Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewerbeuntersagung im Insolvenzverfahren. Vertretungsberechtigter. Gewerbetreibender. GmbH. Geschäftsführer
Leitsatz (amtlich)
Die Regelung des § 12 GewO, wonach während des Insolvenzverfahrens eine Gewerbeuntersagungsverfügung nicht erlassen werden darf, kann auf den Vertretungsberechtigten eines Gewerbetreibenden (hier: den Geschäftsführer einer GmbH) nicht angewendet werden.
Normenkette
GewO § 12
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger war seit 12.12.1983 Geschäftsführer der Firma D… GmbH (im Folgenden: GmbH), die ihrerseits seit dem 06.12.1983 das Gewerbe Heizungs- und Sanitärinstallation betreibt.
Mit Schreiben vom 21.01.2009 leitete der Beklagte gegen die genannte GmbH ein Gewerbeuntersagungsverfahren ein. Gleichzeitig leitete er auch gegen den Kläger persönlich als verantwortlichen Geschäftsführer ein Gewerbeuntersagungsverfahren ein.
Mit Beschluss vom 28.01.2009 – 22 IN 260/08 – ordnete das Amtsgericht A…-Stadt Sicherungsmaßnahmen nach § 21 InsO bezüglich der vom Kläger vertretenen GmbH an. Zum 16.03.2009 wurde der Betrieb der GmbH aufgegeben und das Gewerbe abgemeldet. Unter dem 01.12.2009 meldete der Kläger das Gewerbe “Handel mit sanitären Gegenständen” als Einzelgewerbe auf seinen Namen an. Am 09.02.2010 teilte der Beklagte dem Kläger mit, er, der Beklagte, führe das gegen den Kläger als Geschäftsführer der sich im Insolvenzverfahren befindlichen GmbH ausgesetzte Gewerbeuntersagungsverfahren nunmehr fort.
Unter dem 13.04.2010 erließ der Beklagte gegen den Kläger die bereits bei der Einleitung des Verfahrens angedrohte Gewerbeuntersagungsverfügung. Dem Kläger wurde die Ausübung des Gewerbes “Heizungs- und Sanitärinstallation” untersagt. Gleichzeitig wurde die Untersagung von dem Beklagten auf jede selbständige gewerbliche Tätigkeit erstreckt, soweit diese unter § 35 Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) fällt, sowie auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragte Person. Ferner drohte der Beklagte dem Kläger die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 2.500,– Euro an, sofern dieser nach Ablauf von zwei Monaten nach Unanfechtbarkeit dieser Verfügung noch eine Vertretung eines Gewerbetreibenden ausübe. Schließlich drohte der Beklagte dem Kläger die Schließung des Betriebs an, falls dieser nach Ablauf von zwei Monaten ab Unanfechtbarkeit der Verfügung sein Einzelgewerbe nicht abgemeldet und die Gewerbetätigkeit eingestellt haben sollte.
Die Untersagungsverfügung wurde u.a. begründet mit Steuerrückständen der von dem Kläger als Geschäftsführer vertretenen GmbH gegenüber dem Finanzamt C…-Stadt in Höhe von 112.218,95 € und der fehlenden Abgabe von Besteuerungsunterlagen durch die Gesellschaft.
Der Bescheid wurde dem Kläger am 15.04.2010 zugestellt.
Am 28.04.2010 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er darauf verweist, das Insolvenzverfahren gegen die GmbH sei noch anhängig. Die in dem angefochtenen Bescheid vom 13.04.2010 genannten Verbindlichkeiten seien solche der GmbH. Eine Haftung auf ihn persönlich bezogen bestehe nicht.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 13.04.2010 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er tritt den Ausführungen des Klägers unter Hinweis, der Bescheid sei rechtmäßig, entgegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der vorliegenden Gerichtsakte sowie den der beigezogenen Behördenakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der angegriffene Gewerbeuntersagungsbescheid vom 13.04.2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
Rechtsgrundlage der Verfügung ist § 35 Abs. 1, 7a GewO.
Gemäß § 35 Abs. 1 S. 1 GewO ist die Ausübung eines Gewerbes von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebs beauftragten Person in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann ebenfalls auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Nach § 35 Abs. 7a GewO kann die Untersagung auch gegen Vertretungsberechtigt...