Tenor
1. Der Bescheid der Beklagten vom 18.07.2007 und der Widerspruchsbescheid vom 21.09.2007 werden aufgehoben.
2. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.
3. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch den Kläger im Vorverfahren war notwendig.
4. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer durch die Beklagte.
Der Kläger hat seinen Hauptwohnsitz gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen drei minderjährigen Kindern in A…-Stadt. Im Jahr 2004 verlegte die Arbeitgeberin des Klägers ihren Geschäftssitz nach E…-Stadt. Deswegen mietete der Kläger eine zusätzliche Wohnung im Stadtgebiet der Beklagten an. Da der Kläger im Außendienst tätig ist, sucht er die Wohnung nur ein- bis dreimal pro Woche auf. Die Entfernung zwischen dem Hauptwohnsitz des Klägers in A…-Stadt und der Betriebsstätte seines Arbeitgebers in E…-Stadt beträgt 205 km, und diejenige zwischen Arbeitsstätte und der Wohnung im Gebiet der Beklagten beträgt 5,5 km.
Wegen dieser Wohnung zog die Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 18.07.2007 für die Jahre 2006 und 2007 jeweils zur Zahlung von 276,00 Euro Zweitwohnungssteuer heran, insgesamt somit hinsichtlich eines Betrages von 552,00 Euro.
Die Satzung der Beklagten über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer (im Folgenden: Satzung) hat in §§ 2, 3 folgenden Wortlaut:
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Steuergegenstand
(1) Gegenstand der Steuer ist das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet.
(2) Als Zweitwohnung gilt jede Wohnung, die jemand neben seiner Hauptwohnung für seinen persönlichen Lebensbedarf oder den persönlichen Lebensbedarf seiner Familienmitglieder innehat, wenn die Hauptwohnung außerhalb des Stadtgebietes von C…-Stadt liegt. Eine Wohnung verliert die Eigenschaft einer Zweitwohnung nicht dadurch, dass sie vorübergehend anders genutzt wird.
§ 3
Steuerpflichtiger
(1) Steuerpflichtiger ist, wer im Stadtgebiet eine Zweitwohnung innehat.
(2) Sind mehrere Personen gemeinschaftlich Inhaber einer Zweitwohnung, so sind sie Gesamtschuldner.
(3) Steuerpflichtig ist nicht, wer als verheiratete Person, die nicht dauernd von ihrer Familie getrennt lebt, aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung im Gebiet der Stadt C…-Stadt innehat.”
Gegen den Bescheid vom 18.07.2007 legte der Kläger mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 01.08.2007 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, er sei nicht steuerpflichtig im Sinne der Satzung der Beklagten, weil er die Wohnung im Gebiet der Beklagten aus beruflichen Gründen angemietet habe. Durchschnittlich übernachte er dort etwa zweimal pro Woche. Entscheidend sei insoweit, dass sich diese Wohnung im Gebiet der Beklagten befinde. Es komme hingegen nicht darauf an, dass die Arbeitsstätte in E…-Stadt liege. Nach der Satzung sei nicht steuerpflichtig, wer verheiratet sei und nicht dauernd getrennt von seiner Familie lebe und aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung im Stadtgebiet der Beklagten habe. Diese Voraussetzungen erfülle er, der Kläger.
Mit Bescheid vom 21.09.2007 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers mit der Begründung zurück, die Zweitwohnungssteuersatzung sei nicht nichtig.
Am 10.10.2007 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung vertieft er seine Ausführungen aus dem Widerspruchsverfahren. Ergänzend trägt er vor, er rüge überhaupt nicht die Nichtigkeit der Ermächtigungsgrundlage in der Satzung. Mit Schriftsatz vom 15.01.2008 trägt er ergänzend vor, für den Schutz der Familie könne nicht die gemeindliche Identität von Beschäftigungsort und Zweitwohnsitz ein Kriterium sein.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 18.07.2007 und den Widerspruchsbescheid vom 21.09.2007 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, die Erhebung der Zweitwohnungssteuer sei ordnungsgemäß erfolgt und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger falle deshalb nicht unter den Befreiungstatbestand des § 3 Abs. 3 der Satzung, weil er die Zweitwohnung im Stadtgebiet der Beklagten nicht aus beruflichen Gründen innehabe. Das Merkmal “aus beruflichen Gründen” liege deshalb nicht vor, weil der Arbeitsplatz des Klägers in E…-Stadt liege. Die beruflichen Gründe lägen daher in E…-Stadt und nicht innerhalb des Gebietes der Beklagten. Der Sachverhalt, dass Beschäftigungsort und Zweitwohnsitz nicht identisch seien, sei auch nicht höchstrichterlich entschieden. Ein Eingriff in den verfassungsrechtlich gewährten Schutz von Ehe und Familie liege nicht vor, da der Kläger sich freiwillig für eine Wohnsitznahme im Gebiet der Beklagten und nicht am Beschäftigungsort entschieden habe.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da das Einverständnis der Beteiligten gem. § 101 Abs. 2 VwGO hierfür vorliegt (vgl. Blatt 16 der Akte für...