Entscheidungsstichwort (Thema)
Zahlung des Ortszuschlages
Tenor
1. Das Verfahren wird ausgesetzt.
2. Die Sache wird dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt zur Entscheidung über die Frage, ob
- Art. I § 1 i.V.m. Anlage 2 sowie Art. 10 § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1988 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1988) vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2363) in der ab dem 01. Januar 1990 geltenden Fassung,
- Art. 1 § 1 i.V.m. Anlage 2 sowie Art. 10 § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1991 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1991) vom 21. Februar 1992 (BGBl. I S. 266),
- Art. 1 i.V.m. Anlage 2 sowie Art. 12 Abs. 1 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1992 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1992) vom 23. März 1993 (BGBl. I S. 342),
- Art. 1 i.V.m. Anlage 2 sowie Art. 5 § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1993 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1993) vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2139),
- Art. 1 i.V.m. Anlage 2 sowie Art. 9 § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1994 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1994) vom 24. August 1994 (BGBl. I S. 2229) und
- Art. 1 i.V.m. Anlage 2 sowie Art. 15 Abs. 1 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1995 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1995) vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1942)
insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar sind, als der Gesetzgeber es unterlassen hat, in dem Zeitraum vom 01. Januar 1990 bis 31. Dezember 1995 für verheiratete Beamte der Besoldungsgruppe A 12 BBesO mit drei unterhaltsberechtigten Kindern kinderbezogene Gehaltsbestandteile in einer dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation entsprechenden Höhe festzusetzen.
Tatbestand
I.
Der Kläger steht als Grund- und Hauptschullehrer mit Bezügen der Besoldungsgruppe A 12 BBesO im Dienst des Beklagten. Er ist verheiratet und hat drei Kinder, geboren am 02. November 1977, 29. Januar 1980 und 15. März 1981, für die er das Kindergeld und den kinderbezogenen Bestandteil im Ortszuschlag erhält.
Mit Schreiben vom 28. Dezember 1990 erhob der Kläger unter Hinweis auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 1990 (– 2 BvL 1/86 –, BVerfGE 81, 363 ff.) gegen die ihn betreffenden Bezügemitteilungen Widerspruch und beantragte – auch rückwirkend – unter deren Abänderung eine Neufestsetzung seiner Bezüge und Zahlung einer der Alimentationspflicht des Beklagten Rechnung tragenden höheren Besoldung.
Die Oberfinanzdirektion K. faßte dieses Schreiben als Leistungsantrag auf, den es mit Bescheid vom 27. Dezember 1993 ablehnte. Zur Begründung führte die Behörde aus, daß die dem Kläger gezahlte Besoldung mit dem Bundesbesoldungsgesetz – BBesG – in der jeweils geltenden Fassung übereinstimme und eine höhere Besoldung aufgrund des in § 2 Abs. 1 BBesG festgelegten Gesetzesvorbehalts nicht gewährt werden könne.
Den gegen den Bescheid vom Kläger am 30. Dezember 1993 eingelegten Widerspruch wies die Oberfinanzdirektion K. durch Widerspruchsbescheid vom 30. März 1994 – dem Kläger am 06. April 1994 zugestellt – mit im wesentlichen gleicher Begründung zurück.
Der Kläger hat am 05. Mai 1994 Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Er ist nach wie vor der Auffassung, daß die ihm gewährte Besoldung mit den Grundsätzen der amtsangemessenen Alimentation nicht übereinstimme, weil sie die aus der Größe seiner Familie entspringenden Mehrbelastungen nicht hinreichend berücksichtige.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
unter Aufhebung des Bescheides der Oberfinanzdirektion K. vom 27. Dezember 1993 und des Widerspruchsbescheides dieser Behörde vom 30. März 1994 festzustellen, daß die ihm – dem Kläger – gezahlte Besoldung mit Rücksicht auf sein drittes Kind vom 01. Januar 1990 bis 31. Dezember 1995 der Höhe nach nicht der Alimentationspflicht des Dienstherrn entspricht und ihm insoweit eine höhere Besoldung zusteht und
den Beklagten zu verurteilen, ihm – dem Kläger – ab dem 01. Januar 1990 eine amtsangemessene Alimentation auszuzahlen,
hilfsweise,
den Beklagten zu verurteilen, ihm – dem Kläger – den familienbezogenen Teil des Ortszuschlages nach Maßgabe der Kriterien der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 1990 – 2 BvL 1/86 – (BVerfGE 81, 363 ff.) unter Vorbehalt künftiger verfassungskonformer Regelungen um einen monatlich mindestens 100,00 DM bis 180,00 DM erhöhten Betrag auszuzahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ergänzt und vertieft seinen bereits im Verwaltungsverfahren zum Ausdruck gebrachten Rechtsstandpunkt.
Entscheidungsgründe
II.
Gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG i.V.m. § 80 Abs. 1 BVerfGG ist das vorliegende Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgeri...