rechtskräftig
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 29,81 € festgesetzt.
Tatbestand
I.
Der Antragsteller wendet sich im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen das Leistungsgebot eines Abwassergebührenbescheides des Antragsgegners, des für Gera zuständigen Wasser- und Abwasserzweckverbandes.
Der Antragsteller ist ausweislich des Wohnungsgrundbuchs von Gera Blatt 13438 zu 84,88/1000 Miteigentümer des mit einer Eigentumswohnanlage bebauten Grundstücks S… in Gera mit einer Fläche von 412 qm. Ferner ist er nach dem Wohnungseigentumsgesetz – WEG – Sondereigentümer einer Wohnung im Dachgeschoss. Die übrigen Eigentumsanteile stehen der I… GmbH, N… – I… – zu.
Mit Gebührenbescheid vom 19. Februar 2009 mit dem Geschäftszeichen Re-Nr. 0050-ARV-2009-2212 setzte der Antragsgegner für das Grundstück im Abrechungszeitraum 1. Februar 2008 bis 31. Januar 2009 eine Abwassergebühr in Höhe von 119,25 € fest. Die Gebühr setzt sich aus der Abwassergrundgebühr in Höhe von 55,21 € sowie der Oberflächenwassereinleitungsgebühr in Höhe von 64,04 € zusammen. Ferner enthält der Bescheid folgenden Hinweis: “Verbrauchsstelle I…, … G…, S…”. Als Rechtsgrundlage des Bescheides ist in dem Bescheid auf die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung – BGS-EWS 2007 – vom 11. Oktober 2007 in der jeweils gültigen Fassung verwiesen worden. Der Bescheid wurde dem Antragsteller bekanntgegeben.
Einen gleichlautenden Bescheid gab der Antragsgegner der I… bekannt.
Am 9. März 2009 erhob der Antragsteller gegen den genannten Bescheid Widerspruch. Mit “Abhilfebescheid” unter dem Datum 19. Februar 2009 änderte der Antragsgegner den Bescheid vom 19. Februar 2009 dahin, dass es unter “Verbrauchsstelle” nunmehr heißt:
“Verbrauchsstelle I… GmbH, … G…, S…
… K…”
Über den Widerspruch wurde bislang nicht entschieden.
Mit Schreiben vom 29. Januar 2010 beantragte der Antragsteller bei dem Antragsgegner erfolglos die Aussetzung der Vollziehung des Bescheides.
Am 23. Februar 2010 hat der Antragsteller bei Gericht um Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs nachgesucht.
Er ist der Auffassung, dass er nicht in voller Höhe für Abwassergebühren der WEG hafte, an der er nur zu 84,88/1000 beteiligt sei. Dies folge aus der Neufassung des § 10 Abs. 8 WEG. Der Antragsgegner berufe sich zu Unrecht auf Rechtsprechung zur Gesamtschuld, die vor der Änderung des § 10 Abs. 8 WEG ergangen sei.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 19. Februar 2009 (0050-ARV-2009-2212) in der Fassung des als Abhilfebescheides bezeichneten Bescheides unter gleichem Datum anzuordnen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Er verweist darauf, dass der Antragsteller als Miteigentümer des Grundstücks der gesamtschuldnerischen Haftung für Abwassergebühren nach der einschlägigen Satzung des Antragsgegners unterliege. Mit Beschluss vom 27. Juni 2007 in der Sache 3 B 84/07 habe das Verwaltungsgericht Göttingen entschieden, dass die Änderung des WEG als Bundesrecht keine Auswirkungen auf das Kommunalabgabenrecht der Länder habe. Somit habe § 10 Abs. 8 WEG auf die Gebührenschuld des Antragstellers keinerlei Einfluss. Dieser Auffassung habe der Antragsgegner sich angeschlossen, was er dem Antragsteller bereits mehrfach mitgeteilt habe.
Bezüglich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Unterlagen des Antragsgegners verwiesen.
Entscheidungsgründe
II.
Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anforderung öffentlicher Abgaben und Kosten keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann jedoch nach § 80 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 VwGO die aufschiebende Wirkung des gegen einen Abgabenbescheid gerichteten Rechtsbehelfs anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes bestehen dann, wenn nach der im Eilverfahren gebotenen und ausreichenden summarischen Überprüfung ein Erfolg im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen (ThürOVG, Beschlüsse vom 23.08.2002 – 4 ZEO 380/00 –; vom 23.04.1998 – 4 EO 6/97 –, ThürVBl. 1998, 184 [186] m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 15.07.1974 – 81 VI 74 –, BayVBl. 1975, 171; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.02.1984 – 6 D 2/83 –, NJW 1986, 1004; Beschluss vom 21.05.1992 – 7 B 10444/92 –; NJW-RR 1992, 1426; ständige Rechtsprechung der Kammer). Ist der Ausgang des Verfahrens hingegen offen, überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse. Dabei ist Gegenstand der Rechtmäßigkeitsprüfung durch das Gericht in erster Linie der Abgabenbescheid selbst und die ihm bei summarischer Prüfung offensichtlich anhaftenden Fehler. Im summarischen Eilverfahren ko...