Leitsatz (amtlich)
Auf § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG gestützte Fortsetzungsfeststellungsklage eines vorhandenen Stadtrundfahrten-Linienunternehmers. Auch Stadtrundfahrten dürfen als Linienverkehr i.S.v. § 42 PBefG ausgestaltet werden und sind nicht auf Gelegenheitsverkehr (§ 46 PBefG) in Form von Ausflugsfahrten (§ 48 Abs. 1 PBefG) beschränkt. § 13 Abs. 2 PBefG ist insoweit für den vorhandenen Unternehmer drittschützend. Auch die Berufsfreiheit des Konkurrenten, Art. 12 Abs. 1 GG, steht dem nicht entgegen. Hinzutretende konkurrierende Linien beeinträchtigen öffentliche Verkehrsinteressen und sind deshalb nicht zuzulassen, wenn die Gefährdung der bestehenden Linien durch Hinzutreten von Konkurrenz auch unter angemessener Beachtung der privaten Interessen der konkurrierenden Anbieter stärker wiegt als die Vorteile, die eine Verbesserung des vorhandenen Angebots bringt. Bei dieser abwägenden Bewertung kommt der Straßenverkehrsbehörde ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Sie hat insoweit allerdings den Sachverhalt genau zu ermitteln und alle betroffenen Belange, insbesondere auch die des vorhandenen Unternehmers, in die Abwägung einzustellen
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen eine Linienverkehrsgenehmigung, die die Beklagte der Beigeladenen für die Durchführung von Stadtrundfahrten in Hamburg erteilt hat.
Die Klägerin führt selbst seit 1984 Stadtrundfahrten in Hamburg durch. Seit 1997 geschieht dies – gegenwärtig auf der Grundlage eines Genehmigungsbescheids der Beklagten vom 14. Januar 2004, welcher bis Ende Oktober 2005 befristet ist – als Linienverkehr. Ihre Ringlinie 1 beginnt am Hauptbahnhof, führt über die Lombardsbrücke, dann über den Harvestehuder Weg nach Norden bis zur Kreuzung mit dem Mittelweg, auf diesem zurück zum Rathausmarkt, von dort über den Wallring zur Michaeliskirche, dann durch St. Pauli zu den Landungsbrücken und von dort über die Speicherstadt zurück zum Hauptbahnhof. Es gibt derzeit 12 Haltestellen, an denen das Ein- und Aussteigen von Fahrgästen möglich ist. Die Ringlinie 2 beginnt an den Landungsbrücken, führt durch die Speicherstadt zum Hauptbahnhof, dann über die Kennedybrücke, von dort über den Mittelweg nach Norden bis zum Klosterstern, zurück über die Rothenbaumchaussee, dann zum Sievekingplatz, von dort zum Rathausmarkt, dann zur Michaeliskirche und von dort durch St. Pauli zurück an die Landungsbrücken. Diese Linie weist 24 Haltestellen auf. Die Fahrgäste dürfen an jeder Haltestelle die Fahrt beginnen oder beenden und auch nur Teile des Rundkurses befahren; außerdem dürfen sie die Fahrt an den Haltestellen unterbrechen und später mit einem der folgenden Busse wieder fortsetzen. Die Doppeldeckerbusse verkehren auf beiden Linien in der Sommersaison tagsüber stündlich, an Sonnabenden, Sonntagen und Feiertagen halbstündlich. Im Sommer fährt an Sonnabenden, Sonntagen und Feiertagen 3-mal täglich auf der Linie 1 auch die sog. Hummelbahn statt der Busse.
Auch die Beigeladene betreibt Stadtrundfahrten in Hamburg, und zwar bisher im Gelegenheitsverkehr. Anfang September 1997 wurde ihr nach § 48 Abs. 3 Satz 3 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) gestattet, zusätzlich zu den Ausgangs- und Zielhaltestellen an den Landungsbrücken drei Unterwegshaltestellen (Mönckebergstraße gegenüber St. Petri, Rathausmarkt, Michaeliskirche und Hauptbahnhof) zu bedienen. Obgleich die Klägerin diese Ausnahmegenehmigung angefochten hat, duldet die Beklagte gegenwärtig den Gebrauch der Ausnahmegenehmigung durch die Beigeladene. Ein Widerspruch der Klägerin vom 8. April 2002 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 29. März 2004 als unzulässig zurückgewiesen. Am 6. April 2004 wurde hiergegen von der Klägerin Klage erhoben (15 K 2149/04), über welche noch nicht entschieden ist.
Im April 1999 beantragte die Beigeladene die Erteilung einer Genehmigung für den Linienverkehr nach § 42 PBefG. Die Fahrtstrecke “Hamburg klassisch” sollte für einen Fahrpreis von 26,– DM von den Landungsbrücken über den Hauptbahnhof führen, von dort sollte die Außenalster rechts herum umrundet werden, weiter sollte die Strecke beim Rathaus und der Michaeliskirche vorbeiführen, St. Pauli durchqueren und wiederum an den Landungsbrücken enden. In der Sommersaison sollten drei Fahrten täglich erfolgen, in der Wintersaison zwei Fahrten. Nach Hinweisen der Beklagten u.a. auch auf Parallelitäten mit anderen Verkehrsunternehmen besserte die Beigeladene ihren Antrag mehrfach nach. Bereits mit Schreiben vom 22. Oktober 2001 wendete die Klägerin ein, dass kein Bedarf für den zusätzlichen Linienverkehr durch die Beigeladene bestehe, da deutlicher Parallelverkehr stattfinde und eine unnötige Belastung der bereits vorhandenen Linienhaltestellen eintreten werde. Sie wolle daher von ihrem Ausgestaltungsrecht Gebrauch machen und ihre eigenen Linien gegebenenfalls an weitere Verkehrsbedürfnisse anpassen.
Nach weiterer Überarbeitung des Antrags durch die Beigeladene hinsichtlich der Linienführung und der Fahrpläne sowie einem erneu...