Leitsatz (amtlich)
Die in § 7 Abs. 4 Taxenordnung für Hamburger Taxenfahrer normierte Pflicht, ein Fahrerschild mit Vor- und Nachnamen sowie Lichtbild in der Taxe anzubringen, ist rechtswirksam.
Tatbestand
Der Kläger – selbständiger Taxenfahrer – wendet sich gegen die in § 7 Abs. 4 Taxenordnung (vom 18. Januar 2000, HmbGVBl. S. 28 – TO –) getroffene Regelung, in der Taxe ein Schild mit seinem Namen und Foto anzubringen.
Am Morgen des 7. Juni 2001 wurde der Kläger mit seiner Taxe mit dem amtlichen Kennzeichen HH-… von der Polizei kontrolliert. Hierbei stellten die Beamten fest, dass der Kläger im Wageninnern kein Fahrerschild angebracht hatte. Auf dem Vordruck “Mitteilung über Taxenkontrolle” hielten die Beamten auch fest, dass der Kläger angegeben habe, das Schild sei abgefallen und zu Hause. Zudem trugen sie die Anordnung ein, dass das Fahrzeug bis zum 22. Juni 2001 der Taxenstelle bei der Beklagten vorzuführen sei.
Mit Schreiben vom 15. Juni 2001 widersprach der Kläger der Beanstandung seiner Taxe: Die Pflicht, ständig einen Ausweis mit seinem Namen und Lichtbild offen und sichtbar zu tragen, stelle einen Eingriff in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht dar. Deshalb werde er seine Taxe nicht vorführen.
Unter dem 21. Juni 2001 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass sie beabsichtige, eine zwangsgeldbewehrte Handlungsverfügung gegen ihn zu erlassen.
Mit Schreiben vom 4. Juli 2001 nahm der Kläger Stellung: Die bußgeldbewehrte Pflicht zum Mitführen eines Fahrerschildes sei rechtswidrig. § 7 Abs. 4 TO, der dies vorsehe, fehle er bereits an einer Ermächtigungsgrundlage. Die Vorschrift sei aufgrund von § 47 Abs. 3 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) erlassen worden, der für eine Ermächtigung zur Einführung von § 7 Abs. 4 TO nichts hergebe. Das Mitführen von Papieren sei abschließen im PBefG geregelt. Auch habe der Bundesgesetzgeber in der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (vom 21. Juni 1975, BGBI. I S. 1573 m.sp.Änd. – BOKraft –) bestimmt, dass der Unternehmer Name und Betriebssitz des Unternehmens in der Taxe sichtbar machen müsse. Diese sei eine detaillierte und offensichtlich abschließende Regelung. Der zusätzliche Identitätsnachweis stelle einen schweren Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Fahrers dar, der nicht gerechtfertigt sei.
Mit Bescheid vom 20. Juli 2001 verfügte die Beklagte, dass der Kläger aufgrund § 3 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG) i.V.m. § 54 Abs. 1 Satz 1 PBefG spätestens ab dem 22. August 2001 ein § 7 Abs. 4 TO entsprechendes Fahrerschild während des Bereithaltens der Taxe und während der Ausführung von Beförderungsaufträgen für den Fahrgast gut sichtbar im Wageninneren der jeweils von ihm benutzten Taxe anbringen müsse. Ferner setzte die Beklagte gegen den Kläger für den Fall, dass er der Verpflichtung nicht fristgemäß Folge leiste, nach § 20 Hamburgisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HmbVwVG) ein Zwangsgeld in Höhe von DM 500 fest. Zur Begründung führte sie an:
§ 47 Abs. 3 Satz 1 PBefG ermächtige den Landesverordnungsgeber zur Regelung von Einzelheiten des Dienstbetriebes. Eine solche stelle auch die Pflicht zur Verwendung eines Fahrerschildes dar. § 27 BOKraft stehe dem nicht entgegen, da dort nur die Ausstattung des Taxenfahrzeugs selbst geregelt sei, es hier aber um den Fahrer gehe. Zudem habe auch der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg in der Bürgerschaftsdrucksache 16/4841 erklärt, er habe die Kompetenz zum Erlass der einschlägigen Vorschrift gehabt, und der Senat sei in dieser Auffassung auch durch das Bundesverkehrsministerium bestätigt worden.
Am 15. August 2001 legte der Kläger Widerspruch ein und führte später zur Begründung aus: Er empfinde das Fahrerschild zumindest als erniedrigend und demütigend. Zum einen habe er als Unternehmer bereits ein Firmenschild in der Taxe angebracht. Zum andern finde sich nirgendwo im Dienstleistungsgewerbe eine vergleichbare Identifizierungspflicht. Durch diese Ungleichbehandlung fühle er sich diskriminiert. Diese Verpflichtung lasse den gesamten Berufsstand der Taxenfahrer als nicht vertrauenswürdig erscheinen. Kollegen von ihm hätten bereits negative Erfahrungen mit dem Anbringen eines solchen Ausweises gemacht.
So sei diesen eine spürbare Verringerung der notwendigen Distanz zwischen ihnen und den Fahrgästen aufgefallen. Des öfteren seien sie ohne ihre Zustimmung geduzt und mit ihrem Vornamen angesprochen worden. Insbesondere alkoholisierte Fahrgäste hätten eine deutlich verringerte Hemmschwelle in Bezug auf die einzuhaltende Distanz zum Fahrer erkennen lassen. Außerdem stelle die Preisgabe des vollen Namens eine konkrete Gefahr für den Fahrer da. Sie ermögliche es kriminellen Fahrgästen, die Anschrift des Fahrers ausfindig zu machen, gerade wenn dieser auch Unternehmer sei und seine Betriebsanschrift im Fahrzeug aushängen müsse. Dadurch seien Raubüberfälle nach Schichtende nicht auszuschließen. Die beanstandete Maßnahme sei weder geeignet no...