließlich eines ausreichenden Krankenversicherungsschutzes nicht durch eine legale Erwerbstätigkeit gesichert haben (vgl. zu diesem Erfordernis Teil B II 3.2 a des Härtefallerlasses) und auch nicht die Voraussetzungen für eine Ausnahmeerteilung von diesem Erfordernis „in besonderen Härtefällen bei Ausländerfa...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge