Entscheidungsstichwort (Thema)
Miteigentum Sondereigentum Wohnungseigentum Nachbarschutzrecht Rechtsgütergefährdung Zivilrechtsweg Werkstatt Asbest Asbestbelastung
Leitsatz (amtlich)
Bauordnungsbehördliches Einschreiten gegenüber anderem Sondereigentümer wegen Gefährdung des Miteigentums
- Das Sondereigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz schließt öffentlich-rechtliche Nachbarschutzrechte innerhalb der Gemeinschaft der Miteigentümer ein- und desselben Grundstücks (grundsätzlich) aus.
- Es spricht einiges dafür, dass dies anders ist, wenn eine unmittelbare Gefährdung besonders wichtiger Rechtsgüter besteht (hier verneint für formelle Baurechtswidrigkeit eines eventuell mit Asbestplatten verkleideten Werkstatt an der Grundstücksgrenze)
Normenkette
BauO NW 2006 § 61 Abs. 1; WoEigG § 15 Abs. 3, 1
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist Wohnungseigentümer. Zusammen mit seiner Mutter bildet er die Wohnungseigentümergemeinschaft B.–straße 11a in X. ….
Im Jahr 2010 zeigte er der Beklagten an, dass sich auf dem Wohnungseigentumsgrundstück ein nicht genehmigtes Gebäude befinde, dass vom seinerzeit noch lebenden Vater des Klägers als Hobby-Werkstatt genutzt werde. Unter dem sieben 20. September 2010 ergänzte der Kläger sein Vorbringen dahingehend, dass die Stirnseite der Werkstatt mit Asbestplatten verblendet sei.
Mit Ordnungsverfügung vom 4. November 2010, dem Kläger zugestellt am 6. November 2010, untersagte die Beklagte der Eigentümergemeinschaft B.–-straße elf A ab sofort nach Zugang dieses Schreibens die Nutzung der asbestverkleideten Werkstatt zur Metallverarbeitung. Gleichzeitig forderte er die Eigentümergemeinschaft auf, die asbestverkleidete Werkstatt zur Metallverarbeitung bis zum 31. Dezember 2010 zurück zu bauen und einen Nachweis über die fachgerechte Entsorgung der asbesthaltige Stoffe zu erbringen. Für den Fall, dass die Eigentümergemeinschaft den Anordnungen dieser Ordnungsverfügung nicht oder nicht vollständig innerhalb der genannten Fristen nachkomme, drohte die Beklagte ein Zwangsgeld i.H.v. 500 EUR an. Zur Begründung führte die Beklagter aus: Allein aufgrund der formellen Baurechtswidrigkeit sei die Nutzung der Werkstatt zu untersagen. Des Weiteren sei die Werkstatt auch materiell baurechtswidrig materiell baurechtswidrig sei ein Bauwerk, das so, wie es errichtet worden sei, nach den einschlägigen Bauvorschriften gar nicht hätte genehmigt werden können. Die Werkstatt befinde sich an der Grundstücksgrenze. An dieser Stelle sei die Werkstatt nicht genehmigungsfähig. Die Verwendung von Asbest sei aufgrund der erheblichen Gesundheit- und Umweltbelastung nicht gestattet. Die Forderung des Rückbaus sei geeignet und erforderlich um weitergehende Belastungen auszuschließen. Das öffentliche Interesse an Gesundheit- und Umweltschutz überwögen bei weitem das private Interesse der Eigentümergemeinschaft an der Weiternutzung der Werkstatt. Da es sich bei der Verkleidung des Gebäudes um asbesthaltige und somit umwelt- als auch gesundheitsgefährdende Stoffe handele sei ein Nachweis über die fachgerechte Entsorgung dieser Stoffe zu erbringen. Da zu befürchten sei, dass den Anordnungen nicht Folge geleistet werde, sei die Androhung von Zwangsmitteln geboten.
Unter dem 26. Januar 2011, übersandt an den Kläger mittels einfachen Briefs, nahm die Beklagte die Ordnungsverfügung vom 4. November 2010 zurück. Zur Begründung führte sie aus: Als Alternative zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes sei seitens der Eheleute I. und V. Q. angeboten worden, die asbestbelasteten Plattierung zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen sowie das Gebäude zukünftig als Abstellraum zu nutzen und diese Nutzung in einem Baugenehmigungsverfahren genehmigen zu lassen. Als Ordnungsbehörde habe sie zur Beseitigung von rechtswidrigen Zuständen das Mittel zu wählen, das den Ordnungspflichtigen am geringsten belaste. Die Entfernung und fachgerechte Entsorgung der asbestbelasteten Plattierung sei ausreichend, um die Gefahr zu beseitigen, die von der asbestbelasteten Plattierung ausgehe. An der Grundstücksgrenze seien Gebäude zulässig, die zu Abstell Zwecken genutzt würden. Eine Nutzung des grenzständigen Gebäudes als Abstellraum sei somit genehmigungsfähig. Eine Entscheidung im Ausschlussverfahren stehe noch aus.
Der Kläger hat am 28. Januar 2012 Klage erhoben. Die beigeladene hat zwischenzeitlich die Platzierung, die nach Angaben des Klägers asbesthaltlich sein soll, auf eigene Kosten durch ein Fachunternehmen abnehmen und entsorgen lassen. Zur Begründung führt seiner Klage führt der Kläger aus: Die Klage sei zulässig. Mangels einer Rechtsmittelbelehrung gelte die Jahre...