Entscheidungsstichwort (Thema)
denkmalschutzrechtliche Auflagen
Tenor
1. Punkt a) der Verfügung der Beklagten vom 17.12.1993 und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 31.08.1994 werden aufgehoben mit Ausnahme der erteilten Genehmigung zum Einbau von Holzfenstern im Erdgeschoß des Anwesens … in ….
2. Soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache bezüglich Punkt b) der Verfügung der Beklagten vom 17.12.1993 für erledigt erklärt wurde, wird das Verfahren eingestellt.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Kläger wenden sich gegen eine denkmalschutzrechtliche Maßnahme.
Die Kläger sind Eigentümer des Gebäudes … in Mannheim, ein dreigeschossiges Wohnhaus, das im Jahre 1923 im neobarocken Stil errichtet wurde. Im Erdgeschoß wurden vier zu der Straßenseite hin gelegene Holzfenster mit konstruktiven Sprossen gegen Kunststoffenster ausgetauscht, wobei die neuen Fenster dieselben Außenproportionen wie die alten aufweisen (zweiflügelig mit Sprossenteilung, die Flügel jeweils unterteilt in 8 Felder); die neuen Fenster verfügen lt. Rechnung vom 30.09.1992 aber lediglich über angeklebte (nicht konstruktive) Sprossen.
Nachdem eine Ortsbesichtigung erfolgt war, nahm das Landesdenkmalamt Baden-Württemberg unter dem 30.07.1993 zur Frage der Genehmigungsfähigkeit des Einbaus von Kunststoffenstern im wesentlichen wie folgt Stellung: Nach dem Urteil des VGH Mannheim vom 23.07.1990 – 1S2998/89 – sei bei einem Kulturdenkmal nicht nur das Erscheinungsbild, sondern auch das Material bzw. die Materialkontinuität von Belang. Auf das zu verwendende Material bezogen werde im Fall des Einbaues neuer Fenster dann Holz gefordert, wenn die originalen Fenster aus Holz bestanden hätten; neue Fenster aus PVC würden verlangt, wenn originale, nicht reparable Fenster aus PVC eingebaut gewesen wären. Ein Kulturdenkmal und seine Teile dürften nur mit Genehmigung der Denkmalschutzbehörden zerstört oder beseitigt werden (§ 8 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz). Der Ausbau der Holzfenster wäre nicht genehmigungsfähig gewesen, weil die Holzfenster reparaturfähig seien und deshalb substantiell erhalten bleiben müßten.
Die Kläger legten ein nicht unterschriebenes Gutachten vom 02.09.1993 vor, das von dem Schreinermeister, der auch den Auftrag für die Austauscharbeiten erhalten hatte, in seiner Eigenschaft als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für das Tischlerhandwerk erstellt wurde. Danach ist eine Restauration der Holzfenster wegen des sehr starken Verzugs und auch eine Kastenfensterbildung nicht möglich.
Mit Verfügung vom 17.12.1993 gab die Beklagte unter Punkt a) den Klägern auf, bis zum 31.05.1994 die ohne Genehmigung im Erdgeschoß des Anwesens … eingebauten vier Kunststoffenster zu entfernen und durch Holzfenster zu ersetzen, wobei für den Einbau der Holzfenster die denkmalschutzrechtliche Genehmigung (§§ 7, 8 Denkmalschutzgesetz) mit der Maßgabe erteilt wurde, daß die Ausführung dem Erscheinungsbild der ursprünglich vorhandenen Fenster entsprechen müsse. Unter Punkt b) wurde den Klägern der beabsichtigte weitere Austausch der übrigen Holzfenster untersagt, sowie für die Durchführung etwaiger Erneuerungsarbeiten festgestellt, daß die Fenster unter Wahrung ihres ursprünglichen Bestandes zu restaurieren seien. Der Sofortvollzug wurde angeordnet. Zur Begründung führte die Beklagte im wesentlichen aus: Bei dem streitbefangenen Gebäude handele es sich um ein Kulturdenkmal i.S.d. § 2 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz, das nach § 8 Abs. 1 Ziff. 2 Denkmalschutzgesetz nur mit Genehmigung der Denkmalschutzbehörde in seinem Erscheinungsbild beeinträchtigt werden dürfe. Ein Nachahmen der äußeren Form von Holzfenstern und das Anbringen sog. „Schwindelsprossen” schließe eine Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes nicht aus. Kunstoffteile an Fenstern seien regelmäßig glatt und scharfkantig, bildeten keine Profilierung und gewährleisteten nicht das Spiel von Licht und Schatten auf Sprossen, Flügeln und Blendrahmen. Sie unterschieden sich auch bei oberflächlicher Betrachtung vom Werkstoff Holz. Diese Gegensätze seien auch bei dem streitbefangenen Anwesen hinsichtlich der beiden ausgetauschten Fenster im Erdgeschoß vom Betrachter bereits deutlich wahrzunehmen und würden als belastend empfunden. Das Baumaterial Kunststoff unterliege einem anderen Alterungsprozeß und reagiere auf Witterungseinflüsse unterschiedlich zu den ursprünglich verwendeten und am Bauwerk noch vorhandenen Baumaterialien. Der sich hieraus ergebenden Forderung nach der „Materialkontinuität” sei Rechnung zu tragen. Durch den bereits erfolgten bzw. angestrebten Einbau der Kunststoffenster werde das Erscheinungsbild des Anwesens beeinträchtigt. Dieser sei auch nicht genehmigungsfähig, da es aufgrund des dargelegten Sachverhalts offensichtlich sei, daß hierdurch der Gesamteindruck des Kulturdenkmals für den aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachter erheblich gestört werde. Andere, weniger einschneidende Auflagen, die den Belangen des Denkmals...