Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewerbesteuer 1976 – Heranziehung als Haftungsschuldner–
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zur Zahlung von Gewerbesteuer durch einen Haftungsbescheid der Beklagten. Der Kläger erwarb durch Kaufvertrag vom 20.08.1976 von der mittlerweile liquidierten Firma … (im folgenden: KG) ein Grundstück (Flst. Nr. … – Anwesen …), das mit einem Bürohochhaus bebaut ist. Am 06.04.1977 erfolgte die Eintragung des Klägers in das Grundbuch. Die Übergabe des Bürohochhauses wurde zum 01.09.1976 vollzogen.
Zum Zeitpunkt der Übergabe des Bürohochhauses bestand die Tätigkeit der KG nur in der Vermietung des Gebäudes. Vor der Liquidation der KG, die am 02.08.1977 erfolgte, war die … Komplementärin. Sie trat am 24.08.1976 für … in die KG ein. Kommanditist war … mit einer erbrachten Einlage von 40.000,– DM. Der Eintritt der … in die KG wurde vom Finanzgericht Baden-Württemberg (Urt. v. 25.11.1986 – Az.: I 288/81 –) für nichtig erachtet, da der Eintritt lediglich zum Schein erfolgt sei.
Bei der KG fand im Jahre 1979 eine Betriebsprüfung statt, aufgrund derer das Finanzamt … für die Jahre 1975 bis 1976 den Gewerbesteuermeßbetrag ermittelte. Die vom Finanzamt in diesem Zusammenhang erlassenen Gewerbesteuermeßbescheide wurden durch das Finanzgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 04.06.1985 (Az. I 290/81) für nichtig erklärt, da die Schuldner nicht hinreichend bezeichnet waren. Das Finanzamt … erließ daraufhin im Jahre 1985 für das Jahr 1976 erneut einen Gewerbesteuermeßbescheid (Meßbetrag nach dem Gewerbeertrag). Dieser Gewerbesteuermeßbescheid für das Jahr 1976 basierte auf Gewinnfeststellungsbescheiden, die wiederum aufgrund der Betriebsprüfung ergangen waren und gegen die sowohl die … als auch Herr … und Herr … Klage beim Finanzgericht Baden-Württemberg erhoben hatten. Das Finanzgericht Baden-Württemberg änderte mit Urteil vom 25.11.1986 (a.a.O.) den Gewinnfeststellungsbescheid für das Jahr 1976. Gegen dieses Urteil wurde Revision eingelegt.
Aufgrund der durch dieses Urteil erfolgten Änderung der Gewinnfeststellung erließ das Finanzamt … am 12.05.1987 einen geänderten Gewerbesteuermeßbescheid.
Bereits am 22.12.1981, zugestellt am 28.12.1981, hatte die Beklagte gegen den Kläger einen Haftungsbescheid erlassen, der auch die Haftung für die Gewerbesteuer 1976 zum Gegenstand hatte. Dieser Haftungsbescheid wurde am 19.09.1985 infolge der Nichtigkeitserklärung des Gewerbesteuermeßbescheids aufgehoben. Die Beklagte erließ daraufhin am 02.04.1986 einen neuen Haftungsbescheid „gemäß § 191 Abs. 1 AO”, in welchem sie die geschuldete Gewerbesteuer für die Zeit von Januar bis August 1976 mit DM 652.617, 10 bezeichnete, nachdem sie zuvor gegen … sowie … (gegen beide als ehemalige Gesellschafter der KG in Liquidation) Gewerbesteuerbescheide für das Jahr 1976 in der soeben genannten Höhe erlassen hatte.
Gegen den Haftungsbescheid vom 02.04.1986 legte der Kläger Widerspruch ein, den er im wesentlichen damit begründete, daß er nicht das gesamte Unternehmen übernommen habe. Außerdem seien die zugrundeliegenden Forderungen verjährt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 30.04.1987 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, daß die Gewerbesteuer für das Jahr 1976 nicht verjährt sei, da durch die Betriebsprüfung bei der Primärschuldnerin – der KG – Ablaufhemmung eingetreten sei. Auf den vorliegenden Fall seien die materiell-rechtlichen Haftungsvorschriften der Reichsabgabenordnung anzuwenden, weil der haftungsbegründende Tatbestand vor dem 31.12.1976 verwirklicht worden sei. Der Kläger habe die wesentliche Grundlage der KG erworben, denn die KG habe zum Zeitpunkt der Übernahme als unternehmerische Tätigkeit lediglich die Vermietung des Bürohochhauses betrieben. Zusätzlich hafte der Kläger gemäß § 120 Abs. 1 RAO i.V.m. § 419 BGB. Im übrigen habe die Beklagte versucht, sowohl von Herrn … als auch von Herrn … die geschuldeten Gewerbesteuerbeträge zu erhalten. Vollstreckungsmaßnahmen gegen die KG sei nicht mehr möglich, da diese liquidiert sei. Selbst wenn die KG Erstattungsansprüche wegen zuviel entrichteter öffentlicher Abgaben an das Finanzamt habe, so würden diese durch Aufrechnung mit anderen Steuerforderungen aufgezehrt. Es sei sinnlos, gegen Herrn … vorzugehen, da dieserim Jahre 1985 eine eidesstattliche Versicherung vor dem Amtsgericht in Köln abgegeben habe. Es sei demgemäß zu Recht ein Haftungsbescheid gemäß §§ 118, 120 Abs. 1 RAO ergangen. Lediglich die Bezeichnung „gemäß § 191 Abs. 1 AO” im Haftungsbescheid vom 02.04.1986 sei fehlerhaft erfolgt.
Gegen den Widerspruchsbescheid vom 30.04.1987 hat der Kläger am 29.05.1987 Klage erhoben. Er beantragte zunächst, den Haftungsbescheid der Beklagten vom 02.04.1986 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 30.04.1987 aufzuheben.
Während des anhängigen Rechtsstreits erl...