Entscheidungsstichwort (Thema)
Rückübertragung
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 100 v.H. der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Rückübertragung des – über 800 ha großen – ehemaligen Forstgutes … mit dem Nebengut …, das 1924 von dem Kaufmann … erworben wurde.
Herr … verstarb am 07. April 1936. Er wurde von seiner Ehefrau …, geb. …, allein beerbt. … verstarb am 21. Dezember 1940. Zu den Mitgliedern der ungeteilten Erbengemeinschaft nach Frau … gehörte Frau …, geb. … Frau … verstarb ihrerseits am 08. Juli 1994. Der Kläger gehört zu ihren Erben.
Weitere Erben zu einem Viertel nach Frau … waren Herr …, Herr … und Herr …. Ein beim Bundesverwaltungsamt in Köln durchgeführtes Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahren hat ergeben, dass Herr … am 17. März 1933 die mexikanische Staatsangehörigkeit erwarb. Dabei verlor er die deutsche Staatsangehörigkeit. Herr … hat seine deutsche Staatsangehörigkeit nicht verloren. Er besitzt außerdem die Staatsangehörigkeit Guatemalas.
Das Forstgut … wurde im Zuge der Bodenreform zu einem geringen Teil an Neubauern aufgesiedelt. Von den insgesamt drei Neubauernstellen in … erhielt u.a. … eine 11,67 ha große Neubauernstelle (Grundstück B). Am 26. März 1947 wurde Herr … als Eigentümer in das für dieses Bodenreformgrundstück neu angelegte Grundbuch von … Band I Blatt 2 eingetragen. Ausweislich des Aufteilungsplans vom Januar 1947 erhielt ein weiterer Bauer Zuwachsland (Grundstück A) in …. Die Pachtfischerei wurde dem Land Mecklenburg zugeordnet. Eine weitere Fläche ist im Aufteilungsplan als Kinderkurheim ausgewiesen.
Der Ehemann von Frau …, Herr …, wandte sich mit einem an den Oberpräsidenten des Landes Mecklenburg-Vorpommern gerichteten Schreiben vom 17. Oktober 1945 gegen die Einbeziehung des Gutes … in die Bodenreform. Dabei wies er darauf hin, dass das Gut … zum ungeteilten Nachlass seiner 1940 verstorbenen Schwiegermutter gehört habe und zwei von insgesamt vier Erben amerikanische Staatsbürger seien. Dieses Schreiben blieb ausweislich eines Vermerks vom 11. November 1945 unbeantwortet.
In einem Schreiben der Landesregierung Mecklenburg, Ministerium für Wirtschaft, an das Ministerium für Landwirtschaft vom 16. März 1950, das die „Sicherung der Verwaltung der Vermögenswerte ausländischer Staatsangehöriger” betraf, wird auf einen Beschluss der Landesregierung Mecklenburg vom 19. September 1949 Bezug genommen, der folgenden Inhalt gehabt habe:
„Auf Vorschlag des Ministeriums für Wirtschaft wurde beschlossen, dass die Einzelverwaltung der ausländischen Vermögensbestandteile dem zuständigen Fachministerium übertragen, die gesamte Verwaltung aber gemäß der Anordnung der DWK beim Ministerium für Wirtschaft zentralisiert wird. Das Amt zum Schütze des Volkseigentums soll die unterlagen gesammelt dem Ministerium für Wirtschaft vorlegen, das dann die Fachministerien verständigt.”
Beigefügt war dem Schreiben eine Liste der Güter und Landstücke mit ausländischem Vermögen im Land Mecklenburg. Unter Zif. 6 war dort das … aufgeführt. Als Eigentümer mit dem Zusatz „Mexiko 50 %” wurden Herr … und Herr … genannt.
In dem Antwortschreiben teilte das Ministerium für Land- und Forstwirtschaft, Agrar- und Bauernpolitik, dem Ministerium für Wirtschaft unter dem 04. Juli 1950 mit,
„dass sämtliche in diesen Unterlagen enthaltenen Landgüter aufgrund der Verordnung über die Bodenreform vom 05.09.1945 aufgeteilt sind, der Wald zum Teil der Landesforstverwaltung übergeben worden ist und dass die Grundbücher und Grundbuchsachen aufgrund des Art. V der Verordnung Nr. 75 vom 28.05.1946 vernichtet worden sind, so dass die ehemaligen Eigentümer nicht mehr festgestellt werden können.”
In einer Aufstellung des Rates des Kreises … vom 06. Oktober 1951 über durch die Bodenreform enteignete Grundbesitzer über und unter 100 ha findet sich u.a. der Name „…” mit seinem ehemaligen Besitz … und einer angegebenen Größe von über 100 ha. Diese Aufstellung wurde anlässlich der Umwertung der Uraltguthaben der durch die Bodenreform Enteigneten erstellt.
Von den Mitgliedern der Erbengemeinschaft nach Frau … wurden 1990 vermögensrechtliche Ansprüche angemeldet.
Den Restitutionsantrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 12. Februar 2004 ab. In der Begründung heißt es, die Enteignung sei besatzungshoheitlich erfolgt.
Der Kläger hat am 17. März 2004 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, es sei weder das gesamte Gut enteignet worden, noch liege eine Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage vor. Bis zum 07. Oktober 1949 sei tatsächlich für einen Großteil des Gutes bloß eine Inverwaltungnahme erfolgt. Eine Auf...