Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Rechtsanspruch des Kindes aus dem Aufenthaltsstatus des Vaters

 

Leitsatz (amtlich)

Ein in Deutschland geborenes Kind kann aufenthaltsrechtlich nichts daraus für sich herleiten, dass (allein) der Vater eine Aufenthaltserlaubnis/Aufenthaltsbefugnis besitzt.

Zur Spruchreife eines Anspruchs nach § 30 Abs. 3 AuslG.

 

Tenor

Soweit der Kläger zu 2) die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Die Beklagte wird verpflichtet, über die Anträge der Kläger auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Die Verfügungen der Beklagten vom 15. November 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19. Februar 2002 werden aufgehoben, soweit sie entgegenstehen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen jeweils die Beklagte 5/8 und der Kläger zu 2) 3/8.

Die außergerichtlichen Koten der Klägerin zu 1) trägt die Beklagte.

Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2) hat dieser zu ? selbst zu tragen. Im Übrigen sind seine außergerichtlichen Kosten von der Beklagten zu erstatten.

Wegen der Kosten ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung des Kostengläubigers durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Gegenseite jeweils vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten, ob die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern eine Aufenthaltsbefugnis zu erteilen bzw. über ihren Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis neu zu entscheiden.

Die Kläger sind togoische Staatsangehörige. Die im Jahre 1983 geborene Klägerin zu 1) reiste nach ihren Angaben im Januar 1999 mit falschen Papieren in die Bundesrepublik Deutschland ein. Im April 1999 stellte sie einen Asylantrag.

Mit Bescheid vom 5. August 1999 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag der Klägerin zu 1) ab, verneinte die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG, forderte die Klägerin zu 1) unter Fristsetzung zur Ausreise auf und drohte ihr die Abschiebung nach Togo an. Die hiergegen erhobene Klage blieb ohne Erfolg (Urteil der Kammer vom 17.05.2001, 16 VG A 1912/99).

Der Kläger zu 2) ist der Sohn der Klägerin zu 1). Er ist am 21. Februar 2001 in Hamburg geboren. Ein Asylverfahren hat der Kläger zu 2) nicht betrieben.

Vater des Klägers zu 2) ist der im Jahre 1981 geborene togoische Staatsangehörige S…. Dieser hält sich seit 1994 in der Bundesrepublik Deutschland auf. Das von ihm betriebene Asylverfahren war insofern erfolgreich, als das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge verpflichtet wurde, in seinem Falle die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots gemäß § 51 Abs. 1 AuslG festzustellen (vgl. Urteil der Kammer vom 24.08.1998, 16 VG A 303/95). Herr S… verfügt daher über einen Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951, der für alle Länder außer Togo gültig ist. Zunächst wurde Herrn S… eine Aufenthaltsbefugnis erteilt, zuletzt verlängert am 12. September 2002. Am 13. Dezember 2002 erhielt Herr S… von der Beklagten eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis.

Die Kläger lebten mit Herrn S…, der zusammen mit der Klägerin zu 1) das Sorgerecht für den Kläger zu 2) ausübt, zunächst nicht in einer gemeinsamen Wohnung.

Nach Abschluss des Asylverfahrens wurde der Aufenthalt der Klägerin zu 1) von der Beklagten geduldet.

Am 22. August 2001 beantragten die Kläger bei der Beklagte jeweils eine Aufenthaltsbefugnis. Zur Begründung verwiesen sie auf ihre familiären Verhältnisse. Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis ergebe sich aus § 30 Abs. 3 AuslG, im Falle des Klägers zu 2) auch im Hinblick auf die Bestimmungen in § 31 Abs. 2 Satz 1 AuslG i.V.m. Art. 3 GG.

Mit Verfügung vom 15. November 2001 lehnte die Beklagte den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis ab. In der Begründung des Bescheides heißt es, gemäß § 30 Abs. 5 AuslG richte sich die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis im Falle von Ausländern, deren Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden sei, nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 des § 30 AuslG. § 30 Abs. 3 AuslG greife nicht zugunsten der Klägerin zu 1) ein, da es an den Duldungsvoraussetzungen gemäß § 55 Abs. 2 AuslG fehle. Eine freiwillige Ausreise sei hier möglich. Für eine Ermessensentscheidung sei daher kein Raum. Eine Aufenthaltsbefugnis könne auch nicht gemäß § 30 Abs. 4 AuslG erteilt werden, da die dort vorgesehene Zweijahresfrist noch nicht abgelaufen sei.

Mit weiterer Verfügung vom 15. November 2001 stellte die Beklagte die Ausreisepflicht des Klägers zu 2) gemäß § 42 Abs. 1 AuslG fest und forderte den Kläger zu 2) auf, das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland “bis zum Ablauf der Duldung der Erziehungsberechtigten” zu verlassen. Gleichzeitig drohte die Beklagte dem Kläger zu 2) die Abschiebung nach Togo an.

Die Kläger erh...

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