Entscheidungsstichwort (Thema)
Abfallrecht: Zum Abwehranspruch gegen das Aufstellen von Sammelbehältern; zur Zumutbarkeit von mit der Aufstellung verbundenen Geräuschimmissionen; Abwägung von Standortalternativen; zur Vermeidung von Geräuschimmissionen - verbotswidrige Nutzung von Sammelbehältern
Leitsatz (redaktionell)
1. Zum Abwehranspruch eines Anwohners gegen die Aufstellung von Sammelbehältern für verwertbare Abfälle.
2. Die Aufstellung von Altglas- und Altpapiercontainern gehört noch zur Phase des Einsammelns dieser Stoffe (vgl § 1 Abs 2 AbfG) und unterliegt damit nicht dem Zulassungsverfahren gemäß den §§ 4 Abs 1, 7 Abs 1 und 2 AbfG.
3. Die Aufstellung solcher Container und die mit ihrer (ordnungsgemäßen) Benutzung verbundenen, durch baulich-technische Maßnahmen nicht weiter vermeidbaren Geräuschimmissionen sind als nicht erhebliche Belästigungen iSd §§ 3 Abs 1, 22 Abs 1 BImSchG bzw als unwesentliche Beeinträchtigungen iSv § 906 Abs 1 BGB anzusehen und damit von den Bewohnern eines (allgemeinen oder reinen) Wohngebietes grundsätzlich hinzunehmen.
4. Bei der Auswahl der Standorte für solche Sammelbehälter hat die aufstellende Körperschaft eine Abwägung vorzunehmen, in die alle erheblichen Belange einzustellen sind; dazu zählt insbesondere der Schutz der Nachbarschaft vor den mit der Benutzung der Container verbundenen Geräuschimmissionen. Eine konkrete Standortentscheidung ist rechtlich nur zu beanstanden, wenn sich ein anderer Standort unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände (zB Einzugsgebiet, Verkehrssituation, Akzeptanz) als besser geeignet anbietet.
5. Nicht zu dulden brauchen die Anwohner solche Geräuschimmissionen, die sich aus einer Benutzung der Container unter Verstoß gegen zum Schutz der Wohn- und Nachtruhe der Nachbarschaft festgelegte Benutzungszeiten (Einwurfzeiten) ergeben. Solche Störungen sind der jeweiligen Körperschaft zuzurechnen, da diese durch die Aufstellung der Container die adäquat-kausale Ursache für deren mißbräuchliche Benutzung gesetzt hat. Hieraus erwächst ihr eine Überwachungs- und Einschreitenspflicht, verbotswidrige Benutzungen der Container mit den ihr verfügbaren und zumutbaren Mitteln zu unterbinden.
Normenkette
BImSchG § 3 Abs. 1, § 22 Abs. 1; AbfG § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 2 S. 3, § 4 Abs. 1, § 7 Abs. 1-2; AbfG NW § 5 Abs. 4 S. 1; BGB § 906 Abs. 1, § 1004
Fundstellen
NVwZ 1993, 401 |
NVwZ 1994, 832 |
DVBl. 1992, 1450 |