Entscheidungsstichwort (Thema)
Ordnungsverfügung Stilllegung Beseitigung Satzung Gestaltungssatzung Genehmigungspflicht Wärmedämmverbundsystem
Normenkette
BauO NW 2018 §§ 62, 89, 81-82
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks Gemarkung I., G. …, G1. … (X.–– straße 00.00.00) in Lünen. Dieses Grundstück ist Teil einer ehemaligen Bergarbeitersiedlung in M. -I.. Auf dem Grundstück steht das vordere linke Viertel eines für die Siedlung typischen Wohngebäudes mit Kreuzgrundriss auf. Weitere Einzelheiten zeigt der nachfolgende Kartenausschnitt:
An dieser Stelle befindet sich in der Originalentscheidung eine Skizze.
Für die Siedlung gelten der Bebauungsplan Nr. … „I. /R.–-straße „ von März 2017 und die Satzung der Stadt M. über örtliche Bauvorschriften zur äußeren Gestaltung im Bereich der Bergarbeitersiedlung in M.-I. /R.–-straße vom 8. März 2017. Diese Gestaltungssatzung enthält folgende Präambel:
„Die Bergarbeitersiedlung in M.-I. ist ein Beispiel für den Anfang des 20. Jahrhunderts geprägten Arbeiterwohnungsbau. Weitgehend unverändert zeigt sie die damalige Bauauffassung vom Arbeiterhaus und von der Arbeiterwohnsiedlung. Bei aller Vielfalt in der äußeren Erscheinung der Siedlung wurde durch die Gleichartigkeit bestimmter prägender Gestaltungsmerkmale gestalterische Geschlossenheit erreicht. Diese Geschlossenheit – das Gegenteil wäre das ungeordnete Nebeneinander aller heutigen Gestaltungsmöglichkeiten – wird, wenn auch oft unbewusst, als wohltuend empfunden. Verbindliche Gestaltungsanforderungen sollen den positiven Eindruck der Siedlung auch in Zukunft sichern. Dennoch sollen die gestalterischen Vorschriften dieser Satzung den Bedürfnissen der Anwohner nach angemessener und zeitgemäßer Wohnqualität nicht entgegenstehen.”
Ferner enthält die Satzung unter anderem die folgenden Regelungen:
„§ 3 Gestaltungsgrundsätze
Mit der Gestaltungssatzung soll das charakteristische Ortsbild der Siedlung bewahrt und die äußere Gestaltung der baulichen Anlagen und der Freiflächen geregelt werden. Bei baulichen Veränderungen, Erweiterungen und Neubauten ist bei der äußeren Gestaltung, im Hinblick auf Form, Maßstab, Gliederung, Material und Farbe, die Eigenart des Ortsbildes zu berücksichtigen. Sie haben sich damit in die ihre Umgebung prägende Bebauung einzufügen. In Ausnahmefällen kann von den folgenden Bestimmungen abgewichen werden, wenn die Notwendigkeit fachlich nachgewiesen und begründet wird.”
„§ 6 Fassaden
- Fassadenmaterialien und -farben sind für die Häuser mit 4 Wohneinheiten in Kreuzgrundrissform, die Mehrfamilienhäuser, die jeweils zu einer Hausgruppe zusammengefassten Reihenhaustypen und die Doppelhäuser mit dem Ziel einer einheitlichen Erscheinung zu wählen.
- Als Materialien für Putzflächen an Fassaden der Gebäude sind ausschließlich Spritz-, Reib- und Kratzputz mit nicht glänzenden Zuschlägen zulässig. Hiervon abweichende Materialien, die den vorgenannten jedoch in Struktur und Farbe entsprechen müssen, können ausnahmsweise zugelassen werden. Für Sockel und Laibungen der Gebäude kann Buntsteinputz in grauen Farbtönen zugelassen werden.
- Die Verklinkerung verputzter Fassaden und das Verputzen von gemauerten und verklinkerten Fassaden oder Bauteilen sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für die im Ursprung vorhandenen verklinkerten Bauteile wie Sockel und Bänder sowie für die Häuser in komplett vorhandener Backsteinausführung. Eine Verklinkerung in ziegelroter Farbe ist hier zulässig.
- […]”
„§ 11 Farben
- Für den gesamten Baukörper sind für die gleichen Bauteile bzw. Gebäudeteile die gleichen Farben zu wählen.
- Für Fassaden in Putz sind Farben aus folgender Auswahl zu verwenden: […]”
„§ 14 Energetische Maßnahmen
- Die Anbringung von Wärmedämmverbundsystemen an den bestehenden Gebäuden ist unzulässig. An den bestehenden Anbauten der Gebäude (ehemalige Ställe an den Gebäuden mit Kreuzgrundriss) können sie ausnahmsweise zugelassen werden.
- Vor der Durchführung energetischer Maßnahmen wird dringend zu einer Fachberatung geraten (Z. B. Architekt, Sachverständiger, Energieberater).”
„§ 15 Genehmigungspflicht und Ordnungswidrigkeiten
- Über die sonstige Genehmigungspflicht der BauO NRW hinaus sind gemäß § 65 Abs. 2 Nr. 2 BauO NRW Änderungen der äußeren Gestaltung durch Anstrich, Verputz, Verfugung, Außenwandbekleidung und Verblendung, Dacheindeckung und durch Austausch von Fenstern oder Türen genehmigungspflichtig. Für diese Maßnahmen sind Bauanträge zu stellen. Eine ansonsten bestehende Genehmigungsfreiheit entbindet gem. § 65 Abs. 4 BauO NRW nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen die in dieser Satzung enthalten sind
- […]”
Di...