Entscheidungsstichwort (Thema)
Auslandszuschlag
Nachgehend
Tenor
Das Verfahren wird ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung der Frage vorgelegt, ob § 55 Abs. 5 Satz 6 BBesG in der z.Zt. gültigen Fassung insoweit mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, als Soldaten, die im Ausland unter Fortzahlung ihrer Dienstbezüge bei integrierten militärischen Stäben verwendet werden, von der Regelung nicht erfaßt werden.
Tatbestand
I.
Der Kläger begehrt die Zahlung eines erhöhten Auslandszuschlages gemäß § 55 Abs. 5 Satz 6 BBesG.
Der verheiratete Kläger steht als Berufssoldat im Range eines Oberst im Gerneralstab in Diensten der Beklagten. Im Januar 1987 wurde er mit Wirkung von 1.4.1987 zur Verwendung als … nach … versetzt und dort bis zum Eintritt in den Ruhestand am 1.10.1993 verwendet. Er erhielt für die Dauer seiner Auslandsverwendung einen Auslandszuschlag gemäß § 55 Abs. 2 BBesG.
Unter dem 5.6.1992 beantragte der Kläger beim Wehrbereichsgebührnisamt (WBGA) II rückwirkend ab 1.1.1991 die Zahlung eines erhöhten Auslandszuschlages für verheiratete Soldaten gemäß § 55 Abs. 5 BBesG i.V.m. Anlage VI zum BBesG u. § 1 Abs. 1 u. 2 der Verordnung über die Zahlung eines erhöhten Auslandszuschlages (EAZV) (v. 21.5.1991, BGBl. I S. 1139). Das WBGA II lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 10.11.1992 ab. Zur Begründung verwies es darauf, daß Anspruch auf den beantragten Auslandszuschlag nur Soldaten hätten, die in integrierten militärischen Stäben verwendet werden. In der Anlage zum Erlaß BMVg VR I 3 Az. – 02-16 v. 22.3.1991 seien abschließend die nationalen Dienststellen aufgeführt, deren Personal in integrierten Stäben im Ausland eingesetzt sei. Der Kläger habe als Angehöriger des NMR (GE) SHAPE entsprechend diesem Erlaß keinen Anspruch auf den erhöhten Auslandszuschlag gemäß § 55 Abs. 5 BBesG, da er bei einer deutschen Militärischen Vertretung bei einem integrierten Stab verwendet werde. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Klägers wies die Wehrbereichsverwaltung (WBV) II mit Beschwerdebescheid vom 5.1.1993 zurück. Bei der Dienststelle des Klägers handele es sich um eine deutsche Vertretung und nicht um einen integrierten Stab; sie sei in der Aufstellung des genannten Erlasses des BMVg nicht erwähnt. Im übrigen erhielten Beamte und Soldaten, die im Ausland eingesetzt seien – wie auch der Kläger – einen Auslandszuschlag gemäß § 55 Abs. 2 oder 4 BBesG. Mit dem darüber hinaus gehenden Auslandszuschlag gemäß § 55 Abs. 5 BBesG sollten berufsspezifische Belastungen, denen insbesondere Angehörige des Auswärtigen Dienstes unterlägen, ausgeglichen, werden. Allein die Soldaten in integrierten Stäben, die ihre erforderlichen Fachkenntnisse und Fähigkeiten in mehrfachen aufeinander aufbauenden Verwendungen erwürben, seien dem Personal des Auswärtigen Amtes vergleichbar. Der häufige Wechsel integrierten Personals zwischen Ausland und Inland rechtfertige die Gleichstellung. Da der Kläger nicht in, sondern bei einem integrierten Stab Dienst leiste, habe er keinen Anspruch auf erhöhten Auslandszuschlag gemäß § 55 Abs. 5 BBesG.
Der Kläger hat am 16.2.1993 Klage erhoben.
Er ist der Auffassung, einen Anspruch auf Zahlung des erhöhten Auslandszuschlages zu haben. Zur Begründung trägt er im wesentlichen vor, es könne dahinstehen, ob er in einem integrierten Stab eingesetzt sei. Denn eine am Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG orientierte verfassungskonforme Auslegung vom § 55 Abs. 5 Satz 6 BBesG ergebe, daß, auch Soldaten, die bei integierten Stäben Dienst leisteten, der erhöhte Auslandszuschlag zu gewähren sei. Die von der Beklagten vorgenommene Differenzierung nach Soldaten, die in integrierten Stäben tätig seien und Soldaten, die bei integrierten Stäben Dienst leisteten, sei eine evident sachwidrige Ungleichbehandlung. Einen Grund für die unterschiedliche Behandlung beider Soldatengruppen gebe es im Hinblick auf das vom Gesetzgeber gewählte Differenzierungskriterium (Ausgleich der durch ständig wiederkehrende Auslandsverwendungen entstehenden Nachteile und Mehraufwendungen) nicht. Hinsichtlich der Qualifikationen, der Aufgaben und Tätigkeiten sowie insbesondere der Häufigkeit von Auslandsverwendungen gebe es keine relevanten Unterschiede zwischen den beiden Soldatengruppen. Daß die Dauer einer Verwendung im Ausland sowie auch die Häufigkeit von Auslandsverwendungen für beide Soldatengruppen gleich sei, ergebe sich schon aus dem Erlaß des BMVg v. 5. April 1983 (VMBl. 1994, 170), der nicht nach Soldaten in und Soldaten bei integrierten Stäben differenziere. Die normale Verwendungszeit im Ausland betrage danach drei Jahre; eine Wiederverwendung im Ausland sei nur im Ausnahmefall zulässig. Auch die Stellungnahme des … v. 3.2.1993 und das Schreiben des Oberbefehlshabers der Alliierten Streitkräfte Europa-Mitte, … vom 10.12.1991 bestätigen, daß in integrierten Stäben verwendete Soldaten nicht häufiger im Ausland verwendet würden, als bei integrierten Stäben tätige Soldaten. D...