Entscheidungsstichwort (Thema)
Asylrecht
Nachgehend
Tenor
Das Ablehnungsgesuch hinsichtlich des Richters am VG … wird abgelehnt.
Gründe
Das Ablehnungsgesuch ist zulässig. Dem steht nicht entgegen, dass der Beschluss vom 28. September 2001 gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar und deshalb das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist. Die Antragsteller haben nämlich gleichzeitig die Wiedereinsetzung in die richterliche Begründungsfrist beantragt, mit der sie erreichen wollen, in den Stand versetzt zu werden, den das Verfahren vor Erlass des Beschlusses vom 28. September 2001 hatte. Ein derartiges Wiedereinsetzungsgesuch ist statthaft, obwohl § 60 Abs. 1 VwGO ausdrücklich auf eine Wiedereinsetzung in eine versäumte gesetzliche Frist abstellt. Daraus folgt, dass § 60 VwGO grundsätzlich auf richterliche Fristen nicht anwendbar ist. Allerdings sind die Wiedereinsetzungsvorschriften entsprechend anzuwenden, wenn Sinn und Zweck des Wiedereinsetzungsrechts unter Berücksichtigung der Artikel 19 Abs. 4 und 103 Abs. 1 GG dies verlangen (vgl. BVerwG, NJW 1994, S. 673 f; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 60 Rdnr. 9). Die Antragsteller behaupten, wegen der von Richter am VG … eingeräumten äußerst kurzen Frist in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Artikel 103 Abs. 1 GG verletzt zu sein. Ohne die Möglichkeit, zulässigerweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen, könnte die Verletzung eines derartigen Rechts im erstinstanzlichen Verfahren, nach dessen Abschluss Rechtsmittel nicht zugelassen sind, nicht mehr ohne weiteres geltend gemacht werden. Inwieweit eine Frist für die Begründung des Antrages durch den Einzelrichter überhaupt gewährt werden konnte, erscheint im Hinblick auf die gesetzlichen Fristen nach § 36 Abs. 3 S. 5 bis 7 AsylVfG durchaus zweifelhaft. Angesichts der verfassungsrechtlichen Bedeutung des rechtlichen Gehörs könnten diese Bedenken jedenfalls im Rahmen der Zulässigkeit zurückzustellen sein. Erscheint aber ein Wiedereinsetzungsgesuch im vorliegenden Zusammenhang nicht von vornherein unzulässig, ergibt sich daraus zugleich, dass ein Ablehnungsgesuch wegen der Besorgnis der Befangenheit des entscheidenden Richters zulässig ist, um die Möglichkeit, das Anliegen der Antragsteller zu überprüfen, zu eröffnen.
Gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Befangenheit wird damit vom Gesetzgeber gleichgesetzt mit Parteilichkeit, also mit einer Einstellung zum Gegenstand des Rechtsstreits, die nicht allein an Gesetz und Recht orientiert und von Objektivität und innerer Distanz geprägt ist, sondern zumindest auch von Einflüssen bestimmt wird, die sich aus besonderen Beziehungen des Richters zu einem Verfahrensbeteiligten oder zur Streitsache ergeben (so Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 54 Rdnr. 26). Die Voraussetzungen für die Annahme eines Befangenheitsgrundes liegen demnach vor, wenn ein Beteiligter die auf objektiv feststellbaren Tatsachen beruhende, subjektiv vernünftigerweise mögliche Besorgnis hat, der Richter werde in der Sache nicht unparteiisch, unvoreingenommen oder unbefangen entscheiden (a.a.O.).
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Antragsteller werfen Richter am VG … Voreingenommenheit deshalb vor, weil er am 26. September 2001 eine Frist zur schriftlichen Begründung des Eilantrages bis zum Ablauf des 27. September gesetzt und diese damit unzumutbar verkürzt habe. Sie verweisen darauf, dass anlässlich eines Telefonates ihres Bevollmächtigten … mit Richter am VG … Herr … zugesichert habe, nach Eingang der Bundesamtsakte dem Bevollmächtigten noch eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen. Dieses Vorgehen begründet nicht die Besorgnis der Befangenheit, weil Richter am VG … etwa voreingenommen wäre. Er hat vielmehr lediglich eine verfahrensbegleitende Handlung zur Förderung des Verfahrens vorgenommen. Eine derartige Handlung kann grundsätzlich die Besorgnis der Befangenheit nicht rechtfertigen (Schoch u.a., VwGO, § 54 Rdnr. 42 bis 44). Die Erklärung von Richter am VG … er werde dem Bevollmächtigten noch eine angemessene Frist zur Antragsbegründung setzen, wenn die Bundesamtsakten eingegangen seien, ist gerade vor dem Hintergrund des Einganges der Bundesamtsakten zu begreifen, wie sich schon aus dem Hinweis im Rahmen der Zustellung auf § 82 AsylVfG ergibt. Richter am VG … war ersichtlich davon ausgegangen, dass es, wie auch der Bevollmächtigte selbst vorträgt, diesem nicht möglich gewesen ist, den Eilantrag ohne Kenntnis der Verwaltungsakte des Bundesamtes aus dem Erstverfahren zu begründen. Nachdem nun Richter am VG … genau diese Akten vorgelegt waren, konnte er feststellen, dass sie in Kopie bereits am 12. September 2001 an den Bevollmächtigten der Antragsteller abgesandt worden waren. Dies hat Herr … in seinem Schreiben vo...