Entscheidungsstichwort (Thema)

Besoldung

 

Tenor

1. Das Verfahren wird ausgesetzt.

2. Die Sache wird dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt zur Entscheidung über die Frage, ob

a) Art. 1 i.V.m. Anlage 2 sowie Art. 9 § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1994 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1994) vom 24. August 1994 (BGBl. I S. 2229) und

c) Art. 1 i.V.m. Anlage 2 sowie Art. 15 Abs. 1 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1995 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1995) vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1942)

insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar sind, als der Gesetzgeber es unterlassen hat, in dem Zeitraum vom 01. Januar 1994 bis 31. Dezember 1995 für verheiratete Beamte der Besoldungsgruppe A 15 BBesO mit acht unterhaltsberechtigten Kindern kinderbezogene Gehaltsbestandteile in einer dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation entsprechenden Höhe festzusetzen.

 

Tatbestand

I.

Der Kläger stand bis … 1995 als … mit Bezügen der Besoldungsgruppe A 15 BBesO im Dienst der Beklagten. Er ist verheiratet und hat acht Kinder, geboren am … 1976, … 1978, … 1981, … 1983, … 1984, … 1987, … 1989 und … 1991, für die er das Kindergeld und den kinderbezogenen Bestandteil im Ortszuschlag erhält.

Mit Schreiben vom 20. September 1994 erhob der Kläger unter Hinweis auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 1990 (– 2 BvL 1/86 –, BVerfGE 81, 363 ff) gegen die ihn betreffenden Bezügemitteilungen Widerspruch und beantragte – auch rückwirkend – unter deren Abänderung eine Neufestsetzung seiner Bezüge und Zahlung einer der Alimentationspflicht der Beklagten Rechnung tragenden höheren Besoldung.

Die Oberfinanzdirektion Koblenz – Zoll- und Verbrauchssteuerabteilung – faßte dieses Schreiben als Leistungsantrag auf, den es mit Bescheid vom 11. Oktober 1994 ablehnte. Zur Begründung führte die Behörde aus, daß die dem Kläger gezahlte Besoldung mit dem Bundesbesoldungsgesetz – BBesG – in der jeweils geltenden Fassung übereinstimme und eine höhere Besoldung aufgrund des in § 2 Abs. 1 BBesG festgelegten Gesetzesvorbehalts nicht gewährt werden könne.

Den gegen den Bescheid vom Kläger am 28. November 1994 eingelegten Widerspruch wies die … – … – durch Widerspruchsbescheid vom 03. Januar 1995 mit im wesentlichen gleicher Begründung zurück.

Der Kläger hat am 01. Februar 1995 Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Er ist nach wie vor der Auflassung, daß die ihm gewährte Besoldung mit den Grundsätzen der amtsangemessenen Alimentation nicht übereinstimme, weil sie die aus der Größe seiner Familie entspringenden Mehrbelastungen nicht hinreichend berücksichtige.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

unter Aufhebung des Bescheides der … und … – vom 11. Oktober 1994 und des Widerspruchsbescheides dieser Behörde vom 03. Januar 1995 festzustellen, daß die ihm – dem Kläger – gezahlte Besoldung mit Rücksicht auf sein drittes bis achtes Kind vom 01. Januar 1990 bis 31. Dezember 1995 der Höhe nach nicht der Alimentationspflicht des Dienstherrn entspricht und ihm insoweit eine höhere Besoldung zusteht,

hilfsweise,

die Beklagte zu verurteilen, ihm – dem Kläger – ab dem 01. Januar 1990 eine amtsangemessene Alimentation auszuzahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen

Sie ergänzt und vertieft ihren bereits im Verwaltungsverfahren zum Ausdruck gebrachten Rechtsstandpunkt.

 

Entscheidungsgründe

II.

Gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz, 1 GG i.V.m. § 80 Abs. 1 BVerfGG ist das vorliegende Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen zu der Frage, ob die für die Haushaltsjahre 1994 bis einschließlich 1995 maßgebenden besoldungsrechtlichen Regelungen mit Art. 33 Abs. 5 GG insoweit vereinbar sind, als der Gesetzgeber es unterlassen hat, in diesen Jahren für verheiratete Beamte der Besoldungsgruppe A 15 BBesO mit acht unterhaltsberechtigten Kindern kinderbezogene Gehaltsbestandteile in einer dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation entsprechenden Höhe festzusetzen.

Die Entscheidung über die Klage hängt von der Frage ab, ob die für die Jahre 1994 bis 1995 geltenden besoldungsrechtlichen Vorschriften über den Ortszuschlag der Stufe 10 für Beamte der Besoldungsgruppe A 15 BBesO verfassungsgemäß sind oder nicht.

1 a) Die dem Vorlagebeschluß zugrundeliegende Klage ist zulässig. Zwar hat ein Beamter keinen Anspruch auf unmittelbare Auszahlung einer höheren als der gesetzlich festgelegten Besoldung, selbst wenn diese nicht (mehr) mit der Verfassung in Einklang stehen sollte (vgl BVerfGE 8, 1 [15]; 44, 249 [264]; 52, 303 [331]; BVerwGE 18, 293 [295 f.]). In diesem Sinne ist die mit dem Hilfsantrag begehrte Verpflichtung zur Zahlung einer die gesetzlich festgelegte Höhe übersteigenden Besoldung nicht zulässig. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 1990 – 2 BvL 1/86 – (BVerfGE 81, 363 ff), da der genannte Beschluß des Bundesverfassun...

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